Full text: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

Zu Artikel 12 
Die Bestimmung des Artikels 12 Abs, 1 ist nicht in dem Sinne aus- 
zulegen, daß sie sich auf konkrete Einzelgeschäfte bezieht, sondern daß 
die Handhabung der im Artikel 12 Abs. 1 erwähnten Vorschriften grund- 
sätzlich auf der Basis der Meistbegünstigung zu erfolgen hat. 
Zu Artikel 16. 
Die Bestimmungen des Artikel 12 Abs. 2 dieses Abkommens und 
des Artikel 5 des Niederlassungsabkommens sowie die über den 
Artikel 16 hinausgehenden Vorschriften der beiderseitigen Gesetz- 
gebungen über Zollfreiheit und Zollerleichterungen für leere Um- 
schließunsen bleiben unberührt, 
Zu Artikel 17 
Zollpflichtige Stoffe oder Teile, die den Gegenständen bei der Re- 
paratur in wesentlichen Mengen zugefügt worden sind, werden in beiden 
Ländern als selbständige Waren nach der Beschaffenheit verzollt, in der 
sie mit den Gegenständen in Verbindung gebracht wurden; dabei kann 
das der Verzollung Zugrunde zu legende Gewicht durch Abschätzung 
ermittelt werden. 
Zu Artikel 29. 
Zu Ziffer 1, Vorschriften der autonomen Gesetzgebung, wonach die 
Zollfreiheit nur berufstätigen Anziehenden nebst ihren Ehefrauen und 
minderjährigen Kindern gewährt wird, bleiben unberührt. Das gleiche 
gilt von den Vorschriften, nach denen über das Umzugsgut in dem Ziel- 
staate Verzeichnnisse vorzulegen sind, die von dessen zuständiger Ver- 
tretung in dem Abreisestaate beglaubigt sind. 
Zu Ziffer 2, Die Vorschriften, durch die einer der vertragschließen- 
den Teile die Menge der nach Ziffer 2 des Artikel 29 zollfreien Gegen- 
stände festsetzt, bleiben unberührt. 
Zu Ziffer 4, Nach deutschem Zollrechte findet die Bestimmung der 
Ziffer des Artikel 29 nur dann Anwenndung, wenn die in dieser Ziffer 
genannten Gegenstände nicht mehr als 250 Gramm wiegen, Diese Be- 
stimmung sowie die sonstigen autonomen Zollbestimmungen der beiden 
vertragschließenden Teile wegen einer Verzollung dieser Gegenstände 
aus Anlaß ihres besonderen Charakters (Kunstwerk usw.) bleiben un- 
berührt. 
Zu Artikel 33, 
Briefliche Offerten, auch mit Musterproben, dürfen in das Gebiet 
der UdSSR. ohne Registrierung versandt werden, 
Zu Artikel 38 
Der Zollbehörde des Einfuhrlandes steht die Prüfung zu, ob die Vor- 
aussetzungen des Artikel 38 im Einzelfalle gegeben sind, 
Zu Artikel 42 
Für die Binnenschiffahrt gelten in bezug auf die Meistbegünstigung 
ausschließlich die Bestimmungen des Artikel 42. 
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