Full text: Volkswirtschaftspolitik

22 Allgemeine Gi'ilererzcugmlgspoliiil. 
und diese Auffassung führte nur zu oft zu deni Streben, sich 
diese Arbeitskraft in größerem Umfange nutzbar zu machen. 
Es wurden in nicht wenigen Fällen zu viel Lehrlinge ange 
nommen. der einzelne Lehrling aber zu wenig ausgebildet. 
Die Lehrlinge selbst verstanden von der Freiheit, die ihnen 
durch die neue Gewerbegesetzgebung eingeräumt war, nicht 
immer den richtigen Gebrauch zu machen. Die Selbsthilfe hat 
sich gegen diese Mißstände nicht als ausreichend erwiesen. 
Der Staat mußte deshalb eingreifen. In Deutschland hat 
schon das Abänderungsgesetz vom 15. Juli 1878 zur Ge 
werbeordnung in diese Dinge eingriffen, und durch die Ab- 
änderungsgesetze von 1881, 1884 und 1887 wurde auf eine 
weitere Besserung hingearbeitet. Ihren vorläufigen Abschluß 
hatte die auf das Lehrlingswesen bezügliche Gesetzgebung 
durch das Gesetz vom 26. Juli 1897 gefunden. Seine Vor 
schriften sind durch das Ergänzungsgesetz vom 30. Mai 1008 
zur Gewerbeordnung noch weiter ausgebaut worden. Die 
jetzige Ordnung sucht zunächst eine Gewähr für die Tüchtigkeit 
des Lehrherrn zu schaffen. Er nruß im Besitze der bürger 
lichen Ehrenrechte und 24 Jahre alt-sein und die Meister 
prüfung bestanden haben. Hat er die Meisterprüfung für das 
Gewerbe, in welchem die Anleitung der Lehrlinge erfolgen 
soll, nicht bestanden, so muß er in diesem Gewerbezweig 
entiveder die angemessene Lehrzeit durchgemacht und die 
Gesellenprüfung bestanden oder aber 5 Jahre das Handwerk 
selbständig oder als Werkmeister und dergleichen ausgeübt 
haben. Bei groben Pflichtverletzungen kann die Befugnis 
zum Halten von Lehrlingen entzogen werden. Die Pflichten 
des Lehrherrn sind genau festgelegt derart, daß eine allseitige 
Ausbildung des Lehrlings in der Regel erzielt werden muß; 
aber auch die Pflichten des Lehrlings werden genau um 
schrieben, um den Erfolg der Lehrzeit nicht von dieser Seite 
her zu gefährden. Als regelmäßige Dauer der Lehrzeit iverden
	        
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