Zum Anhang zu Artikel 12.
1. Das Deutsche Reich wird von etwaigen außergewöhnlichen Maßnahmen
(Sperre) der UdSSR. unter Bekanntgabe der Gründe unverzüglich
Mitteilung machen,
2, Die UdSSR. wird periodisch Nachweisungen in nicht längeren
als monatlichen Zwischenräumen über den jeweiligen Stand der Tierseuchen
im Gebiete der UdSSR, den zuständigen deutschen Zentral
behörden — dem Auswärtigen Amte, dem Reichsministerium des Innern,
dem Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft und dem
Preußischen Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten —
unmittelbar übersenden. Der Ausbruch der Rinderpest wird den genannten
Zentralbehörden außerdem drahtlich mitgeteilt werden,
3. Innerhalb einer Jahresmenge von 41600 Schweinen darf die
einzelne Wochenmenge auf bis 1600 Stück erhöht werden,
4, Trocken gesalzene Häute fallen unter Ziffer 5 des Buchstaben A
des Anhangs unter der Voraussetzung, daß sie völlig lufttrocken sind.
5; Das in Ziffer 2 der Anlage III des Anhangs genannte Genehmigungsverfahren
besteht nur zu dem Zwecke der Sicherung der veterinären
Überwachungsmaßnahmen.
Zur Anlage zu Artikel 36.
Eine etwaige Abänderung des dieser Anlage beigefügten Musters
der Ausweiskarte (Gewerbelegitimationskarte) bleibt der Vereinbarung
zwischen den zuständigen Behörden der vertragschließenden Teile vorbehalten.
Zum Eisenbahnabkommen,
Zu Artikel2 und 3
Die im Artikel 3b sowie im Artikel 2 Abs, 2 durch die Worte „einheimische
oder‘ und in Artikel 3 Buchstabe a durch die Worte „Schiffen
der UdSSR, oder‘ vorgesehene paritätische Behandlung wird erst auf
Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen den Regierungen der
vertragschließenden Teile in Kraft gesetzt werden, ;
Zu Artikel2
1. Transporte, die geschäftlichen Charakter haben, können nicht als
Transporte für staatliche oder milde Zwecke behandelt werden,
2. Der in Artikel 2 erwähnte vorübergehende besondere Notstand
muß örtlich und zeitlich bestimmt begrenzt sein und eine von der allgemeinen
Wirtschaftslage unabhängige, besonders ungünstige Lage darstellen.
Zum Seeschiffahrtsabkommen.
Zu Artikel 1,
Hinsichtlich der Höhe der Zölle und Zollgebühren und sonstiger Einund
Ausgangsabgaben sowie der Art ihrer Erhebung einschließlich aller
mit der Erhebung verbundenen Zollförmlichkeiten soll keinerlei Unter-76