men, daß juristische Personen und Gesellschaften des einen Landes auch
auf dem Territorium des anderen Landes nach den Gesetzen ihres
Heimatlandes als zu Recht bestehend anerkannt werden und Geschäifts-
und Gerichtsfähigkeit genießen. Sie sollen in jedem Land nach den dort
jeweils geltenden Gesetzen zu geschäftlicher Tätigkeit zugelassen wer-
den und keinen besonderen Beschränkungen unterliegen, sondern von
den Behörden und Wirtschaftsorganen in dem betreffenden Lande jede
Förderung erfahren,
Das Wirtschaftsabkommen muß, alles in allem, als der
wichtigste Teil des ganzen Vertrages angesehen werden und bildete
den Gegenstand besonders langer und tiefgreifender Auseinander-
setzungen. Jedoch bringt es im Ergebnis keine grundsätzlichen Ände-
rungen für den Warenverkehr der beiden Länder: keine Durchbrechung
des Außenhandelsmonopols, keine Festlegung bestimmter Kontingente
für die Einfuhr von Waren aus dem einen Land in das andere, keine
festen Vereinbarungen über Kredite oder Zollerleichterungen. Dagegen
enthält das Abkommen eine endgültige und für beide Teile befriedigende
Regelung mehrerer bisher strittiger Probleme, Das Außenhandels-
monopol wird deutscherseits vorbehaltlos anerkannt. Die Handelsver-
tretung der UdSSR. in Deutschland wird der Botschaft, d. h. der diplo-
matischen Vertretung der Sowjetunion, angegliedert, Im Zusammen-
hang damit wird die gesamte Rechtsstellung der Handelsvertretung neu
geordnet, Ihr Gebäude in der Lindenstraße in Berlin und die leitenden
Mitglieder des Personals genießen die Rechte der Exterritorialität. Die
Handelsvertretung braucht nicht in das Handelsregister eingetragen zu
werden, ihre in Deutschland vorgenommenen Rechtshandlungen werden
nach den deutschen Gesetzen behandelt und unterliegen der deutschen
Gerichtsbarkeit,
Der zentrale Teil des Abkommens behandelt die Vorschriften für
die Ein- und Ausfuhr und für den Durchgangsverkehr, das Konzessions-
wesen, den Ausbau der Konsignationsgeschäfte, die Lizenzfragen und
die Zollformalitäten. Für Musterkoffer, Hausrat bei Umzügen usw. wird
die lizenzfreie Einfuhr gestattet, Die Zollformalitäten sind sämtlich auf
dem Prinzip der Meistbegünstigung bzw. der Inländerbehandlung auf-
gebaut. Es wird hierzu festgelegt, daß die vertragschließenden Teile in
kürzester Frist in Unterhandlungen über den Abschluß eines Zollver-
trages eintreten werden, Sämtliche Bestimmungen haben die Tendenz,
dem Warenverkehr zwischen beiden Reichen möglichst alle Schwierig-
keiten aus dem Wege zu räumen, und werden sich in der Praxis als
starke Erleichterungen fühlbar machen, umsomehr, wenn der geplante
Zolltarifvertrag sie in befriedigender Weise ergänzen wird;
Nicht unerwähnt bleiben dürfen in diesem Zusammenhang die Be -
stimmungen über die Einfuhr von Tieren und tieri-
schen Teilen aus der UdSSR, nach Deutschland, die in einem An-
hang zum Wirtschaftsabkommen festgelegt sind. Diese Bestimmungen
entsprechen nicht den objektiven Möglichkeiten und Erfordernissen des
deutsch-russischen Warenverkehrs. Die Einfuhr lebenden Viehs und
die Einfuhr von Rindfleisch bleibt im allgemeinen überhaupt untersagt.
An lehbendem Vieh dürfen nur Pferdewallache. Geflügel und wöchentlich