bürgerlichen Angelegenheiten an. Der Konsularvertrag
regelt die Zulassung Ne Konsuln, die Vorrechte und Befreiungen der
Konsularbeamten und die konsularischen Amtsbefugnisse, Da für die
Sowjetunion die Vertretung ihrer wirtschaftlichen Interessen nicht zu
den Befugnissen des Konsulats, sondern in das Ressort ‚der Handelsver-
tretung gehört, so hat das Konsularabkommen tatsächlich für Deutsch-
land größere Wichtigkeit als für die Sowjetunion, Den Konsulaten der
Sowjetunion ist hauptsächlich die Wahrnehmung der Schiffahrtsinter-
essen und die Notariatsfunktion geblieben. Den deutschen Konsulaten
in der Sowjetunion dagegen liegt auch die Vertretung der wirtschaft-
lichen Interessen der deutschen Staatsangehörigen ob. Entgegen den
[rüheren Gepflogenheiten ist jetzt auch die Wohnung der Konsuln vor
dem Eindringen der Behörden des Empfangsstaates geschützt, Auch die
Steuerbefreiungen der Konsularbeamten, sowie die Ein- und Ausfuhr
ihres nicht in einem Gewerbebetrieb investierten Privatvermögens ist
sichergestellt und im einzelnen genau geregelt. Im übrigen stimmen die
Bestimmungen des Konsularvertrages mit der bisher üblichen Praxis
überein,
Weniger einfach war die in einer Anlage zu diesem Konsularver-
trag getroffene Regelung des Nachlasses von Angehörigen eines Staates
auf dem Gebiete des anderen Staates, da in diesen Fällen häufig die
Kollision zweier Erbrechte gegeben ist und zum Ausgleich gebracht
werden muß, Das vorliegende Nachlaßabkommen regelt zur Lösung
dieser Schwierigkeiten sowohl das Verfahren zur Regelung des Nach-
lasses, als auch die materiell-rechtlichen Fragen. Nach dieser Regelung
haben in dem Verfahren zur Sicherung und Regelung des Nachlasses die
örtlichen Behörden des Staates, in dem der Todesfall eingetreten ist,
mit dem Konsul des Staates, dem der Verstorbene angehörte, in einer
näher bestimmten Weise zusammenzuwirken. Für die materiell-recht-
liche Seite des Prozesses gilt, wie auch schon in dem vorrevolutionären
Vertrage zwischen Rußland und Deutschland, der Grundsatz, daß mit
Bezug auf bewegliches Eigentum die Staatsangehörigkeit des Erblassers
den Ausschlag gibt, während bei unbeweglichem Eigentum die Gesetze
des Aufenthaltslandes maßgebend sind. Eine besondere Bestimmung
besagt, daß falls dem Staate, dem der Erblasser angehörte, oder juristi-
schen Personen des öffentlichen Rechts in diesem Staate ein Erbrecht
zusteht oder ein Vermächtnis zufällt, der sich in dem andern Staat be-
findliche Nachlaß zugunsten des Aufenthaltsstaates liquidiert werden
soll, Diese Bestimmung bezieht sich vor allem auf den Besitz von Unter-
nehmungen, Geschäftsanteilen, Aktienpaketen und dgl. und soll ver-
hindern, daß ein in einem Staat — insbesondere in Deutschland — ge-
legenes Wirtschaftsunternehmen gemäß dem Erbrecht des anderen
Staates in die Hände dieses anderen Staates fällt,
Das Abkommen über die Rechtshilfe in bürgerlichen
Angelegenheite n regelt die Formalitäten bei der Zustellung von
Schriftstücken und der Erledigung von Ersuchen, die die Vornahme einer
Prozeßhandlung oder eine andere gerichtliche Handlung betreffen. Die
Übermittlung solcher Ersuchen erfolgt auf diplomatischem Wege. Die
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