Oberweser nicht bestanden. In der Binnenschiffahrt der Oberweser
kommen Schiffergehülfen und sogenannte Lieger vor, aber erst 1807
werden aus den Aftermaklern, die den fremden Schiffern bisher
Fracht verschafft haben und sich auf einheimische Firmen als deren
Beauftragte stützen, offizielle Schiffsmakler geschaffen, die neben die
Schiffsmaklerei des Verkehrs nach der Seeseite treten 1 ).
Die stärkste Entwicklung scheinen von den Oberweserplätzen
die Schifferschaften von Vlotho und Münden genommen zu haben.
Hier wohnen am Ausgang des achtzehnten und Anfang des neun
zehnten Jahrhunderts die weitaus meisten Schiffer, speziell in Vlotho. 2 ) 3 )
Die Gilden von Vlotho und Münden bezw. die Regierungen von Kur-
Brandenburg und Braunschweig-Lüneburg hatten sich in einem
a. a. 0. bereits erwähnten Vergleich am Ende des siebzehnten Jahr
hunderts auf eine Normierung und Anerkennung des gegenseitigen
Ladrechts geeinigt. Am 19. März 1742 kam zwischen den Schiffer
gilden zu Münden und Vlotho ein Vergleich zu Stande, wonach
bereits vorher übliche Mastgelder mit denen die Gilden Unkosten,
namentlich für Fahrbarhaltung des Weserstroms, bestritten hatten,
inskünftig in der Weise beschafft werden sollten, dafs „die Mündensche
Gilde die Erhebung von den oben Hameln wohnenden Schiffern, die
Vlothosche Gilde aber von den unter Hameln wohnenden Schiffern
gewärtigen solle. “ 4 ) Die Gelder wurden für die Schiffer je vom
*) Vergl. insbesondere Bremer Staatsarchiv Frachtbesorger und ober
ländische Sohiffsmäkeler, über Lieger, Schiffergehülfen, eventuelle Ansetzung
von Schiffsmaklern, vergl. Archiv der Elterleute zu den Zellerfahrern 1783,
Minden u. Münden, 1780. St.-Arch. Zellerfahrer 1746 u. a. S. a ¥. Lotze,
Geschichte der Stadt Münden, 1878, S 239, In Münden wurde am 1. März 1802
ein Schlachtaufseher angestellt, dem zugleich das Amt eines Schiffs-Güter
bestäters übertragen wurde. Nach der Erläuterung über einige Puncte der
Schlachtordnung vom 22. Nov. 1747 (Sammlg, versch, Verordnungen in Hdlgs.
Schiff,-Sachen der fr. R.-St. Bremen (1760), S. 179) hatte der Schiffsmakler
privative die holländischen und hamburgischen, sowie kleinen bremischen
Schiffe, dagegen kam die grofse Seefahrt zugleich auch den übrigen (Waren-
btc.) Maklern zu. St.-Arch. 1746 u. a.
2 ) Das Verhältnis geht dann in der Entwicklung der neueren Schiffahrt
unter dem Regulativ und der Weserschiffahrtsakte langsam zurück.
s ) Interessant ist, dafs die Bremer und Mündener Kaufleute 1816 die Weser
so unter sich geteilt haben, dafs von Bremen bis Minden die Bremer, von Minden bis
Münden die Mündener Absender oder Empfänger für das gute Überkommen der
Ware sorgten, wenn unterwegs Schwierigkeiten eintraten, unbeschadet des
sonstigen Rechtszustandes.
*) P. F. Weddigens Westphälisches Magazin, III. Bd., Heft 9, S. 253.
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