Fränkreich
Nachgeordnete
Verwaltungseinheiten
89 Departements
Staatliche Bezirksverwaltung und
I ——————
Staatliche Bezirksverwaltung
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1. Präfekt, ernannt auf Vorschlag des Generalrates vom Präsidenten der Republik
Hauptaufgabe: Allgemeine innere Verwaltung, Polizeiverwaltung, Gemeindeaufsicht; Ernennung
ler meisten unteren Beamten innerhalb des Departements, — An der Leitung der Sonderverwaltungs-
Aweige ist er in verschiedenem Grade beteiligt
2. Kabinett
3, Generalsekretär
«. Präfekturbüros und mehr oder weniger dem Präfekten unterstellte Sonderverwaltungen, gewöhnlich:
&) Departementskasse,
b) Departementsarchiv mit Archivar,
3) Departementsdirektion der direkten Steuern,
d) Fürsorgewesen (Conseil döpartemental d’assistance publique): besondere Organe: Inspektoren,
Ärzte usw. (nur z. T, staatlich) für die einzelnen Zweige der Fürsorgetätigkeit (Säuglingsschutz,
Waisenfürsorge usw.),
-J Gesundheitsdienst (Conseil d6partemental d’hygiöne), meist Gesundheitsinspektion mit De“
partements-Gesundheitsärzten (nichtstaatlich),
ı) Veterinärdienst; Departementsveterinär,
7} Volksschulunterricht (Conseil d6partemental primaire), Departementsvolksschulinspektion,
ı) Wege-, Brücken- und Flußbauverwaltung; schiffbare Flüsse, mit Ingenieur en Chef,
ı) Landwirtschaftliche Abteilung, an der Spitze Directeur agrieole,
x) Verwaltung der Forsten und Gewässer, mit Chef du service
5. Für mehrere Departements fungieren Conseils de pröfecture interdepartementaux als Verwaltungs“
zerichte und in gewissen Fällen als Beschlußbehörde
Die Kostendeckung des Kabinetts (2), des Generalsekretärs und der unmittelbaren Präfektur“
nüros erfolgt zu 331/2 vH dureh das Departement
Jber weitere regionale Staatsbehörden vgl. Zentralverwaltung
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achgeordnete Gebietskörperschaften
VE ———————T SEE
Selbstverwaltung ;
——BL
Aufgaben
Frankreich
DE
'98chlußfassung: Generalräte; (Vorsitzender:
”räfokt); direkte Wahl, ein Mandat je Kanton;
Uandatsdauer 10 Jahre, Neuwahl in drei-
‚ährigem Turnus; 2 ordentliche Sitzungen im
Jahre; auflösbar durch Dekret des Präsidenten
le Beschlußfassung kann den Charakter
1, einer Entscheidung,
2, einer Beratung, ;
3. eines gutachtlichen Wunsches
aben, In den meisten Fällen besteht ein Ein-
uüchs- oder Genehmigungsrecht des Präsi-
*nten oder Präfekten!)
rwaltung: Präfekt, ernannt vom Präsidenten
der Republik auf Vorschlag des Generalrates
"Twaltungskontrolle: Departementskom-
Mission, 4 bis 7 Mitglieder, jährlich aus dem
"*eNeralrat gewählt; Sitzung einmal monatlich
"Wwaltungsstab: Eine genaus Trennung
‘Wischen den Stäben der Selbstverwaltung
"nd der staatlichen Bezirksverwaltung ist
aUMm durchführbar
Obligatorisch:
1. Allgemeine Verwaltung: Anlegung der Wahllisten, Unterhalt der
Präfekturgebäude:
N Polizei und Rechtspflege: Unterhaltung der Gerichtsgebäude mit
Ausnahme der Friedensgerichte im Departement, Gendarmeriegebäude;
Jepartementsgefängnisse;
Bildungswesen: Gebäudeunterhaltung der Lehrerseminare und der de-
partementalen Schulaufsichtsbehörden; Gehälter der Lehrer an Fortbildungs-
schulen;
Wohlfahrtswesen: Leitung, Kontrolle und Kostenbeteiligung an der
Armen- und Altersfürsorge; Krankenhilfe für Arme: Leitung, Kontrolle,
Kostenbeteiligung; Unterhalt der Armen ohne gemeindlichen, aber mit
Jepartementsunterstützungswohnsitz;
