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und diese Auffassung führte nur zu oft zu deni Streben, sich
diese Arbeitskraft in größerem Umfange nutzbar zu machen.
Es wurden in nicht wenigen Fällen zu viel Lehrlinge ange
nommen. der einzelne Lehrling aber zu wenig ausgebildet.
Die Lehrlinge selbst verstanden von der Freiheit, die ihnen
durch die neue Gewerbegesetzgebung eingeräumt war, nicht
immer den richtigen Gebrauch zu machen. Die Selbsthilfe hat
sich gegen diese Mißstände nicht als ausreichend erwiesen.
Der Staat mußte deshalb eingreifen. In Deutschland hat
schon das Abänderungsgesetz vom 15. Juli 1878 zur Ge
werbeordnung in diese Dinge eingriffen, und durch die Ab-
änderungsgesetze von 1881, 1884 und 1887 wurde auf eine
weitere Besserung hingearbeitet. Ihren vorläufigen Abschluß
hatte die auf das Lehrlingswesen bezügliche Gesetzgebung
durch das Gesetz vom 26. Juli 1897 gefunden. Seine Vor
schriften sind durch das Ergänzungsgesetz vom 30. Mai 1008
zur Gewerbeordnung noch weiter ausgebaut worden. Die
jetzige Ordnung sucht zunächst eine Gewähr für die Tüchtigkeit
des Lehrherrn zu schaffen. Er nruß im Besitze der bürger
lichen Ehrenrechte und 24 Jahre alt-sein und die Meister
prüfung bestanden haben. Hat er die Meisterprüfung für das
Gewerbe, in welchem die Anleitung der Lehrlinge erfolgen
soll, nicht bestanden, so muß er in diesem Gewerbezweig
entiveder die angemessene Lehrzeit durchgemacht und die
Gesellenprüfung bestanden oder aber 5 Jahre das Handwerk
selbständig oder als Werkmeister und dergleichen ausgeübt
haben. Bei groben Pflichtverletzungen kann die Befugnis
zum Halten von Lehrlingen entzogen werden. Die Pflichten
des Lehrherrn sind genau festgelegt derart, daß eine allseitige
Ausbildung des Lehrlings in der Regel erzielt werden muß;
aber auch die Pflichten des Lehrlings werden genau um
schrieben, um den Erfolg der Lehrzeit nicht von dieser Seite
her zu gefährden. Als regelmäßige Dauer der Lehrzeit iverden