thumbs: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

II. Zivilrecht. 
einer Bestimmung des Testaments geschlossen werden soll, vielleicht recht minderwertig ist und 
nur ein loses Anzeichen gewährt. Dagegen kann wiederum 3. B. das vorgelegte Testa— 
ment in seiner Echtheit bestritten sein, so daß die Zuverlässigkeit der Urkunden not leidet, 
während der Brief mit geringer Beweiskraft zweifellos echt sein kann. Natürlich wird das 
beste Beweismittel unbrauchbar, wenn seine Zuverlässigkeit nicht hergestellt werden kann, 
und umgekehrt wird das zuverlässigste Beweismittel fuͤr den Prozeß bedeutungslos sein, 
wenn aus ihm nichts zu entnehmen ist. Beide Dinge werden im Prozeß gewöhnlich 
heillos durcheinandergeworfen, und darin liegt vor allem die Verwirrung in unserer 
Beweislehre. 
b) Zeweismittel im einzelnen. 
8 62. Die Beweismittel sind: Augenschein (Augenscheinsgegenstand), Urkunde, 
Zeugen, Sachverständige. Dazu kommt noch das bei uns ganz formale Beweismittel 
des Eides. 
Augenschein als Beweismittel ist nicht die Augenscheinstätigkeit, sondern der zu 
—EDV— verschiedensten Beweisgründe bieten; vor 
allem den Beweisgrund der eigenen sinnlichen Wahrnehmung des Richters, sofern das 
zu Beweisende im Augenscheinsgegenstand liegt; es handelt sich z. B. um die Probe— 
mäßigkeit der Ware, und der Richter soll sich hiervon durch die Besichtigung der Ware 
selber überzeugen. Viele hatten nur diese Funktion des Augenscheins im Auge und 
wollten darum dem Augenschein eine ganz besondere Stellung un Prozeßleben anweisen; 
das ist verkehrt: denn mitunter kann aus dem Augenschein auch nur ein deines Indizium, 
und vielleicht ein solches sehr loser Art, entnommen werden, wie sich das von selbst er— 
zibt, wenn wir uns, an den Augenschein im Strafprozeß erinnern, wo aus der Be— 
sichtigung der Örtlichkeit vielleicht nur ein Hinweis auf den Täter hervorgeht, der erst 
durch andere Beweise zur Überführung des Angeschuldigten leiten wird. Ebenso kann 
im Zivilrecht, wenn es sich z. B. um die Verwüͤstuag eines Gartens handelt, durch den 
Augenschein irgend eine Vermutung für die Täterschaft begründet werden, aber auch nur 
eine vielleicht lose Vermutung. 
Von besonderer Bedeutung ist der Augenschein im Industrierecht. Hier werden 
nicht nur Sachen, sondern auch Methoden, Fabrikationsweisen in Augenschein genommen; 
darum sprachen wir nicht von Augenscheinssachen, sondern von Augenscheinsgegenständen. 
Wesentlich ist, daß dabei das Gewerbegeheimnis gewahrt werden muß; denn möglicher⸗ 
weise finden sich in der zu besichtigenden Fabrik gewerbliche Geheimnisse, welche duͤrch 
rücksichtslose prozessualische Offenlegung aufhörten, Geheimnisse zu sein, so daß der Be— 
rechtigte einen schweren Verlust erlitte. Der Augenschein darf in solchem Falle nur mit 
denjenigen Vorsichtsmaßregeln vorgenommen werden, welche eine Wahrung der Geschäfts- 
geheimnisse ermöglichen; hier muß daher nötigenfalls von dem Grundsaß der Varteien— 
öffentlichkeit abgegangen werden *. 
Die Zuverlässigkeit des Augenscheins hängt natürlich davon ab, daß der besichtigte 
Gegenstand wirklich der Gegenstand ist, für den er ausgegeben wird. Dies kommin 
einer Beziehung besonders in Betracht, nämlich was den Kauf nach Probe betrifft: 
hier ist es eine Lebensfrage, daß der Augenschein mit der echten Probe vorgenommen 
wird, weshalb der Makler, der ein solches Geschäft vermittelt, verpflichtet ist, die Probe 
aufzubewahren und dadurch die Frage der Echtheit außer Zweifel zu setzen (F96 H.G. B.). 
Dem Augenschein verwandt ist die Urkunde; sie gibt dem Richter die Möglich— 
keit, das Geschriebene in der Art zu verfolgen, als ob er die Tätigkeit des Schreibenden 
vor sich sähe; eine vergangene Tätigkeit wird dadurch verewigt. Der Begriff der Urkunde 
ist daher im Prozeß so weit als möglich zu fassen: es gehört dazu jede in irgend einer 
Weise durch Schrift oder Symbol fesigelegte Geistesäußerung; durch Schrift oder Symbol, 
überhaupt durch irgend welche Mittel, welche das Festlegen der Geistesäußerung zum 
Zwecke haben. Die Urkunde kann die verschiedensten Beweisgründe bieten, insbesondere 
Prozeßrechtliche Forschungen S. 78f. Man vgl. übrigens noch 88 120, 121, 150, 151 Unfall— 
verficherungsgesetz, F Mie, eeerbeo rduling u
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.