fullscreen: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

Handel trennt. Dies mag ja teils die Folge von phusio⸗ 
kratischen Anschauungen sein, die noch im Volke nach⸗ 
spucken. Aber andererseits hat dies einen beinahe 
sakralen Sinn. Vor allem bei der Landwirtschaft; die 
Forstwirtschaft wurde ja in früheren Zeiten stark ver— 
kannt und mehr als ein Nebenzweig der Landwirtschaft 
betrachtet, da das holz noch nicht knapp war. Aber der 
Landmann zaubert aus der Mutter Erde das Brot her— 
vor. Brot ist keine Ware, wie jede andere; darum schilt 
man Kinder, wenn sie Brot wegwerfen, während man 
ruhig zusieht, wie sie die wertvollsten Spielsachen ver— 
nichten, was ökonomisch gesehen eine viel größere 
Verschwendung ist. 
Der schon von Adam Müller angedeutete Gedanke, 
daß die Landbau treibenden Kreise die Anderen er— 
halten und ernähren, geht durch die gesamte Literatur, 
die das rechtspolitische Problem des 98 3 wenn auch 
nur anhangsweise berührt. Ich denke da an das viel 
besprochene, von Vohler! in die Literatur eingeführte 
japanische Sprichwort, welches besagen soll, daß der 
Ackerbau das Fundament des Staates sei. 
Dieses Wort hat mancherlei Meinungen und Gegen— 
meinungen auf den Plan gerufen, und gerade die 
Landwirte selber haben dagegen protestiert, ihnen ihre 
Erwerbsabsicht zu mißgönnen. Aber ich meine, über 
ein solches Wort kann man nicht streiten. Man muß 
es wie jedes Sprichwort in seiner Tendenz erfassen, 
nicht in seinem logischen Gehalt. Und diese Tendenz 
besagt, daß die Landwirtschaft im Gemeinwesen ein 
fester Punkt. ein ruhender Pol gegenüber dem fluk— 
„No wa kuni no moto“ vgl. VNohler i. Festschr. f. vergleichende 
Rechtswissenschaft. Ba. 10 8. 428. Rohier bemerkt hierzu, der 
Betrieb des Ackerbaus gelte als dem Gemeinwohl entsprechend; 
alles Andere sei nur für den Vorteil des Einzelnen.
	        
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