der Verordnung über die Einführung des Patentgesetzes vom 12, Sep-
tember 1924, im Deutschen Reiche nach der Verordnung über die Auf-
hebung von Kriegsmaßnahmen vom 11. Januar 1920 (Reichsgesetzblatt
S. 32) und nach dem Gesetze zur Sicherung von gewerblichen Schutz-
rechten deutscher Reichsangehöriger im Ausland vom 6. Juni 1921
(Reichsgesetzblatt S. 828),
gez. Brockdorii-Rantzau gez, M. Litwinoff
gez. von Koerner gez. Hanetzhy,
Konsularvertrag
zwischen dem Deutschen Reich und der Union der Sozialistischen
Sowijetrepubliken vom 12. Oktober 1925,
Der Deutsche Reichspräsident
einerseits
und
das Zentral-Exekutiv-Komitee der Union der Sozialistischen
Sowjet-Republiken
andererseits ,
haben zwecks Abschlusses eines Konsularvertrags zu Bevollmächtigten
arnannt:
der Deutsche Reichspräsident:
den Deutschen Botschafter in Moskau,
Dr. Ulrich Graf Brockdorifi-Rantzau, und
den Wirklichen Geheimen Rat
Dr. Paul von Koerner;
das Zentral-Exekutiv-Komitee der Union der
Sozialistischen Sowjet-Republiken:
den Stellvertretenden Volkskommissar für Auswärtige Angelegenheiten,
Mitglied des Zentral-Exekutiv-Komitees der Union der Sozialistischen
Sowiet-Republiken
Maxim Litwinoff und
das Mitglied des Kollegiums des Volkskommissariats für Außenhandel
Jakob Hanetzky,
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form
befundenen Vollmachten den nachstehenden Vertrag vereinbart haben:
Erster Abschnitt
Zulassung der Konsuln,
Artikel 1.
Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, in seinem Ge-
biete Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln des anderen Teils zu-
zulassen, die von diesem nach Maßgabe seiner Gesetze ernannt werden.
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