Diese Abkommen bilden mit den Allgemeinen Bestimmungen und
unter sich ein einheitliches Ganze, so daß der Begriff „Vertrag' die ein-
zelnen Abkommen umfaßt
Artikel 2
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird im Vertrage
mit UdSSR. bezeichnet,
Artikel3.
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags, der für das gesamte Gebiet
jedes der beiden vertragschließenden Teile gilt, treten die Bestimmungen
des Vorläufigen Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und der
Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik über die Erwei-
terung des Tätigkeitsgebiets der beiderseitigen Delegationen für Kriegs-
gefangenenfürsorge vom 6, Mai 1921 und die Artikel 2 bis 9 des Ver-
trags zwischen dem Deutschen Reich und den Sowjetrepubliken der
Ukraine, Weißrußland, Georgien, Aserbeidshan, Armenien und der Re-
publik des Fernen Ostens vom 5, November 1922 außer Kraft,
Der Vertrag von Rapallo vom 16. April 1922 bleibt unberührt.
Artikel4.
Mit Rücksicht auf Artikel 2 des Vertrags von Rapallo und Artikel 1
des Vertrags vom 5, November 1922 wird eine Beeinträchtigung der Pri-
vatrechte deutscher Staatsangehöriger durch Anwendung von Gesetzen
und Maßnahmen der Behörden im Gebiete der UdSSR, nach Maß-
gabe des Schlußprotokolls zu Artikel 8 des Niederlassungsabkommens
geregelt,
Artikel 5.
Die Bestimmung des Artikel 4 des Vertrags von Rapallo, daß für die
allgemeine Rechtsstellung der Angehörigen des einen Teils im Gebiete
des anderen Teils und für die allgemeine Regelung der beiderseitigen
Handels- und Wirtschaftsbeziehungen der Grundsatz der Meistbegün-
stigung gelten soll, erleidet durch die in den einzelnen Abkommen über
die Meistbegünstigung getroffenen Abmachungen keine Einschränkung;
anderseits erleiden die in den einzelnen Abkommen über die Meistbe-
günstigung hinaus getroffenen Abmachungen durch die genannte Bestim-
mung über die allgemeine Meisthbegünstigsuns keine Einschränkung.
Artikel 6
Für die Dauer der einzelnen Abkommen erstreckt sich jedoch in
Ausnahme von Artikel 5 die Meistbegünstigung hinsichtlich der darin
enthaltenen Bestimmungen nicht:
auf Begünstigungen, die von einem der vertragschließenden Teile
einem Nachbarlande zur Erleichterung des Verkehrs für die in der
Regel nicht über 15 km breiten beiderseitigen Grenzbezirke und
für die Bewohner einzelner solcher Bezirke eingeräumt werden;
auf die von einem der vertragschließenden Teile einem dritten
Staate durch eine schon abgeschlossene oder abzuschließende Zoll-
union zugestandenen Begünstigungen;
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