Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

Ausblick in die Zukunft 
Wenn uns unsere bisherigen Betrachtungen gezeigt 
haben, inwiefern eine Sonderbehandlung der Land- 
und Forstwirtschaft vernünftig ist, so soll auf der anderen 
Seite nicht verkannt werden, daß gerade in den letzten 
Jahren und Jahrzehnten sich eine gewaltige Entwicklung 
in den betreffenden Kreisen vollzogen hat. 
Nicht nur hat der Landbau an der allgemeinen 
Mechanisierung teilgenommen. Man ist auch in zu⸗ 
nehmendem Maße dazu übergegangen, den üblichen 
durch Gewohnheit und herkommen geheiligten Arbeits- 
prozeß kritisch zu durchdenken, das heißt: zu ratio⸗ 
nalisieren. Dabei ist auch die Mentalität des Unter⸗ 
nehmers nicht ganz dieselbe geblieben. Es machen 
sich deutliche Strömungen geltend, die den kaufmän⸗ 
nischen Geist mit Feuer und Schwert in die Landbe⸗ 
wirtschaftung hineintragen wollen!. Diese Entwicklung 
zielt zweifellos auf eine Nivelierung der Stände ab, 
und das Endstadium wird vielleicht das Aufgehen der 
Land; und Forstwirtschaft im Handel sein?. Aber schon 
jetzt können wir unsere Augen in gewissem Sinne schon 
ESo bringt z. B. die „Deutsche landwirtschaftliche Presse“ Ee 
laufend Beiträge unter dem Titel: Mehr kaufmaãannischen Geist 
in der Lanawirtschaft; Vgl. insbesondere den Artikel von 
Kittergutsbefitzer b. Borries unter diesem Jitel daselbst im 
15. jahrg 6027) Re. 6. Vgl. auch hackert, Die Industrieali 
sierung Aer Landwirtschaft (mit wertvollen Literaturaugaben) 
Berlin 1925 
Bezeichnend ist. daß Heinsheimer in Jeinem „Handelsrecht“ 
2. Aufl. S. 18 Jagt, Lands und gorstwirtschaft „erscheinen dem 
Gejetzgeber· vom AUommerziellen verschieden, während er in 
deren Auflage 1920) 8.7 noch sagt, sie „sind“ ver— 
ieden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.