geschäfte und Verträge, die vom Generalkonsul, Konsul oder Vize-
konsul aufgenommen oder beglaubigt und mit dessen Amtssiegel ver-
sehenen Abschriften, Auszüge und Übersetzungen solcher Schriftstücke
werden in dem Lande des Amtssitzes dieser Beamten als öffentliche oder
öffentlich-beglaubigte Urkunden angesehen,
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln haben das Recht,
den Eingang und die Abfertigung der Schiffe ihres Landes zu fördern
und ihnen während des Aufenthalts in ihrem Amtsbezirk amtlichen Bei-
stand zu leisten. Sollte in einem Hafen an Bord eines Handelsschiffes
des von ihnen vertretenen Landes eine Durchsuchung, Verhaftung, Be-
schlagnahme, Zwangsvollstreckung oder eine andere Handlung vorge-
nommen werden, so wird der zuständige Generalkonsul, Konsul oder
Vizekonsul benachrichtigt und zur Anwesenheit aufgefordert. Sollte
jedoch der Konsularbeamte oder sein Vertreter nicht erscheinen, so
findet die Amtshandlung in seiner Abwesenheit statt, Sollte der Schiffs-
besuch in zollamtlichem oder paß- und gesundheitspolizeilichem Interesse
ader aus Anlaß der Erhebung von Schiffahrtsabgaben erfolgen, so findet
zine Benachrichtigung des Konsularbeamten nicht statt,
Den Genralkonsuln, Konsuln und Vizekonsula steht ausschließlich
die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung an Bord der Handelsschiffe
ihres Landes zu. Ferner die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den
Mitgliedern der Besatzung, insbesondere solcher, die sich auf die Heuer
und Erfüllung gegenseiliger Verpflichtungen beziehen. Die Landes-
behörden dürfen bei Ausschreitungen an Bord der Schiffe nur dann ein-
greifen, wenn solche geeignet sind, die Ruhe und öffentliche Ordnung
im Hafen zu stören, oder wenn eine nicht zur Schiilfsbesatzung gehörige
Person daran beteiligt ist,
Erleidet ein Schiff, das die Flagge des von den Generalkonsuln, Kon-
suln und Vizekonsuln vertretenen Landes führt, Schiffbruch, so müssen
die Ortsbehörden den nächsten Konsularbeamten des Flaggenstaates
schnellstens benachrichtigen. Soweit nicht Verabredungen zwischen den
Reedern, Befrachtern und Versicherern dem entgegenstehen, wird die
während der Fahrt von dem Schiffe einer der vertragschließenden Par-
teien erlittene Havarie von dem zuständigen Konsularbeamten geregelt.
sobald das Schiff einen Hafen ihres Amtshezirkes anläuft.
2, Bestimmungen über Ein- und Ausreise.
A, Einreise in die Union der SSR.
a) Einreisebestimmungen.
il, Die Sichtvermerke zur Einreise nach der Union der SSR. werden
von der Paßstelle der Botschaft der Union der SSR. in Berlin, General-
konsulat der UdSSR, in Hamburg, Konsulate der UdSSR. in Königsberg
und Stettin in der Regel auf Grund der vom Volkskommissariat des
Auswärtigen erteilten Genehmigung gegeben.
2. Jeder Ausländer, der die Einreisegenehmigung nach der Union
der SSR. beantragt, hat drei Fragebogen nach vorgedrucktem Formular
auszufüllen und mit Lichtbildern zu versehen. Die Fragebogen werden
von der Botschaft der UdSSR. und den obengenannten Konsulaten aus-