Full text: Volkswirtschaftspolitik

24 Allgemeine Gütererzeugungspolitik, 
gelassen werden, wer — auf Grund des Prüfungszeugnisses 
einer Lehrwerkstätte, gewerblichen Unterrichtsanstalt oder 
eiyer Prüfungsbehörde der oben bezeichneten Art — durch die 
oberste Landesbehörde die Befugnis zur Anleitung von Lehr 
lingen erhalten hat. Ein Zwang zur Ablegung der Meister 
prüfung besteht nicht; aber die Führung des Meistertitels 
in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerkes ist nur 
denen gestattet, welche die Meisterprüfung abgelegt und das 
24. Lebensjahr zurückgelegt haben. Der Meisterprüfung 
können von der obersten Landesbehörde die Prüfungen bei 
Lehrwerkstätten, gewerblichen Unterrichtsanstalten und Prü 
fungsbehörden der oben bezeichneten Art gleichgesetzt werden, 
sofern bei diesen Prüfungen mindestens die gleichen Anfor 
derungen gestellt werden, wie bei der Meisterprüfung. Die 
Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer Bezeich- 
nung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, ins 
besondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, 
wird durch den Bundesrat geregelt und ist bis zu dieser Rege 
lung nur dann gestattet, wenn die Landesregierung über die 
Befugnis zu seiner Führung Vorschriften erlassen hat und 
wenn die Betreffenden diesen Vorschriften entsprechen. 
Daß ein Zwang zur Ablegung der Meisterprüfung und 
bannt ein zwangsweiser Befähigungsnachweis für die 
Handwerker nicht vorgesehen ist, so lebhaft er auch aus Hand 
werkerkreisen befürwortet ist und wird, erklärt sich aus den 
entgegenstehenden Schwierigkeiten. Die Schwierigkeiten be 
ruhen zunächst auf der Unmöglichkeit, das Handwerk von 
dem Grvßgewerbe genau zu scheiden. Zahllose Übergangs- 
formen haben sich entwickelt und entwickeln sich immer von 
neuem, und ohne ungewollte, aber deshalb nicht minder 
empfindliche Härten und Ungerechtigkeiten wäre die Grenze 
nicht zu bezeichnen, von der an der Befähigungsnachweis 
verlangt werden muß. Dazu kommt, daß innerhalb der
	        
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