Fachausbildungspolitik.
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3 Jahre, als Höchstdauer 4 Jahre festgesetzt. Die Schriftlichkeit
des Lehrvertrags — bei Lehrherren, die einer Innung ange
hören, auch die abschriftliche Vorlage des Lehrvertrags bei der
Innung—ist angeordnet. Gegenübermäßige Ausdehnung der
Lehrlingszahl kann der Bundesrat und die oberste Landes
behörde und, soweit diese nicht eingreifen, die Handwerks-
kaminer und die Innung mit allgemeinen Anordnungen über die
Lehrlingszahl einzelner Gewerbezweige und die untere Ver- '
waltungsbehörde mit Verfügungen im Einzelfall einschreiten.
Nach Ablauf der Lehrzeit soll sich der Lehrling der Gesellen
prüfung in,terziehen; die Innung und der Lehrherr sollen ihn
dazu anhalten. Gelegeicheit zur Ablegung der Gesellenprüfung
ist dem Lehrlinge bei den Prüfungsausschüssen zu geben. Die
Prüfungsausschüsse werden bei den Innungen, nötigenfalls
nuct) von den Handwerkskammern errichtet. Die Wirkung der
Zeugnisse über das Bestehen der Gesellenprüfung kann von
den obersten Landesbehörden beigelegt werden den Prüfungs
zeugnissen von Lehrwerkstätten, von gewerblichen llnterrichts-
austalten oder von Prüfungsbehörden, die voin Staate für
einzelne Gewerbe oder zum Nachweise der Befähigung zur
Anstellung m staatlichen Betrieben eingesetzt sind. Bei der
Ausführung dieser Grundsätze bieten sich der Volkswirtschafts-
Politik der Einzelstaaten noch vielfache Gelegenheiten, auf die
Förderung der Lehrlingsausbildung einzuwirken, z. B. durch
Veranstaltung von Lehrlingsarbeitenausstellungen, durch Aus
zeichnung von Lehrlingsarbeiten usw. Verschiedene deutsche
Staaten haben mit Erfolg von solchen Mitteln Gebranch
gemacht.
Auch für die Ablegung von Meisterprüfungen hat das
neue Gesetz besonders durch Vorschriften über die Bildung
von Prüfungsausschüssen Vorkehrung getroffen. Der An
spruch auf Zulassung zur Meisterprüfung wird durch drei
jährige Tätigkeit als Geselle erworben. Außerdem kann zu-