Full text: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

geschäfte und Verträge, die vom Generalkonsul, Konsul oder Vize- 
konsul aufgenommen oder beglaubigt und mit dessen Amtssiegel ver- 
sehenen Abschriften, Auszüge und Übersetzungen solcher Schriftstücke 
werden in dem Lande des Amtssitzes dieser Beamten als öffentliche oder 
öffentlich-beglaubigte Urkunden angesehen, 
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln haben das Recht, 
den Eingang und die Abfertigung der Schiffe ihres Landes zu fördern 
und ihnen während des Aufenthalts in ihrem Amtsbezirk amtlichen Bei- 
stand zu leisten. Sollte in einem Hafen an Bord eines Handelsschiffes 
des von ihnen vertretenen Landes eine Durchsuchung, Verhaftung, Be- 
schlagnahme, Zwangsvollstreckung oder eine andere Handlung vorge- 
nommen werden, so wird der zuständige Generalkonsul, Konsul oder 
Vizekonsul benachrichtigt und zur Anwesenheit aufgefordert. Sollte 
jedoch der Konsularbeamte oder sein Vertreter nicht erscheinen, so 
findet die Amtshandlung in seiner Abwesenheit statt, Sollte der Schiffs- 
besuch in zollamtlichem oder paß- und gesundheitspolizeilichem Interesse 
ader aus Anlaß der Erhebung von Schiffahrtsabgaben erfolgen, so findet 
zine Benachrichtigung des Konsularbeamten nicht statt, 
Den Genralkonsuln, Konsuln und Vizekonsula steht ausschließlich 
die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung an Bord der Handelsschiffe 
ihres Landes zu. Ferner die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den 
Mitgliedern der Besatzung, insbesondere solcher, die sich auf die Heuer 
und Erfüllung gegenseiliger Verpflichtungen beziehen. Die Landes- 
behörden dürfen bei Ausschreitungen an Bord der Schiffe nur dann ein- 
greifen, wenn solche geeignet sind, die Ruhe und öffentliche Ordnung 
im Hafen zu stören, oder wenn eine nicht zur Schiilfsbesatzung gehörige 
Person daran beteiligt ist, 
Erleidet ein Schiff, das die Flagge des von den Generalkonsuln, Kon- 
suln und Vizekonsuln vertretenen Landes führt, Schiffbruch, so müssen 
die Ortsbehörden den nächsten Konsularbeamten des Flaggenstaates 
schnellstens benachrichtigen. Soweit nicht Verabredungen zwischen den 
Reedern, Befrachtern und Versicherern dem entgegenstehen, wird die 
während der Fahrt von dem Schiffe einer der vertragschließenden Par- 
teien erlittene Havarie von dem zuständigen Konsularbeamten geregelt. 
sobald das Schiff einen Hafen ihres Amtshezirkes anläuft. 
2, Bestimmungen über Ein- und Ausreise. 
A, Einreise in die Union der SSR. 
a) Einreisebestimmungen. 
il, Die Sichtvermerke zur Einreise nach der Union der SSR. werden 
von der Paßstelle der Botschaft der Union der SSR. in Berlin, General- 
konsulat der UdSSR, in Hamburg, Konsulate der UdSSR. in Königsberg 
und Stettin in der Regel auf Grund der vom Volkskommissariat des 
Auswärtigen erteilten Genehmigung gegeben. 
2. Jeder Ausländer, der die Einreisegenehmigung nach der Union 
der SSR. beantragt, hat drei Fragebogen nach vorgedrucktem Formular 
auszufüllen und mit Lichtbildern zu versehen. Die Fragebogen werden 
von der Botschaft der UdSSR. und den obengenannten Konsulaten aus-
	        
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