Full text: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

Artikel 8 
Die Benutzung der Häfen und Landungsplätze, Reeden, Buchten 
und Flußmündungen, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahr- 
wassers, des Lotsenwesens, des Schleppdienstes, der Krahne und Wa- 
geanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung 
der Schiffsgüter und dergleichen mehr soll, insoweit die Anlagen und 
Anstalten für den öffentlichen Verkehr und den Handel im allgemeinen 
bestimmt sind, gleichviel, ob sie vom Staate oder mit staatlicher Ge- 
nehmigung von Privatpersonen verwaltet werden, den Angehörigen 
des anderen vertragschließenden Teils unter gleichen Bedingungen 
und gegen Zahlung gleicher Gebühren und Abgaben wie den eigenen 
Staatsangehörigen gestattet werden, 
Artikel 9 
Die Tarife der in Artikel 1, 6 und 8 genannten Gebühren und Ab- 
gaben müssen vor ihrer Inkraftsetzung in gehöriger Weise veröffent- 
licht werden: 
Dasselbe gilt für die Polizei- und Betriebsverordnungen. In jedem 
Hafen hat die Hafenverwaltung ein Verzeichnis der in Kraft befind- 
lichen Gebühren und Abgaben sowie der Polizei- und Betriebsver- 
ardnungen zur Verfügung der Interessenten zu halten, 
Artikel 10. 
Die nationalen Vorschriften über Ausrüstung und Einrichtung von 
Schiffen des einen vertragschließenden Teils sollen auch in den Häfen 
des anderen Teils als maßgebend bei der Beförderung von Auswan- 
derern. Passagieren und Frachten anerkannt werden. 
Artikel 11. 
Die Kapitäne von Schiffen des einen vertragschließenden Teils 
sind in den Häfen des anderen vertragschließenden Teils nicht ver- 
pflichtet, sich wegen Anmusterung von Seeleuten an dort eingerichtete 
Heuerstellen oder Arbeitsnachweise zu wenden, es sei denn, daß die 
anzumusternden Seeleute dem anderen vertragschließenden Teile an- 
gehören und die Vermittlung von der Gesetzgebung dieses Teils ver- 
lanst wird. 
Artikel 12 
Der Tätigkeit von Havariekommissaren von Versicherunis- 
gesellschaften des einen vertragschließenden Teils auf dem Gebiete des 
anderen Teils steht nichts entgegen, sofern es sich um die Feststellung 
und Regulierung von Schäden handelt, die sich auf von den genannten 
Versicherungsgesellschaften getätigte Versicherungen (einschließlich der 
Rückversicherungen) beziehen. 
Artikel 13 
Die vertragschließenden Teile werden, soweit als möglich, nach 
Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Abkommens zu einer gemein- 
samen wissenschaftlichen Untersuchungs über die Biolosie der Nutz-
	        
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