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finanzämter) zu niedrig gewesen sind, so daß eine gleichmäßigere Festsetzung
geboten war. Dem Ausmaß nach sind diese Erhöhungen verhältnismäßig
gering gewesen. Wenn hier und da behauptet worden ist, daß die Durch—
schnittssätze zweimal oder dreimal so hoch gewesen seien wie für 1925/26, so
ist das völlig unzutreffend. Wo überhaupt Erhöhungen vorgenommen
worden sind, handelt es sich um solche von etwa 10 bis 20, ganz vereinzelt
von 30 bis 40 v. H. Daraus ergibt sich aber noch keineswegs eine allgemeine
Erhöhung des der Leistung zugrunde gelegten Reineinkommens und der
Steuern im Ausmaß der genannten Prozentsätze; denn von den aufgestellten
Sätzen sind zunächst noch zur Gewinnung des Reineinkommens die Schuld—
zinsen, die den Durchschnitt übersteigenden Gemeindesteuern und dergleichen
Ausgaben abgesetzt, ferner sind die Familienermäßigungen abzuziehen.
Außerdem handelt es sich auch nur um Durchschnittssätze, von denen nach
Lage der Verhältnisse abgewichen werden kann, und das ist bei der Veran—
lagung in den Steuerausschüssen auch weitgehend geschehen, und zwar in
zahlreichen Fällen nach unten. Daher ist dann auch das Gesamtveran—
lagungssoll für 1926/27 nicht nur nicht höher als für 1925/26, sondern es ist
im Gegenteil in vielen Bezirken — und zwar gerade auch in solchen, in
denen die Durchschnittssätze die des vorigen Jahres übersteigen — infolge der
Anpassung der Steuer an die Verhältnisse des einzelnen Steuerpflichtigen
niedriger als im Vorjahr. Es sind eben bei Festsetzung der Einkommen—
steuerschuld für das Wirtschaftsjahr 1926/27 und demgemäß auch bei der
Höhe der Abschlußzahlung die ungünstigen Verhältnisse beim einzelnen schon
weitgehend berücksichtigt worden. Eine allgemeine Senkung der Durch—
schnittssätze selbst kommt hiernach, wie ich bereits in meinem Erlaß vom
21. Oktober 1927 — III e 4500 — ausgeführt habe, nicht in Frage.
Nicht berücksichtigt werden konnten allerdings bei der Festsetzung der
Einkommensteuerschuld für das Wirtschaftsjahr 1926/27 die Umstände, die
erst nach dem 30. Juni 1927 eingetreten sind (Witterungsschäden, fallende
Viehpreise usw.). Wie ich bereits in meinem Runderlaß vom 4. Oktober
1927 — III à 4000 — betont habe, muß in solchen Fällen durch Stundung
oder, wo sich schon jetzt übersehen läßt, daß neben den laufenden Steuern die
Rückstände doch nicht werden bezahlt werden können, durch Ermäßigung oder
Erlaß der Abschlußzahlungen geholfen werden.
2. Vorauszahlungen für 1027/28.
Nach 8 95 des Einkommensteuergesetzes richten sich die Vorauszahlungen
für das laufende Wirtschaftsjahr an sich nach der zuletzt festgesetzten Steuer—
schuld. Da aber, soweit es sich bis jetzt übersehen läßt, das Einkommen im
Jahre 1927 vielfach niedriger sein wird als im Wirtschaftsjahr 1926/27, ist,
wie ich bereits im Runderlaß vom 21. Oktober 1927 — IIi e 4500 — aus—
elührt habe, darauf Bedacht zu nehmen, daß die Vorauszahlungen der
Einkommensteuer angepaßt werden, die voraussichtlich für das Wirtschafts—
lahr 1927/28 veranlagt werden wird. Denn es kann den Steuüerpflichtigen
nicht zugemutet werden, jetzt Beträge zu entrichten, um sie später ganz oder
zum Teil wieder zurückzuerhalten. Es ist daher so zu verfahren, daß Über—
zahlungen nach Möglichkeit vermieden werden. Die Vorauszahlungen wer—