Full text: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

und anderen Landtransportmitteln im Kriegsfalle, sowie die aus irgend- 
einem Rechtstitel mit dem Besitz eines Grundstücks verbundenen Lasten, 
weiterhin die zwangsweise Einquartierung und andere besondere mili- 
tärische Zwangsleistungen oder Requisitionen, zu denen alle Landesein- 
wohner als Eigentümer oder Bewohner von Gebäuden oder Land heran- 
gezogen werden sollen. 
Von sonstigen Geld- oder Naturallasten für militärische oder andere 
Zwecke sollen die Staatsangehörigen jedes vertragschließenden Teils im 
Gebiete des anderen Teils befreit sein, soweit diese nicht allen Landes- 
einwohnern durch die Gesetzgebung gleichmäßig auferlegt werden. 
In keinem Falle dürfen die Staatsangehörigen des anderen Teils un- 
günstiger behandelt werden als die Angehörigen der meistbegünstigten 
Nation. 
Artikel8, 
Fonds, Waren, Schiffe und sonstiges Vermögen jeder Art, das den 
Angehörigen oder Gesellschaften des einen Landes gehört und recht- 
mäßig in das andere Land eingeführt oder dort erworben ist, dürfen in 
diesem Lande — seitens der Regierung oder irgendeiner Lokalbehörde — 
keiner Konfiskation oder Entziehung irgendwelcher Art oder Be- 
schränkung von Vermögensgegenständen (Requisitionen) unterworfen 
werden, es sei denn gegen Entschädigung und nur in Übereinstimmung 
mit den Landesgesetzen. 
Artikel 9. 
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teils genießen in dem 
Gebiete des anderen Teils Gewissensfreiheit und Freiheit in der Re- 
ligionsausübung, vorausgesetzt, daß ihre L.ehren und Gebräuche den Ge- 
setzen nicht zuwider sind, 
Sie dürfen in Kirchen, Häusern oder anderen Gebäuden, deren Er- 
mietung nach den Landesgesetzen zu erfolgen hat, Gottesdienst sowohl in 
ihrer Landessprache als auch in einer anderen nach ihren religiösen Ge- 
bräuchen üblichen Sprache abhalten und ihre Toten nach ihren religiösen 
Gebräuchen auf von ihnen mit Genehmigung der zuständigen Behörde 
eingerichteten und unterhaltenen Begräbnisplätzen bestatten, wenn sie 
die bau- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften des anderen Teils be- 
achten. 
Artikel 10, 
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teils genießen nach Maß- 
sabe des Völkerrechts im Gebiete des anderen Teils in Ansehung ihrer 
Person und ihres Vermögens dasjenige Maß gerichtlichen oder behörd- 
lichen Schutzes, welches den eigenen Staatsangehörigen oder den Staats- 
angehörigen der meistbegünstigten Nation zuteil wird, 
Sie haben auf dem Gebiete des anderen Teils zur Verfolgung und 
Verteidigung ihrer Rechte freien Zutritt zu den Gerichten und anderen 
dem Rechtsschutz dienenden Organen und genießen in dieser Beziehung 
alle Rechte und Befreiungen, die den Inländern zustehen, Sie sollen wie 
diese frei sein, ihre Anwälte und sonstigen Rechtsbeistände unter den- 
20
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.