doch als notwendig erwies; am 16. April 1922 folgte der erheblich
weitergehende Vertrag von Rapallo, der das Prinzip der Meistbegünsti-
gung enthielt, und am 5. November 1922 die Anerkennung dieser auch
durch die übrigen Sowjetrepubliken, Die im Jahre 1923 gegründete
UdSSR, erkannte alle diese Verträge als für sich bindend an.
Der nunmehr in Kraft getretene Vertrag vom 12, Oktober 1925
annulliert den Vertrag vom 6, Mai 1921 vollständig, 1äßt aber den Ra-
pallovertrag, dessen Erweiterung und Ergänzung er bildet, unberührt.
Dieser als Ergebnis langwieriger, sich über zwei Jahre hinziehender
Verhandlungen zustandegekommene Vertrag gibt den inzwischen unab-
lässig angewachsenen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden
Ländern eine juristische Form und verleiht ihnen die Stabilität und
Sicherheit, die bisher trotz der glatten Abwickelung aller einzelnen Ge-
schäfte dem Wirtschaftsverkehr der beiden Länder im allgemeinen immer
noch abging. Auf Grund der Schwierigkeiten, die dem Abschluß eines
Vertrages zwischen zwei Ländern von so verschiedener sozialer und
wirtschaftlicher Struktur entgegenstanden, auf Grund der starken Be-
wegung, in der sich die wirtschaftliche Entwickelung der beiden vertrag-
schließenden Länder befindet, auf Grund auch der Neuartigkeit dieses
ganzen Vertragswerks konnten nicht alle Fragen endgültig und bis ins
Einzelne geregelt werden, Vielmehr mußte man sich mehrfach damit
begnügen, Tendenzen und Richtlinien festzulegen und den weiteren
Ausbau, die genauere Fixierung, auch etwaige Modifizierungen
der Zukunft überlassen, So besagt gleich der erste Punkt des
Wirtschaftsabkommen, daß beide Regierungen bestrebt sein wer-
den; den Warenverkehr zwischen ihren Ländern nach Möglichkeit auf
die Vorkriegshöhe zu bringen und sich dabei von wirtschaftlichen Ge-
sichtspunkten leiten zu lassen. Ebenso wird erklärt, daß Deutsch-
land im Rahmen des Außenhandelsmonopols keinesfalls schlechter be-
handelt werden darf als irgend ein anderes Land. Ferner wird Deutsch-
land eine wohlwollende Behandlung deutscher Konzessionsanträge zu-
gesichert, der weitere Ausbau der Konsignationsverträge als wün-
schenswert bezeichnet usw.
Der Vertrag vom 12. Oktober 1925 ist nicht eigentlich und aus-
schließlich ein Handelsvertrag, sondern regelt die wechselseitigen Be-
ziehungen der vertragschließenden Länder in weiterem Umfang und auf
einer größeren Anzahl von Gebieten als es sonst bei Handelsverträgen
des üblichen Schemas der Fall zu sein pflegt, Außer den einleitenden
„Allgemeinen Bestimmungen”, die eine Art Mantelvertrag für alles
andere bilden, besteht der Vertrag aus folgenden Teilen: Abkommen
über Niederlassung und allgemeinen Rechtsschutz (Niederlassungs-
abkommen); Wirtschaftsabkommen; Eisenbahnabkommen; Seeschiff-
fahrtsabkommen; Steuerabkommen; Abkommen über Handelsschieds-
gerichte; Abkommen über. gewerblichen Rechtsschutz, Der Handels-
vertrag und alle zu ihm gehörenden Abkommen sind für zwei Jahre ab-
geschlossen worden, das Abkommen über gewerblichen Rechtsschutz
und das Steuerabkommen für vier Jahre, der besonders unterzeichnete
Konsularvertrag und das mit ihm zusammenhängende Nachlaßabkom-
men und das Abkommen über Rechtshilfe für 5 Jahre,
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