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Nach Art. 166 ist Bronzierpulver jeder Art unabhängig
von der Gattung des Metalls, aus dem es hergestellt
worden, mit Ausnahme von Gold, Silber und Platina, zu
verzollen. Flittergoldabfälle dagegen — siehe vorstehend
unter Art. 165 (C. 95, Nr. 24 151).
167. Maschinen und Apparate, vollständig oder unvollständig,
zusammengesetzt oder auseinandergenommen
J ):
1 ) Eine vollständige Maschine oder ein vollständiger
Apparat heisst ein Werk, das, in Gang gebracht,
imstande ist, die ihm zukommende Arbeit zu leisten. Maschinen
und Apparate, die dieser Anforderung nicht entsprechen,
sind als unvollständig anzusehen.
Als nach den entsprechenden Punkten des Art. 167 zu
verzollende Teile von Maschinen und Apparaten sind solche
bearbeitete metallene Gegenstände anzusehen, welche, unter den
Begriff dieses Artikels fallend, entweder ihrem Aussehen nach
vollkommen gleichartige Gegenstände darstellen, oder wenn
auch ungleichartige, so doch solche, die ohne Vermittelung
bei der Sendung nicht befindlicher Zwischenteile nicht ein
bestimmtes Ganzes (eine nicht vollständige Maschine oder
Apparat) bilden können.
Als Reserveteile (Ersatzteile) von Maschinen
und Apparaten, die mit letzteren zugleich eingeführt werden,
sind solche Teile anzusehen, die, ohne unmittelbar zum Bestände
der Maschine oder des Apparates zu gehören, nur zum
Ersatz der vorhandenen gleichartigen Organe dienen. Diese
Teile sind nach den entsprechenden Punkten des Art. 167
zu verzollen.
Aus Geweben, Gummi, Leder, Holz, Glas und anderem
Material angefertigte Bestandteile von Maschinen und
Apparaten, die mit diesen zusammen eingeführt werden
und einen notwendigen und wesentlichen Teil eines Organs
bilden, ohne welches die Maschine oder der Apparat seine
Bestimmung nicht erfüllen kann, werden mit ihnen als notwendiger
Bestandteil durchgelassen.
Mit den Maschinen oder von ihnen gesondert eingeführte
Reserveteile werden, wenn sie nicht aus Kupfer, Gusseisen,
Eisen oder Stahl angefertigt sind, nach dem Material behandelt,
aus dem sie bestehen. Als Teile von Maschinen und
Apparaten werden nicht angesehen: Krane, Riemen, aus
verschiedenem Material verfertigte Röhren, wenn sie nicht
unmittelbar zum Bestände der Maschinen gehören, um
einzelne Teile miteinander zu verbinden, Zählapparate, Oelkannen,
Manometer, Pfeifen und metallene Maschinenteile
jeder Art, wenn sie in roher Gestalt gegossen^ geschmiedet,
gestanzt, d. h. nicht bearbeitet sind (C. 91, Nr. 11 318).
Das C. 91, Nr. 11 318 erläutert unter anderem, dass
Bestandteile von Maschinen und Apparaten,
die aus Geweben, Gummi, Leder, Holz, Glas und anderen
Materialien hergestellt sind, und den notwendigen und wesentlichen
Teil der Maschine oder des Apparates, ohne den letztere
nicht funktionieren können, ausmachen und ferner zusammen
mit den betreffenden Maschinen und Apparaten eingeführt