Full text: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

Pflichten genießt, die in den „Verordnungen über. die auf kautmänni- 
scher Grundlage aufgezogenen staatlichen Industrieunternehmungen 
{Trusts)‘‘ vorgesehen sind, 
Die Bezirksorgane des Obersten Volkswirt- 
schaftsratsder RSFSR. (Prombür o) sind die Vollzugsorgane 
des Obersten Volkswirtschaftsrates der UdSSR. in den einzelnen Ge- 
bieten. Sie verwalten folgende Unternehmungen: 1. auf Grund einer 
Vollmacht des Obersten Volkswirtschaftsrates der Sowjetunion ihnen 
unterstellte; 2. solche, deren Leitung ihnen auf Grund einer Vollmacht 
des Obersten Volkswirtschaftsrates übertragen ist; 3. ihnen in den ver- 
schiedenen Gouvernements unterstellte oder für das betreffende Gebiet 
besonders wichtige Unternehmungen, 
Die örtlichen Organe der Zentralen Volks- 
wirtschaftsräte der Bundesrepubliken (Gubsow- 
narchosi) haben laut Dekret vom 3. November 1923 ihre selbstän- 
dige Rolle eingebüßt und bilden zusammen mit den Kommunalabtei- 
lungen der Gouvernementsräte lokale Wirtschaftsabteilungen. Nur in 
den Gebieten mit stark entwickelter Industrie haben sie ihre frühere 
Bedeutung beibehalten. Die überwiegende Zahl der örtlichen Organe der 
Zentralen Volkswirtschaftsräte wurden auf Grund der oben genannten 
Verordnung aufgelöst, 
Die lokalen Wirtschaftsabteilungen verwalten die ihnen unterstellte 
örtliche Industrie mit Hilfe besonderer Unterabteilungen für Industrie 
und Handel, In ihrer Tätigkeit sind sie dem Obersten Volkswirt- 
schaftsrat der Union untergeordnet, in dessen Händen die Leitung der 
Planwirtschaft ruht. 
C. Die Trustgesetzgebung. 
Die Trusts und einzelne selbständige Unter- 
nehmungen, die unter der Leitung der Zentralorgane stehen, 
üben ihre Tätigkeit aus auf Grund der „Verordnung über die 
auf kaufmännischer Grundlage betriebenen staatlichen industriellen 
Unternehmungen (Trusts)” vom 10, Mai 1923. Laut diesem Dekret gelten 
als „staatliche Trusts solche staatliche Industrieunternehmungen, denen 
der Staat die selbständige Ausübung ihrer Geschäfte, entsprechend den 
für jede von ihnen besonders bestätigten Satzungen, genehmigt hat, und 
die sich auf kaufmännischer Gewinn anstrebender Grundlage betätigen”. 
Die staatlichen Trusts sind juristische Personen, . 
Die Trusts haften nur mit ihrem Eigentum, Die Staatskasse haftet 
nicht für die Schulden der Trusts. Die Haftpflicht der Trusts wird je- 
doch durch Art. 22 des Zivilkodex beschränkt, laut welchem nationali- 
sierte. Gebäude zur Deckung von Forderungen nicht benutzt werden 
können, sowie durch Art. 28 des obengenannten Dekrets, laut welchem 
die Veräußerung und Verpfändung der durch Art. 22 nicht berührten 
Teile des- Grundkapitals nur mit Genehmigung des Obersten Volks- 
wirtschaftsrates erfolgen darf, ; 
Was die Finanzierung betrifft, so dürfen die Trusts kurz- 
fristige. Anleihen sowohl bei staatlichen als auch bei nichtstaatlichen 
Institutionen nach den allgemeinen für Privatpersonen geltenden Vor-
	        
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