Polen. .
Schweden
lürkei . .
Tschechoslowakei
Warschau, UL. Moniuszki, Abteilung Danzig, Vorstädtischer
Graben 1a,
Stockholm, Sveavägen 31.
Xonstantinopel, Grande Rue de Pera, 464,
Praha II. Voitesska ulice 16.
Die staatlichen Aus- und Einfuhrhandelsstellen („Gostorg') sind
Organe der Bevollmächtigten des Volkskommissariats für Handel bei den
Regierungen der einzelnen Bundesrepubliken. Ihr Arbeitsgebiet ist auf
die betreffende Bundesrepublik beschränkt, bei der der Bevollmächtigte
akkreditiert ist.
Eine besondere Form des Auftretens auf dem Außenmarkt ist die
Beteiligung der Handelsvertretungen an den ausländischen Messen, die
sich Außert in der Organisation von Informationsbüros bei den be-
stehenden Messen und in dem Auftreten als Aussteller,
Zum erstenmal wurden Informationsbüros auf ausländischen Messen
im Jahre 1921 von der Handelsvertretung der UdSSR. in Deutschland
organisiert (Leipzig, Königsberg, Frankfurt), Auf den deutschen Herbst-
messen trat die UdSSR, zum erstenmal als Aussteller auf (1922). Seit-
dem hat sich die Beteiligung der Union an ausländischen Messen stark
entwickelt. In der Zeit vom Herbst 1923 bis Januar 1925 hat die Union
30mal an ausländischen Messen teilgenommen, und zwar in folgenden
Ländern:
Deutschland
Lettland ,
Österreich
Estland ,
[italien ., .
Finnland. .
Frankreich .
Belgien , . .
Tschechoslowakei
England , .
Schweden
Polen . .
Danzig .
Persien
Türkei
14 mal
sr
1
1
Leipzig, Königsberg, Frankfurt, Köln)
Riga).
Wien).
Reval).
?7lorenz, Venedig, Mailand).
Telsingfors).
uyon, Paris),
ent).
>rag).
London).
Stockholm).
Lemberg).
Teheran).
Konstantinopel).
Die Hauptteilnehmer an diesen Messen sind die Handelsvertre-
tungen; in den Ländern, in denen keine Handelsvertretungen vorhanden
sind, werden die Messen unmittelbar durch das Volkskommissariat für
Handel in Moskau mit Unterstützung der staatlichen und staatlich-
wirtschaftlichen Organe organisiert, Das Interesse für die ausländischen
Messen wächst parallel mit der Belebung der Ausfuhr aus der UdSSR.
B) Die staatlichen Produktionsunternehmungen,
Die Liste der Wirtschaftsorgane, die das Recht haben, unter Kon-
tirolle der Handelsvertretungen selbständig Außenhandelsgeschäfte zu
tätigen, wird durch eine besondere Verfügung des Rates für Arbeit
und Verteidigung bes*immt. Alle in dieser Liste nicht angeführten
staatlichen Institutionen und Betriebe sowie deren Vereinigungen,