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Tuch, Brüsseler Spitzen, Solinger Stahl der Fall war, veranlaßten
Landesgesetze zum Schutze der obigen Bezeichnungen.
5o besitzen z. B. das Rheinland und Westfalen bereits im
17. und 18, Jahrhundert Landesgesetze zum Schutze ihrer
Stahlwaren, die allerdings bei ihrer territorial beschränkten
Wirksamkeit den gewünschten Zweck nicht erreichen konnten.
REGELUNG DES MARKENSCHUTZES
Mit dem jähen Aufschwunge
der Industrie
und des Handels im
19. Jahrhundert entschloß
man sich mit geringen
Zeitunterschieden in allen
Kulturstaaten zur gesetzlichen
Regelung
desGeschäftsmarkenschutzes,
wobei in der
Regel auch die internationale
Rückwirkung im
Falle der Gegenseitigkeit
garantiert wurde.
Frankreich führte
durch die Gesetze vom
30. VI. 1857, und 3. V.
890, Bayern durch das
Gesetz vom 21. XII. 1862,
das Deutsche Reich
durch das R.St.G. vom
15.V.1871 und dieMarkenschutzgesetze
vom 30. XI.
1874 und 12. V. 1894, Amerika durch das Gesetz vom 3. III.
z881, Großbritannien durch die Gesetze vom 25. VIII. 1883,
24. XI1. 1888 und 11. VIII. 1905 den Schutz der Geschäftsmarken
und Verpackungen ein.
Die Tatsache, daß in den einzelnen Staaten mehrere
Gesetze zur Regelung dieser Materie erlassen wurden, zeigt
allein schon, daß der Schutz ursprünglich ein sehr beschränkter
war und sich erst allmählich von dem Namen und der Ursprungsstätte
der Ware auch auf das figurale Zeichen und die