24 Allgemeine Gütererzeugungspolitik,
gelassen werden, wer — auf Grund des Prüfungszeugnisses
einer Lehrwerkstätte, gewerblichen Unterrichtsanstalt oder
eiyer Prüfungsbehörde der oben bezeichneten Art — durch die
oberste Landesbehörde die Befugnis zur Anleitung von Lehr
lingen erhalten hat. Ein Zwang zur Ablegung der Meister
prüfung besteht nicht; aber die Führung des Meistertitels
in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerkes ist nur
denen gestattet, welche die Meisterprüfung abgelegt und das
24. Lebensjahr zurückgelegt haben. Der Meisterprüfung
können von der obersten Landesbehörde die Prüfungen bei
Lehrwerkstätten, gewerblichen Unterrichtsanstalten und Prü
fungsbehörden der oben bezeichneten Art gleichgesetzt werden,
sofern bei diesen Prüfungen mindestens die gleichen Anfor
derungen gestellt werden, wie bei der Meisterprüfung. Die
Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer Bezeich-
nung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, ins
besondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister,
wird durch den Bundesrat geregelt und ist bis zu dieser Rege
lung nur dann gestattet, wenn die Landesregierung über die
Befugnis zu seiner Führung Vorschriften erlassen hat und
wenn die Betreffenden diesen Vorschriften entsprechen.
Daß ein Zwang zur Ablegung der Meisterprüfung und
bannt ein zwangsweiser Befähigungsnachweis für die
Handwerker nicht vorgesehen ist, so lebhaft er auch aus Hand
werkerkreisen befürwortet ist und wird, erklärt sich aus den
entgegenstehenden Schwierigkeiten. Die Schwierigkeiten be
ruhen zunächst auf der Unmöglichkeit, das Handwerk von
dem Grvßgewerbe genau zu scheiden. Zahllose Übergangs-
formen haben sich entwickelt und entwickeln sich immer von
neuem, und ohne ungewollte, aber deshalb nicht minder
empfindliche Härten und Ungerechtigkeiten wäre die Grenze
nicht zu bezeichnen, von der an der Befähigungsnachweis
verlangt werden muß. Dazu kommt, daß innerhalb der