Zu Artikel 12
Die Bestimmung des Artikels 12 Abs, 1 ist nicht in dem Sinne aus-
zulegen, daß sie sich auf konkrete Einzelgeschäfte bezieht, sondern daß
die Handhabung der im Artikel 12 Abs. 1 erwähnten Vorschriften grund-
sätzlich auf der Basis der Meistbegünstigung zu erfolgen hat.
Zu Artikel 16.
Die Bestimmungen des Artikel 12 Abs. 2 dieses Abkommens und
des Artikel 5 des Niederlassungsabkommens sowie die über den
Artikel 16 hinausgehenden Vorschriften der beiderseitigen Gesetz-
gebungen über Zollfreiheit und Zollerleichterungen für leere Um-
schließunsen bleiben unberührt,
Zu Artikel 17
Zollpflichtige Stoffe oder Teile, die den Gegenständen bei der Re-
paratur in wesentlichen Mengen zugefügt worden sind, werden in beiden
Ländern als selbständige Waren nach der Beschaffenheit verzollt, in der
sie mit den Gegenständen in Verbindung gebracht wurden; dabei kann
das der Verzollung Zugrunde zu legende Gewicht durch Abschätzung
ermittelt werden.
Zu Artikel 29.
Zu Ziffer 1, Vorschriften der autonomen Gesetzgebung, wonach die
Zollfreiheit nur berufstätigen Anziehenden nebst ihren Ehefrauen und
minderjährigen Kindern gewährt wird, bleiben unberührt. Das gleiche
gilt von den Vorschriften, nach denen über das Umzugsgut in dem Ziel-
staate Verzeichnnisse vorzulegen sind, die von dessen zuständiger Ver-
tretung in dem Abreisestaate beglaubigt sind.
Zu Ziffer 2, Die Vorschriften, durch die einer der vertragschließen-
den Teile die Menge der nach Ziffer 2 des Artikel 29 zollfreien Gegen-
stände festsetzt, bleiben unberührt.
Zu Ziffer 4, Nach deutschem Zollrechte findet die Bestimmung der
Ziffer des Artikel 29 nur dann Anwenndung, wenn die in dieser Ziffer
genannten Gegenstände nicht mehr als 250 Gramm wiegen, Diese Be-
stimmung sowie die sonstigen autonomen Zollbestimmungen der beiden
vertragschließenden Teile wegen einer Verzollung dieser Gegenstände
aus Anlaß ihres besonderen Charakters (Kunstwerk usw.) bleiben un-
berührt.
Zu Artikel 33,
Briefliche Offerten, auch mit Musterproben, dürfen in das Gebiet
der UdSSR. ohne Registrierung versandt werden,
Zu Artikel 38
Der Zollbehörde des Einfuhrlandes steht die Prüfung zu, ob die Vor-
aussetzungen des Artikel 38 im Einzelfalle gegeben sind,
Zu Artikel 42
Für die Binnenschiffahrt gelten in bezug auf die Meistbegünstigung
ausschließlich die Bestimmungen des Artikel 42.
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