Full text: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

8 13. 
Die erbrechtlichen Verhältnisse bestimmen sich in Ansehung des be- 
weglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Staates, dem der Erblasser 
zur Zeit seines Todes angehörte. 
In Ansehung des unbeweglichen Nachlasses bestimmen sich die erb- 
rechtlichen Verhältnisse nach den Gesetzen des Staates, in. dessen Ge- 
biet dieser Nachlaß liegt. 
Ein dem Staate oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts 
zustehendes Recht auf den erblosen Nachlaß wird im Sinne dieser Anlage 
als Erbrecht behandelt. 
Soweit dem Staate, dem der Erblasser angehörte, oder juristischen 
Personen des öffentlichen Rechtes in diesem Staate ein Erb- oder An- 
fallrecht zusteht ‚oder ein Vermächtnis zufällt, soll! der Nachlaß liquidiert 
und der Erlös diesem Staate überlassen werden, soweit nicht der Auf. 
enthaltsstaat auf die Liquidation verzichtet. 
Die Liquidation und ihre Durchführung erfolgt durch den Konsul des 
anfallberechtigten Staates im Einvernehmen mit der zuständigen Be- 
hörde des Aufenthaltsstaates. 
Ist die Liquidation binnen zwei Jahren seit dem Tode des Erb- 
lassers nicht durchgeführt, so soll es der zuständigen Behörde des Auf. 
enthaltsstaates auf deren Verlangen allein überlassen bleiben, den ge- 
nannten Nachlaß zu liquidieren. 
8 14. 
Eine Verfügung von Todes wegen ist, was ihre Form anlangt, gültig, 
sobald die Vorschriften der Gesetze des Ortes beachtet sind, wo die Ver- 
fügung errichtet ist, oder diejenigen der Gesetze des Staates, dem der 
Erblasser zur Zeit der Errichtung angehörte. Das gleiche gilt für den 
Widerruf einer Verfügung von Todes wegen. 
Ss 15. 
Ein Zeugnis über ein erbrechtliches Verhältnis, insbesondere über 
das Recht des Erben oder eines Testamentsvollstreckers (Erbschein, 
Testamentsvollstreckerzeugnis), das von der zuständigen Behörde des 
Staates, dem der Erblasser angehörte, nach dessen Gesetzen ausgestellt 
ist, genügt, soweit es sich um beweglichen Nachlaß handelt, zum Nach- 
weis dieses Verhältnisses auch für das Gebiet des anderen Vertrags- 
staates. Zum Beweis der Echtheit genügt die Beglaubigung durch einen 
Konsul oder einen diplomatischen Vertreter des Staates, dem der Erb- 
lasser angehörte. 
S 16. 
Für Klagen, die die Feststellung des Erbrechts, von Ansprüchen 
aus Vermächtnissen sowie von Pflichtteilansprüchen zum Gegenstande 
haben, sind, soweit es sich um beweglichen Nachlaß handelt, die Gerichte 
des Vertragstaates ausschließlich zuständig, dem der Erblasser zur Zeit 
seines Todes angehörte. Die Entscheidungen sind in dem Gebiete des 
anderen Staates anzuerkennen. 
Soweit es sich um unbeweglichen Nachlaß handelt, sind für die 
Klagen der Abs, 1 erwähnten Art die Gerichte des Staates, in dessen 
Gebiete sich der Nachlaß befindet, ausschließlich zuständig. 
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