Errichtung von Anstalten zur Unterbringung von Bettlern;
Wöchnerinnenfürsorge, Säuglingsschutz und Geburtsprämien: Leitung,
Kontrolle und Kostenbeteiligung; Unterstützung kinderreicher Familien:
Leitung, Kontrolle, Kostenbeteiligung;
Beschaffung von billigenWohnungen besonders für kinderreiche Familien:
eitung, Kontrolle, Kostenbeteiligung;
Irren-, Taubstummen-, Blindenfürsorge, Errichtung von eigenen An-
stalten oder Unterbringung und Bezahlung der Unterhaltskosten in selb-
ständigen (privaten oder gemeinnützigen) Anstalten. Sanitätspolizeiliche
Maßnahmen (Impfung, Desinfektion usw.), Durchführung und Kosten
‚ür Departementsbereich mit Ausnahme der größeren Städte,
5. Wirtschaft: Wege- und Brückenunterhalt und -bau; volle Kosten der
Departementsstraßen. Landwirtschaft; Schädlingsbekämpfung; Dureh-
Führung des Unterhalts und Baues der Hauptverbindungswege (chemins
‘jeinaux de grandes communications) mit Kostenbeteiligung der Gemeinden:
?inanz- und Steuerverwaltung: Kassenverwaltung des Departements
erfolgt durch den staatlichen payeur general. Der Generalrat beschließt
über die Höhe der Departementssteuern innerhalb einer durch Finanzgesetz
’estgelegten Höchstgrenze, darüber hinaus Genehmigung des Staatsrats
>rforderlich. Die Umlegung der auf die Gemeinden entfallenden Repar-
ätionssteueranteile erfolgt ebenfalls durch ihn. Veranlagung und Erhebung
ler Departemer‘c°tanern durch staatliche bzw. gemeindliche Organe
außerdem:
seine-Departement
mit Paris
3emerkung: Paris bildet mit einigen umliegenden Kommunen ein eigenes Departement und ist 5
20 Arrondissements eingeteilt, an deren Spitze vom Präsidenten ernannte Bezirksbürgermeister (mair®
‚tehen
ı. Seine-Präfekt, ernannt vom Präsidenten der Republik .
Aufgabe: Allgemeine innere Verwaltung; Genehmigung und Ausführung der Beschlüsse des Ge
meinderats (Conseil municipal) und des Generalrats (Conseil gön6ral)
2, Polizeipräfekt ws
Aufgabe: Polizeiverwaltung von Paris einschließlich einiger Teile der angrenzenden DepartomeP
Die Bezirksbürgermeister sind nur ausführende Organe des Präfekten in ihrem Arrondissement; sie 8
Vorsitzende einer Reihe von Bezirkskommissionen (Hygiene, Schule, Wohltätigkeit usw.]
279 Arrondissements
1, Unterpräfekt, ernannt auf Vorschlag des Arrondissementsrates vom Präsidenten der Republik dert
Zwischeninstanz zwischen Präfekt und Gemeinde (ausgenommen Departementshauptstädte) beson
auf dem Gebiete der Polizeiverwaltung und Gemeindeaufsicht.
2, Arrondissementsrat, Vorsitzender: Unterpräfekt; direkte Wahl, Mandatsdauer 6 Jahre; Ausscheide®
in dreijährigem Turnus N
Aufgabe: Beratung und gutachtliche Äußerung
5, Unterpräfekturbüros und Sonderverwaltungen (z. B. Comit6 sanitaire usw.)
Spielen nur als Friedensrichter- und Wahlbezirke eine Rolle
3024 Kantone
!) Ein kurz befristetes Einspruchsrecht wegen Gesetzwidrigkeit ist die Regel, ein länger befristetes Genehmigungsrecht (Br
"98chlug : Stadtrat (Conseil munici-
Dal), a unterliegen dem
Minspruch Oder der Genehmigung durch den
räfekten oder den Präsidenten!) HR
YWaltung: £ (Conseil municipal) für
die Sigentliche ale eh für das Seine-De-
Pärtement Paris unter Einbeziehung der Vor-
„Orte Generalrat (Conseil g6nöral)
“*Waltung: Präfekt bzw. Polizeipräfekt
; x w er en.
eontacheidung) besteht nur in enumerierten Fäll
“akultativ: Betätigung auf fast allen Gebieten innerhalb sehr weiter gesetz-
licher Grenzen gestattet