Full text: Volkswirtschaftspolitik

Fachausbildungspolitik. 
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3 Jahre, als Höchstdauer 4 Jahre festgesetzt. Die Schriftlichkeit 
des Lehrvertrags — bei Lehrherren, die einer Innung ange 
hören, auch die abschriftliche Vorlage des Lehrvertrags bei der 
Innung—ist angeordnet. Gegenübermäßige Ausdehnung der 
Lehrlingszahl kann der Bundesrat und die oberste Landes 
behörde und, soweit diese nicht eingreifen, die Handwerks- 
kaminer und die Innung mit allgemeinen Anordnungen über die 
Lehrlingszahl einzelner Gewerbezweige und die untere Ver- ' 
waltungsbehörde mit Verfügungen im Einzelfall einschreiten. 
Nach Ablauf der Lehrzeit soll sich der Lehrling der Gesellen 
prüfung in,terziehen; die Innung und der Lehrherr sollen ihn 
dazu anhalten. Gelegeicheit zur Ablegung der Gesellenprüfung 
ist dem Lehrlinge bei den Prüfungsausschüssen zu geben. Die 
Prüfungsausschüsse werden bei den Innungen, nötigenfalls 
nuct) von den Handwerkskammern errichtet. Die Wirkung der 
Zeugnisse über das Bestehen der Gesellenprüfung kann von 
den obersten Landesbehörden beigelegt werden den Prüfungs 
zeugnissen von Lehrwerkstätten, von gewerblichen llnterrichts- 
austalten oder von Prüfungsbehörden, die voin Staate für 
einzelne Gewerbe oder zum Nachweise der Befähigung zur 
Anstellung m staatlichen Betrieben eingesetzt sind. Bei der 
Ausführung dieser Grundsätze bieten sich der Volkswirtschafts- 
Politik der Einzelstaaten noch vielfache Gelegenheiten, auf die 
Förderung der Lehrlingsausbildung einzuwirken, z. B. durch 
Veranstaltung von Lehrlingsarbeitenausstellungen, durch Aus 
zeichnung von Lehrlingsarbeiten usw. Verschiedene deutsche 
Staaten haben mit Erfolg von solchen Mitteln Gebranch 
gemacht. 
Auch für die Ablegung von Meisterprüfungen hat das 
neue Gesetz besonders durch Vorschriften über die Bildung 
von Prüfungsausschüssen Vorkehrung getroffen. Der An 
spruch auf Zulassung zur Meisterprüfung wird durch drei 
jährige Tätigkeit als Geselle erworben. Außerdem kann zu-
	        
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