Die Schiedsrichter wählen gemeıschaftlich den Obmann. Kommt
eine Einigung zwischen ihnen nicht binnen zwei Wochen, nachdem
beide die Mitteilung von ihrer Bestellung erhalten haben, zustande,
so wird auf Antrag eines der Schiedsrichter durch die gemäß
Ziffer 1 Abs. 2 zuständige Stelle eine Liste von fünf geeigneten
Persönlichkeiten — und zwar in den Fällen zu a und b innerhalb
giner Frist von zwei Wochen — aufgestellt und den beiden Schieds-
richtern übersandt. Ist der Obmann innerhalb einer Woche nach
Eingang der Liste bei beiden Schiedsrichtern nicht gewählt, so
wird er auf Antrag eines der Schiedsrichter von der gemäß Ziffer 1
Abs. 2 zuständigen Stelle aus der Liste binnen zwei Wochen nach
Eingang des Antrags ernannt und beiden Schiedsrichtern sofort
bezeichnet.
Die in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehene Mitwirkung
der Gerichte erfolgt in den Vertragsstaaten frei von Gebühren, Kosten
und Stempeln.
Artikel 4
Wenn ein nicht in dem Schiedsabkommen ernannter Schiedsrichter
stirbt oder aus einem anderen Grunde wegfällt oder die Übernahme
oder die Ausführung des Schiedsrichteramts verweigert, so hat die
Partei, die ihn ernannt hat oder für die er gemäß Artikel 3 Ziffer 1
Abs. 2 bestellt worden ist, auf Aufforderung der Gegenpartei binnen
einer Frist von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung einen
anderen Schiedsrichter in der. in Artikel 3 Ziffer 1 Abs. 1 vorgesehenen
Weise. zu bestellen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erfolgt die
Bestellung des Schiedsrichters gemäß Artikel 3 Ziffer 1 Abs. 2.
Wenn ein nicht in dem Schiedsabkommen ernannter Obmann stirbt
oder aus einem anderen Grunde fortfällt oder die Übernahme oder die
Ausführung seines Amtes verweigert, so haben die Schiedsrichter
sofort gemeinschaftlich einen anderen Obmann zu wählen, Kommt
eine Einigung nicht zustande, so finden die Vorschriften des Artikel 3
Ziffer 2 entsprechende Anwendung,
Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit
nicht eine andere Vereinbarung getroffen ist.
Artikel 5
Wenn in dem Schiedsabkommen bestimmte Personen zu Schieds-
richtern oder zum Obmann ernannt sind und ein Schiedsrichter oder
der Obmann stirbt oder aus einem anderen Grunde wegfällt oder die
Übernahme oder die Ausführung des Schiedsrichteramts verweigert,
so finden die Bestimmungen des Artikel 4 entsprechende Anwendung,
es sei denn, daß nach Vereinbarung der Parteien das Schiedsabkommen
in diesen Fällen außer Kraft tritt.
Artikel 6
Für die Ablehnung eines Schiedsrichters sind die Gesetze des-
jenigen Staates maßgebend. in dem das Schiedsgericht seinen Sitz hat.