in einer großen technischen Entwicklungsperiode und
mußte angesichts der stets neu auffommenden Berufe,
wie Fahrradreparaturwerkstätten und Nehnliches, die
Ohnmacht der reinen Enumerationsmethode einsehen.
So schuf man jenen allgemeinen N 2, der alles noch
Rommende und Erdenkbare aufnehmen sollte. Die
Lande und Forstwirtschaft jedoch war etwas langst
Bestehendes, Gewordenes!.
Otto v. Gierke in seiner vielleicht allzu historischen Einstellung
beklagte damals sehr, daß das handelsrecht fortau nicht mehr
aas Kecht der Raufleute sei, sondern das Vecht derer, denen
bom Gefetz Aaufmannseigenschaft „angedichtet“ werde. Den
82 568B. bezeichnet er als einen „Sprung ins Dunkle“ und
forderte eine Erweiterung der duen einzelner Berufs⸗
arten im 66B. Aber ich glaube, dieser Sprung war unver—
———— auch, wie Gierke hervorhebt, gewisse härten
mit sich brachte. (Pgl, O. v. Gierke, Der Entwurf des neuen
— Zeitschr. sd. gesamte handelsrecht, Bd. 45. S. 452
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