Wesentliches aus dem Musterstatut für vezirks-
ionsumvereine.')
!-■ Firma, Sitz und Wesen der Genossenschaft.
Gegenstand des Unternehmens ist die gemeinschaftliche Beschaffung von
Lebens- und Wirtschaftsbedürfnissen im großen und Ablaß im kleinen gegen
Barzahlung an die Mitglieder.
Zur Förderung des Unternehmens kann auch die Bearbeitung und
Herstellung von Lebens- und Wirtschaftsbedürfnissen in. eigenen Betrieben,
Annahme von Spareinlagen und Herstellung von Wohnungen erfolgen.
Auch können für die Genossen Rabattverträge mit Gewerbetreibenden
geschlossen werden. (8 2.)
II. E n t st e h u n g der Mitgliedschaft.
Zum Erwerbe der Mitgliedschaft ist die Aufnahme durch den Vorstand
und Ausstellung einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung erforder
lich. Die Mitgliedschaft entsteht durch die Eintragung in die 'Liste der Ge
nossen, jedoch ist der Beitretende nach erfolgter Aufnahme und Unterzeichnung
der Beitrittserklärung schon vor der Eintragung berechtigt, Bedarfsgegen
stände von der Genossenschaft zu entnehmen. (§ 3.)
III. Das Ausscheiden aus der Genossenschaft.
Jeder Genosse hat das Recht, durch schriftliche Aufkündigung seinen
Austritt aus der Genossenschaft zu erklären. Die Aufkündigung findet nur
zum Schluß eines Geschäftsjahrs statt und muß mindestens drei Monate vor
her erfolgen. (§ 4.)
Ein Genosse kann aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden:
1. wenn er die statutenmäßigen Verpflichtungen nicht erfüllt; 2. wenn er
während zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre keine Bedarfsgegenstände
von der Genossenschaft entnommen hat; 3. wenn er die Genossenschaft in
Schaden gebracht hat.
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes und des Auf
sichtsrats und ist dem Genossen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen
Briefes ohne Verzug mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung
gegen den Ausschließungsbeschluß an den Genossenschaftsrat binnen vier
Wochen frei. (§ 6.)
IV. Rechte und Pflichten der Genossen.
Die Genossen sind berechtigt:
1. bei allen Beschlüssen und Wahlen in den Generalversammlungen zu
stimmen: 2. mit gerichtlicher Ermächtigung Generalversammlungen zu berufen
*) Herausgegeben vom Zentralverband deutscher Konsumvereine. Das
Statut soll einer nochmaligen Revision unterworfen werden.