Full text : Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

Ausblick in die Zukunft

Wenn uns unsere bisherigen Betrachtungen gezeigt
haben, inwiefern eine Sonderbehandlung der Landund
 Forstwirtschaft vernünftig ist, so soll auf der anderen
Seite nicht verkannt werden, daß gerade in den letzten
Jahren und Jahrzehnten sich eine gewaltige Entwicklung
in den betreffenden Kreisen vollzogen hat.
Nicht nur hat der Landbau an der allgemeinen
Mechanisierung teilgenommen. Man ist auch in zu⸗
nehmendem Maße dazu übergegangen, den üblichen
durch Gewohnheit und herkommen geheiligten Arbeitsprozeß
 kritisch zu durchdenken, das heißt: zu ratio⸗
nalisieren. Dabei ist auch die Mentalität des Unter⸗
nehmers nicht ganz dieselbe geblieben. Es machen
sich deutliche Strömungen geltend, die den kaufmän⸗
nischen Geist mit Feuer und Schwert in die Landbe⸗
wirtschaftung hineintragen wollen!. Diese Entwicklung
zielt zweifellos auf eine Nivelierung der Stände ab,
und das Endstadium wird vielleicht das Aufgehen der
Land; und Forstwirtschaft im Handel sein?. Aber schon
jetzt können wir unsere Augen in gewissem Sinne schon

ESo bringt z. B. die „Deutsche landwirtschaftliche Presse“ Ee
laufend Beiträge unter dem Titel: Mehr kaufmaãannischen Geist
in der Lanawirtschaft; Vgl. insbesondere den Artikel von
Kittergutsbefitzer b. Borries unter diesem Jitel daselbst im
15. jahrg 6027) Re. 6. Vgl. auch hackert, Die Industrieali
sierung Aer Landwirtschaft (mit wertvollen Literaturaugaben)
Berlin 1925
Bezeichnend ist. daß Heinsheimer in Jeinem „Handelsrecht“
2. Aufl. S. 18 Jagt, Lands und gorstwirtschaft „erscheinen dem
Gejetzgeber· vom AUommerziellen verschieden, während er in
deren Auflage 1920) 8.7 noch sagt, sie „sind“ ver—
ieden.
            
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