8 13.
Die erbrechtlichen Verhältnisse bestimmen sich in Ansehung des be-
weglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Staates, dem der Erblasser
zur Zeit seines Todes angehörte.
In Ansehung des unbeweglichen Nachlasses bestimmen sich die erb-
rechtlichen Verhältnisse nach den Gesetzen des Staates, in. dessen Ge-
biet dieser Nachlaß liegt.
Ein dem Staate oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts
zustehendes Recht auf den erblosen Nachlaß wird im Sinne dieser Anlage
als Erbrecht behandelt.
Soweit dem Staate, dem der Erblasser angehörte, oder juristischen
Personen des öffentlichen Rechtes in diesem Staate ein Erb- oder An-
fallrecht zusteht ‚oder ein Vermächtnis zufällt, soll! der Nachlaß liquidiert
und der Erlös diesem Staate überlassen werden, soweit nicht der Auf.
enthaltsstaat auf die Liquidation verzichtet.
Die Liquidation und ihre Durchführung erfolgt durch den Konsul des
anfallberechtigten Staates im Einvernehmen mit der zuständigen Be-
hörde des Aufenthaltsstaates.
Ist die Liquidation binnen zwei Jahren seit dem Tode des Erb-
lassers nicht durchgeführt, so soll es der zuständigen Behörde des Auf.
enthaltsstaates auf deren Verlangen allein überlassen bleiben, den ge-
nannten Nachlaß zu liquidieren.
8 14.
Eine Verfügung von Todes wegen ist, was ihre Form anlangt, gültig,
sobald die Vorschriften der Gesetze des Ortes beachtet sind, wo die Ver-
fügung errichtet ist, oder diejenigen der Gesetze des Staates, dem der
Erblasser zur Zeit der Errichtung angehörte. Das gleiche gilt für den
Widerruf einer Verfügung von Todes wegen.
Ss 15.
Ein Zeugnis über ein erbrechtliches Verhältnis, insbesondere über
das Recht des Erben oder eines Testamentsvollstreckers (Erbschein,
Testamentsvollstreckerzeugnis), das von der zuständigen Behörde des
Staates, dem der Erblasser angehörte, nach dessen Gesetzen ausgestellt
ist, genügt, soweit es sich um beweglichen Nachlaß handelt, zum Nach-
weis dieses Verhältnisses auch für das Gebiet des anderen Vertrags-
staates. Zum Beweis der Echtheit genügt die Beglaubigung durch einen
Konsul oder einen diplomatischen Vertreter des Staates, dem der Erb-
lasser angehörte.
S 16.
Für Klagen, die die Feststellung des Erbrechts, von Ansprüchen
aus Vermächtnissen sowie von Pflichtteilansprüchen zum Gegenstande
haben, sind, soweit es sich um beweglichen Nachlaß handelt, die Gerichte
des Vertragstaates ausschließlich zuständig, dem der Erblasser zur Zeit
seines Todes angehörte. Die Entscheidungen sind in dem Gebiete des
anderen Staates anzuerkennen.
Soweit es sich um unbeweglichen Nachlaß handelt, sind für die
Klagen der Abs, 1 erwähnten Art die Gerichte des Staates, in dessen
Gebiete sich der Nachlaß befindet, ausschließlich zuständig.
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