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VIEL Abjhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
eine VBertrag8norm oder auch nur durch die Natur der Sache ausgefchlofien
erfcheint (val. hiezu Crome, Vartiarifche HechtSgefchäfte S. 292 ff, Syftem
S 264 Nr. 2, Kiezler S. 34, Lotmar DD 2 S. 485 ff., 886). In legterer
Hinzicht ift zu beachten, daß e8 Fülle gibt, in denen
a) bie perfönlidhe Werkverrichtung durch den Unternehmer unerläß li
it, Dies ft namentlich dann der Fall, wenn der Werkvertrag eigen?
mit Rüchjicht auf eine Tein perfünliche VeiltungsSbefähigung des Unter
nehmers abgefchloflen worden ift.. So insbefjondere bei Künitlerifchen
oder wifjfenfchaftlidhen Leiftungen des Unternehmer38.
Anderfeits gibt 8 aber auch
8) Werkvertragsverhältnifje, bei denen umgekehrt die Musführung oder
Unterftüßung durch Gehilfen {hledhterdings geboten ijt, mie
3. 3. bei Nebernahme von Akford- oder Entreprife-Bauten. .
Sm übrigen it das Verhältnis des Unternehmers zu Jeinen Gehilfen
auch) hier ein rein internes, wa8 unter anderem bezüglich der Vers
aütungSfrage von Wichtigkeit i{t, val. Lotmar Bd 1 S. 143, 144.
€ fann ferner auch der all eintreten, daß der Unternehmer nach-
iräglich, entgegen der erften Abrede, berechtigt wird, die Ausführung
einem Dritten zu übertragen, z. B. wenn der Unternehmer infolge
beränderter Umftände zur perfönlichen Herftellung unfähig wird und
anzunehmen ift, daß der Befteller die Ausführung durch einen Dritten
der gänzlihen Nichtausfuhrung vorzieht, val. Crome, Bartiarifche
NechtSgeichäfte S. 296 ff.
SHindet eine Verwendung anderer Berfonen zum Zwede der Vertraas-
zrfüllung Matt, fo gilt natürlich auch bier der Haftungsarundfag des
BGB. 8 278. Dgl. auch 8 831.
Bon den Fällen der Beiziehung von Gilfskrüften ift begrifflich zu unter-
Icheiden die Subftitution eine8 anderen Unternehmers, d. bh. die
völlige Nebertragung der Werkherftellung an einen anderen. Mit gutem
Srunde Mangel einer verbietenden Borichrift und Inhalt des 8 276 BGB.)
erachtet Niezler S. 107 ff. im allgemeinen auch eine Toldhe Subititution beim
Werkvertrag al8 nicht fohlechtbhin ausgefchloffen, fofern nicht der Vertrags-
wille der Parteien oder die Natur der Werkleiitung entgegenfteht. Die Vers
antıwortlichkeit des Erftunternehmer8 für den Erfaßmann befteht bier natiir-
{ih ebenfo wie in den oben belprochenen anderen Hallen.
5. Die Herftellung des Werkes hat für den Beiteller zu erfolgen. Darum ift
dasjelbe au an diejen abzuliefern. Erit hiemit hat der Unternehmer feiner Ber:
pflichtung voll genügt.
a) Die Frage, wo und unter melden Modalitäten Gn8befondere auch
auf weffen Roften) abzuliefern fjei, bemißt fih mangel8 Bbefonderer
ausdrücklicher oder fonit erfennbarer) DBereinbarungen nach den allge=
meinen Negeln über die Erfüllung von Schuldverbindlichfeiten (88 269 #f.).
Häufig wird nach der Varteiabjicht dem Unternehmer die Bilicht zur Wb-
leferung an den Beiteller obliegen & DB. wenn ein Handwerker eine Sache
reparieren foll und fie zu diejem Behuf in feine Werkftätte gefchafft bat,
val. ROEC. Bd. 35 S. 137 und Dertmann Bem. 1, b.
Iene AWolieferungspflicht {ft übrigens nicht gleichbedeutend mit einer Ver-
pflichtung zur „Berfhaffung von Eigentum“ (vgl. 8 433). Eritere
Berpflichtung bewegt {ich ausf{QOließlidh auf obligationenrechtlidhem Gebiete,
die CigentumSfrage dagegen {ft auch von fachenrechtlidhen Orundjäßen mit:
beherricht. In vielen Fällen, } B. in foldhen einer Verbefferung einer
Sache, hat der Beiteller das Cigentum an leßterer obhnedies jchon. In
anderen Fällen, inSbefondere in folchen einer Umarbeitung oder Umbildung,
erlanat er das Eigentum am Werke nach den fachenrechtlihen Normen
über Umbildung und Umarbeitung. Dies gilt insbefondere bezüglich der
jog. Snädifikation M. Il, 476), Val. hiezu SS 946, 947, 950 und
3.934 BGG. mit Bem. und auch S 651 mit Bem., fowie Seuff, Arch.
BD. 58 Nr. 54.
, 6. Bei Gerftellung eines Werkes durhH mehrere Unternehmer fann im Einzelfall
eine Semeinfchaftlichfeit infofern vorliegen, daß jih jeder der Mitwirkung des anderen
zur Erfüllung feiner Verbindlichkeit bedient, dadurch aber auch nach S 278 für das Vers
(oulden, leines Mitarbeiter8 miteinftehen muß, vgl. hiezu Ripr. d. DLG. (Braunfchweig)
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