hat dem Verlangen zu entsprechen und in der ihm bezeichneten Frist
den Behörden im Lande des Amtssitzes des Konsuls seine Aussagen
schriftlich mit seiner Unterschrift und seinem Amtssiegel versehen zu
übermitteln.
Artikel 13.
Stirbt ein Generalkonsul, Konsul oder Vizekonsul, ohne einen be-
rufenen Vertreter seines Landes zurückzulassen, so soll sich die Orts-
behörde an den nächsten konsularischen Vertreter oder an die Botschaft
des Entsendestaats wenden, um das Archiv der Behörde versiegeln zu
lassen, Sind der nächste konsularische Vertreter und die Botschaft ver-
hindert, so sollen die Ortsbehörden in Gegenwart des konsularischen
Vertreters einer befreundeten Macht und zweier Staatsangehöriger des
Staates, der den verstorbenen Beamten ernannt hat. zur Siegelung des
Archivs schreiten.
Das Protokoll über diese Maßnahmen soll in doppelter Ausfertigung
hergestellt und ein Exemplar dem nächsten konsularischen Vertreter be-
ziehungsweise der Botschaft des Staates, der den verstorbenen Be.
amten ernannt hat, übermittelt werden.
Bei der Entsiegelung zum Zwecke der Übergabe der Archive an der
neuen Konsularbeamten ist ebenso wie bei der Siegelung zu verfahren.
Artikel 14.
Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, den. Kon-
sularbeamten des anderen Teils unter der Bedingung der Gegenseitigkeit
außerdem alle Vorrechte und Befreiungen zu gewähren, die er einer
dritten Macht für deren Konsularbeamte gleicher Art und gleichen
Ranges zugestanden hat oder zugestehen wird.
Artikel 15.
Die Vertreter der Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln sollen
während ihrer zeitweiligen Amtsführung die mit dem Amte verbundenen
Vorrechte und Befreiungen genießen.
Dritter Abschnitt.
Konsularische Amtsbeiugnisse,
Artikel 16.
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln sind berufen, die
Rechte und Interessen der. Angehörigen ihres Landes wahrzunehmen.
insbesondere deren Handel und Schiffahrt zu schützen und zu fördern
Sie können in Ausübung ihrer Amtsbefugnisse sich an die Gerichts
und Verwaltungsbehörden in ihrem Amtsbezirke wenden, auch bei diesen
wegen jeder Verletzung der zwischen den beiden Teilen bestehenden
Verträge und Vereinbarungen oder der allgemeinen Grundsätze des
Völkerrechts Einspruch erheben. Werden ihre Vorstellungen von dem
Behörden nicht berücksichtigt, so können sie sich in Ermangelung eines
diplomatischen Vertreters selbst an die Regierung des Empfangsstaates
wenden.