In die Wohnungen der Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln,
die nicht Wahlkonsuln sind und die dem Teile angehören, der sie ernannt
hat, dürfen die Behörden des Empfangsstaates nicht ohne deren
Zustimmung eindringen,
Die in Abs, 2 und 3 bezeichneten Amts- und Kanzleiräume und Wohnungen
sowie die in Artikel 4 erwähnten Fahrzeuge dürfen niemals als
Asyl dienen,
Artikel6
Die konsularischen Vertreter beider Staaten sowie bei konsularischen
Vertretern, die nicht Wahlkonsuln sind, die ihnen zugewiesenen
Beamten und die in ihrem und ihrer Beamten Dienst stehenden Personen
sind von jeder militärischen Anforderung, Leistung oder Einquartierung
sowie (mit ihrem gesamten Vermögen) von Konfiskationen, Beschlagnahmen,
Requisitionen und von allen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen
zu persönlichen Dienstleistungen befreit. Diese Befreiungen
treten nur ein, soweit diese Personen Angehörige des Entsendestaates
sind.
Die in Abs. 1 bezeichneten Befreiungen erstrecken sich auf Grundstücke
nur dann, wenn diese im Eigentum der konsularischen Vertreter
oder der ihnen zugeteilten Konsuln, Vizekonsuln, Kanzler oder ersten
Sekretäre stehen und wenn und insoweit sie entweder diesen Personen
als Wohnung dienen oder zu Zwecken des Konsulardienstes benutzt
werden, Auf Grundstücke der Wahlkonsuln erstrecken sich diese Befreiungen
nicht,
Ferner sollen die nach Abs, 1 befreiten Personen mit Ausnahme
der Wahlkonsuln von allen Steuern und Abgaben, welche einen direkten
oder persönlichen Charakter haben, befreit sein, sofern sie Angehörige
des Entsendestaats sind. Die Befreiung erstreckt sich nicht auf Zölle,
Verbrauchs- und Verkehrsabgaben sowie nicht auf das im Empfangsstaat
belegene Grund- und Betriebsvermögen und das Einkommen (den
Ertrag) daraus und ferner nicht auf regelmäßig wiederkehrende Bezüge
oder Unterstützungen, die aus öffentlichen Kassen des Empfangsstaates
mit Rücksicht auf eine gegenwärtige oder frühere Dienstleistung
oder Berufstätigkeit gewährt werden {(Besoldungen, Ruhegehälter,
Wartegelder, Versorgungsbezüge und dergleichen); diese bleiben der Besteuerung
im Empfangsstaate vorbehalten.
Artikel 7
Das Vermögen der nach Artikel 6 Abs. 1 befreiten Personen, soweit
sie Angehörige des Entsendestaates sind, kann jederzeit und in
jeder. Form ein- und ausgeführt werden, es sei denn, daß es sich um
Gegenstände handelt, deren Ein- und Ausfuhr nach der Gesetzgebung
des Empfangsstaates verboten ist und für die Ein- und Ausfuhrbewilligungen
überhaupt nicht erteilt werden dürfen. Dies gilt auch für Nachlaßvermögen
dieser Personen,
Die Wiederausfuhr zulässigerweise eingeführter. Gegenstände ist in
jedem Falle gestattet,