In die Wohnungen der Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln,
die nicht Wahlkonsuln sind und die dem Teile angehören, der sie er-
nannt hat, dürfen die Behörden des Empfangsstaates nicht ohne deren
Zustimmung eindringen,
Die in Abs, 2 und 3 bezeichneten Amts- und Kanzleiräume und Woh-
nungen sowie die in Artikel 4 erwähnten Fahrzeuge dürfen niemals als
Asyl dienen,
Artikel6
Die konsularischen Vertreter beider Staaten sowie bei konsu-
larischen Vertretern, die nicht Wahlkonsuln sind, die ihnen zugewiesenen
Beamten und die in ihrem und ihrer Beamten Dienst stehenden Per-
sonen sind von jeder militärischen Anforderung, Leistung oder Einquar-
tierung sowie (mit ihrem gesamten Vermögen) von Konfiskationen, Be-
schlagnahmen, Requisitionen und von allen öffentlich-rechtlichen Ver-
pflichtungen zu persönlichen Dienstleistungen befreit. Diese Befreiungen
treten nur ein, soweit diese Personen Angehörige des Entsendestaates
sind.
Die in Abs. 1 bezeichneten Befreiungen erstrecken sich auf Grund-
stücke nur dann, wenn diese im Eigentum der konsularischen Vertreter
oder der ihnen zugeteilten Konsuln, Vizekonsuln, Kanzler oder ersten
Sekretäre stehen und wenn und insoweit sie entweder diesen Personen
als Wohnung dienen oder zu Zwecken des Konsulardienstes benutzt
werden, Auf Grundstücke der Wahlkonsuln erstrecken sich diese Be-
freiungen nicht,
Ferner sollen die nach Abs, 1 befreiten Personen mit Ausnahme
der Wahlkonsuln von allen Steuern und Abgaben, welche einen direkten
oder persönlichen Charakter haben, befreit sein, sofern sie Angehörige
des Entsendestaats sind. Die Befreiung erstreckt sich nicht auf Zölle,
Verbrauchs- und Verkehrsabgaben sowie nicht auf das im Empfangs-
staat belegene Grund- und Betriebsvermögen und das Einkommen (den
Ertrag) daraus und ferner nicht auf regelmäßig wiederkehrende Be-
züge oder Unterstützungen, die aus öffentlichen Kassen des Empfangs-
staates mit Rücksicht auf eine gegenwärtige oder frühere Dienstleistung
oder Berufstätigkeit gewährt werden {(Besoldungen, Ruhegehälter,
Wartegelder, Versorgungsbezüge und dergleichen); diese bleiben der Be-
steuerung im Empfangsstaate vorbehalten.
Artikel 7
Das Vermögen der nach Artikel 6 Abs. 1 befreiten Personen, so-
weit sie Angehörige des Entsendestaates sind, kann jederzeit und in
jeder. Form ein- und ausgeführt werden, es sei denn, daß es sich um
Gegenstände handelt, deren Ein- und Ausfuhr nach der Gesetzgebung
des Empfangsstaates verboten ist und für die Ein- und Ausfuhrbewilli-
gungen überhaupt nicht erteilt werden dürfen. Dies gilt auch für Nach-
laßvermögen dieser Personen,
Die Wiederausfuhr zulässigerweise eingeführter. Gegenstände ist in
jedem Falle gestattet,