und anderen Landtransportmitteln im Kriegsfalle, sowie die aus irgend-
einem Rechtstitel mit dem Besitz eines Grundstücks verbundenen Lasten,
weiterhin die zwangsweise Einquartierung und andere besondere mili-
tärische Zwangsleistungen oder Requisitionen, zu denen alle Landesein-
wohner als Eigentümer oder Bewohner von Gebäuden oder Land heran-
gezogen werden sollen.
Von sonstigen Geld- oder Naturallasten für militärische oder andere
Zwecke sollen die Staatsangehörigen jedes vertragschließenden Teils im
Gebiete des anderen Teils befreit sein, soweit diese nicht allen Landes-
einwohnern durch die Gesetzgebung gleichmäßig auferlegt werden.
In keinem Falle dürfen die Staatsangehörigen des anderen Teils un-
günstiger behandelt werden als die Angehörigen der meistbegünstigten
Nation.
Artikel8,
Fonds, Waren, Schiffe und sonstiges Vermögen jeder Art, das den
Angehörigen oder Gesellschaften des einen Landes gehört und recht-
mäßig in das andere Land eingeführt oder dort erworben ist, dürfen in
diesem Lande — seitens der Regierung oder irgendeiner Lokalbehörde —
keiner Konfiskation oder Entziehung irgendwelcher Art oder Be-
schränkung von Vermögensgegenständen (Requisitionen) unterworfen
werden, es sei denn gegen Entschädigung und nur in Übereinstimmung
mit den Landesgesetzen.
Artikel 9.
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teils genießen in dem
Gebiete des anderen Teils Gewissensfreiheit und Freiheit in der Re-
ligionsausübung, vorausgesetzt, daß ihre L.ehren und Gebräuche den Ge-
setzen nicht zuwider sind,
Sie dürfen in Kirchen, Häusern oder anderen Gebäuden, deren Er-
mietung nach den Landesgesetzen zu erfolgen hat, Gottesdienst sowohl in
ihrer Landessprache als auch in einer anderen nach ihren religiösen Ge-
bräuchen üblichen Sprache abhalten und ihre Toten nach ihren religiösen
Gebräuchen auf von ihnen mit Genehmigung der zuständigen Behörde
eingerichteten und unterhaltenen Begräbnisplätzen bestatten, wenn sie
die bau- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften des anderen Teils be-
achten.
Artikel 10,
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teils genießen nach Maß-
sabe des Völkerrechts im Gebiete des anderen Teils in Ansehung ihrer
Person und ihres Vermögens dasjenige Maß gerichtlichen oder behörd-
lichen Schutzes, welches den eigenen Staatsangehörigen oder den Staats-
angehörigen der meistbegünstigten Nation zuteil wird,
Sie haben auf dem Gebiete des anderen Teils zur Verfolgung und
Verteidigung ihrer Rechte freien Zutritt zu den Gerichten und anderen
dem Rechtsschutz dienenden Organen und genießen in dieser Beziehung
alle Rechte und Befreiungen, die den Inländern zustehen, Sie sollen wie
diese frei sein, ihre Anwälte und sonstigen Rechtsbeistände unter den-
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