Zum Abkommen über Schiedsgerichte in Handelssachen und anderea
bürgerlichen Angelegenheiten,
Zu Artikel1.
i, Parteien im Sinne dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen
jedes der vertragschließenden Teile sowie Gesellschaften und juristische
Personen jeder Art, die im Gebiet eines der vertragschließenden Teile
ihren Sitz haben.
2. Zur Wahrung der Schriftform genügt. Briefwechsel, ; ;
Zu Artikel2,
1. Ist als Sitz des Schiedsgerichts ein Staat bezeichnet, zu dem zur
Zeit der Anrufung des Schiedsgerichts einer der vertragschließenden
Teile keine diplomatischen Beziehungen unterhält, oder werden diese vor
Fällung des Schiedsspruchs abgebrochen; oder ist ein Angehöriger eines
solchen Staates als Schiedsrichter oder Obmann vorgesehen oder tätig,
so tritt das Schiedsabkommen außer Kraft, es sei denn, daß die Parteien
für, diese Fälle die Verlegung des Sitzes des Schiedsgerichts in ‚einen
anderen Staat oder eine andere Zusammensetzung des Schiedsgerichts in
dem Schiedsabkommen vereinbart haben oder nachträglich vereinbaren
Zu Artikel5,
Il. Das Schiedsabkommen tritt mangels anderweiter Vereinbarung
durch den Tod einer Partei außer Kraft,
2. Fällt eine an dem Schiedsabkommen beteiligte Partei durch Um-
organisation, Auflösung oder aus einem sonstigen Grunde fort, so hat
der vertragschließende Teil, dem die fortgefallene Partei angehört, so-
weit nicht seine Gesetzgebung für diese Fälle Vorsorge trifft, der an-
deren Partei auf deren Antrag diejenige Stelle zu bezeichnen, mit der
das Schiedsverfahren fortzusetzen ist.
Zu Artikel 14
Der Artikel 14 bezieht sich auch auf die Beteiligung der zu den
beiden vertragschließenden Teilen gehörenden Länder beziehungsweise
verbündeten Sowiet-Republiken,
Zum Abkommen über gewerblichen Rechtsschutz.
Zu Artikel 1.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den Staatsangehö-
rigen des anderen Teils einen wirksamen Schutz gegen unlautere Hand-
lungen zu gewähren, die insbesondere auf die Irreführung über den Ur-
sprung von Waren oder über den Namen oder die Firma des Herstellers
oder Erzeugers gerichtet sind.
Zu Artikel5.
Die Ausübung des in Artikel 5 behandelten Rechts bestimmt sich
insbesondere‘ hinsichtlich derjenigen Patente, die ihre Rechtswirksam-
keit durch die Kriegsgesetzgebung verloren haben, in der UdSSR. nach
7R