Full text : Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

Fällen der Buchstaben b und c des $ 251 der Zivilprozeßordnung
der R. S. F, S. R. und der entsprechenden Artikel der Zivilprozeßordnung
 der anderen in der U. d, S. S. R. vereinigten
Sowjet-Republiken stattfindet;
wenn der Schiedsspruch die Partei zu einer Handlung verurteilt
hat, deren Vornahme nach den Gesetzen des Vollstreckungslandes
unzulässig ist,
Eine sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs findet nicht statt.
Im übrigen erfolgt die Anordnung wie auch die Durchführung der Vollstreckung
 des Schiedsspruchs nach Maßgabe der Landesgesetze,

be

Artikel 11,
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Verfahrenshandlungen
 der Schiedsgerichte, die auf ihrem Gebiete vorgenommen
werden, in jeder Weise zu erleichtern. Erachtet ein Schiedsgericht
eine richterliche Handlung für erforderlich, zu deren Vornahme es nicht
befugt ist, so ist in jedem der beiden Länder auf Antrag des Schiedsgerichts
 von dem nach Artikel 9, Abs, 2 zuständigen Gericht die Vornahme
 dieser Handlung, sofern sie den Gesetzen des Landes nicht
widerspricht, anzuordnen und die Durchführung dieser Anordnung zu
veranlassen.

Artikel 12
Die Schiedsgerichte haben-bei der Regelung der ihnen unterbreiteten
 Angelegenheiten unter Würdigung des Gesamtinhalts der Verhandlungen
 und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme die
internationalen Handelssehräuche anzuwenden.

Artikel 13.
Schiedsabkommen, die vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen
Abkommens abgeschlossen worden sind, brauchen, um gültig zu sein,
die Erfordernisse dieses Abkommens nicht zu erfüllen.
Schiedssprüche, die auf Grund solcher Schiedsabkommen ergangen
sind, werden nach Maßgabe des gegenwärtigen Abkommens vollstreckt.

Artikel 14.

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auch anwendbar, wenn
einer der vertragschließenden Teile als Partei oder als Haupt- oder
Nebenintervenient beteiligt ist.

Artikel 15
Die vertragschließenden Teile werden den Abschluß von Schiedsabkommen
 zwischen ihren Wirtschaftsorganen nach Maßgabe der vorstehenden
 Bestimmungen und die Durchführung ;lieser Schiedsabkommen
 in jeder Weise erleichtern.

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