Full text: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

Zum Abkommen über Schiedsgerichte in Handelssachen und anderea 
bürgerlichen Angelegenheiten, 
Zu Artikel1. 
i, Parteien im Sinne dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen 
jedes der vertragschließenden Teile sowie Gesellschaften und juristische 
Personen jeder Art, die im Gebiet eines der vertragschließenden Teile 
ihren Sitz haben. 
2. Zur Wahrung der Schriftform genügt. Briefwechsel, ; ; 
Zu Artikel2, 
1. Ist als Sitz des Schiedsgerichts ein Staat bezeichnet, zu dem zur 
Zeit der Anrufung des Schiedsgerichts einer der vertragschließenden 
Teile keine diplomatischen Beziehungen unterhält, oder werden diese vor 
Fällung des Schiedsspruchs abgebrochen; oder ist ein Angehöriger eines 
solchen Staates als Schiedsrichter oder Obmann vorgesehen oder tätig, 
so tritt das Schiedsabkommen außer Kraft, es sei denn, daß die Parteien 
für, diese Fälle die Verlegung des Sitzes des Schiedsgerichts in ‚einen 
anderen Staat oder eine andere Zusammensetzung des Schiedsgerichts in 
dem Schiedsabkommen vereinbart haben oder nachträglich vereinbaren 
Zu Artikel5, 
Il. Das Schiedsabkommen tritt mangels anderweiter Vereinbarung 
durch den Tod einer Partei außer Kraft, 
2. Fällt eine an dem Schiedsabkommen beteiligte Partei durch Um- 
organisation, Auflösung oder aus einem sonstigen Grunde fort, so hat 
der vertragschließende Teil, dem die fortgefallene Partei angehört, so- 
weit nicht seine Gesetzgebung für diese Fälle Vorsorge trifft, der an- 
deren Partei auf deren Antrag diejenige Stelle zu bezeichnen, mit der 
das Schiedsverfahren fortzusetzen ist. 
Zu Artikel 14 
Der Artikel 14 bezieht sich auch auf die Beteiligung der zu den 
beiden vertragschließenden Teilen gehörenden Länder beziehungsweise 
verbündeten Sowiet-Republiken, 
Zum Abkommen über gewerblichen Rechtsschutz. 
Zu Artikel 1. 
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den Staatsangehö- 
rigen des anderen Teils einen wirksamen Schutz gegen unlautere Hand- 
lungen zu gewähren, die insbesondere auf die Irreführung über den Ur- 
sprung von Waren oder über den Namen oder die Firma des Herstellers 
oder Erzeugers gerichtet sind. 
Zu Artikel5. 
Die Ausübung des in Artikel 5 behandelten Rechts bestimmt sich 
insbesondere‘ hinsichtlich derjenigen Patente, die ihre Rechtswirksam- 
keit durch die Kriegsgesetzgebung verloren haben, in der UdSSR. nach 
7R
	        
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