Artikel 8
Die Benutzung der Häfen und Landungsplätze, Reeden, Buchten
und Flußmündungen, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahr-
wassers, des Lotsenwesens, des Schleppdienstes, der Krahne und Wa-
geanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung
der Schiffsgüter und dergleichen mehr soll, insoweit die Anlagen und
Anstalten für den öffentlichen Verkehr und den Handel im allgemeinen
bestimmt sind, gleichviel, ob sie vom Staate oder mit staatlicher Ge-
nehmigung von Privatpersonen verwaltet werden, den Angehörigen
des anderen vertragschließenden Teils unter gleichen Bedingungen
und gegen Zahlung gleicher Gebühren und Abgaben wie den eigenen
Staatsangehörigen gestattet werden,
Artikel 9
Die Tarife der in Artikel 1, 6 und 8 genannten Gebühren und Ab-
gaben müssen vor ihrer Inkraftsetzung in gehöriger Weise veröffent-
licht werden:
Dasselbe gilt für die Polizei- und Betriebsverordnungen. In jedem
Hafen hat die Hafenverwaltung ein Verzeichnis der in Kraft befind-
lichen Gebühren und Abgaben sowie der Polizei- und Betriebsver-
ardnungen zur Verfügung der Interessenten zu halten,
Artikel 10.
Die nationalen Vorschriften über Ausrüstung und Einrichtung von
Schiffen des einen vertragschließenden Teils sollen auch in den Häfen
des anderen Teils als maßgebend bei der Beförderung von Auswan-
derern. Passagieren und Frachten anerkannt werden.
Artikel 11.
Die Kapitäne von Schiffen des einen vertragschließenden Teils
sind in den Häfen des anderen vertragschließenden Teils nicht ver-
pflichtet, sich wegen Anmusterung von Seeleuten an dort eingerichtete
Heuerstellen oder Arbeitsnachweise zu wenden, es sei denn, daß die
anzumusternden Seeleute dem anderen vertragschließenden Teile an-
gehören und die Vermittlung von der Gesetzgebung dieses Teils ver-
lanst wird.
Artikel 12
Der Tätigkeit von Havariekommissaren von Versicherunis-
gesellschaften des einen vertragschließenden Teils auf dem Gebiete des
anderen Teils steht nichts entgegen, sofern es sich um die Feststellung
und Regulierung von Schäden handelt, die sich auf von den genannten
Versicherungsgesellschaften getätigte Versicherungen (einschließlich der
Rückversicherungen) beziehen.
Artikel 13
Die vertragschließenden Teile werden, soweit als möglich, nach
Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Abkommens zu einer gemein-
samen wissenschaftlichen Untersuchungs über die Biolosie der Nutz-