Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

in einer großen technischen Entwicklungsperiode und 
mußte angesichts der stets neu auffommenden Berufe, 
wie Fahrradreparaturwerkstätten und Nehnliches, die 
Ohnmacht der reinen Enumerationsmethode einsehen. 
So schuf man jenen allgemeinen N 2, der alles noch 
Rommende und Erdenkbare aufnehmen sollte. Die 
Lande und Forstwirtschaft jedoch war etwas langst 
Bestehendes, Gewordenes!. 
Otto v. Gierke in seiner vielleicht allzu historischen Einstellung 
beklagte damals sehr, daß das handelsrecht fortau nicht mehr 
aas Kecht der Raufleute sei, sondern das Vecht derer, denen 
bom Gefetz Aaufmannseigenschaft „angedichtet“ werde. Den 
82 568B. bezeichnet er als einen „Sprung ins Dunkle“ und 
forderte eine Erweiterung der duen einzelner Berufs⸗ 
arten im 66B. Aber ich glaube, dieser Sprung war unver— 
———— auch, wie Gierke hervorhebt, gewisse härten 
mit sich brachte. (Pgl, O. v. Gierke, Der Entwurf des neuen 
— Zeitschr. sd. gesamte handelsrecht, Bd. 45. S. 452 
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