Full text: Geschichte des Bremer Binnenhandels im 19. Jahrhundert namentlich unter den alten Verkehrsformen und im Übergang

Oberweser nicht bestanden. In der Binnenschiffahrt der Oberweser 
kommen Schiffergehülfen und sogenannte Lieger vor, aber erst 1807 
werden aus den Aftermaklern, die den fremden Schiffern bisher 
Fracht verschafft haben und sich auf einheimische Firmen als deren 
Beauftragte stützen, offizielle Schiffsmakler geschaffen, die neben die 
Schiffsmaklerei des Verkehrs nach der Seeseite treten 1 ). 
Die stärkste Entwicklung scheinen von den Oberweserplätzen 
die Schifferschaften von Vlotho und Münden genommen zu haben. 
Hier wohnen am Ausgang des achtzehnten und Anfang des neun 
zehnten Jahrhunderts die weitaus meisten Schiffer, speziell in Vlotho. 2 ) 3 ) 
Die Gilden von Vlotho und Münden bezw. die Regierungen von Kur- 
Brandenburg und Braunschweig-Lüneburg hatten sich in einem 
a. a. 0. bereits erwähnten Vergleich am Ende des siebzehnten Jahr 
hunderts auf eine Normierung und Anerkennung des gegenseitigen 
Ladrechts geeinigt. Am 19. März 1742 kam zwischen den Schiffer 
gilden zu Münden und Vlotho ein Vergleich zu Stande, wonach 
bereits vorher übliche Mastgelder mit denen die Gilden Unkosten, 
namentlich für Fahrbarhaltung des Weserstroms, bestritten hatten, 
inskünftig in der Weise beschafft werden sollten, dafs „die Mündensche 
Gilde die Erhebung von den oben Hameln wohnenden Schiffern, die 
Vlothosche Gilde aber von den unter Hameln wohnenden Schiffern 
gewärtigen solle. “ 4 ) Die Gelder wurden für die Schiffer je vom 
*) Vergl. insbesondere Bremer Staatsarchiv Frachtbesorger und ober 
ländische Sohiffsmäkeler, über Lieger, Schiffergehülfen, eventuelle Ansetzung 
von Schiffsmaklern, vergl. Archiv der Elterleute zu den Zellerfahrern 1783, 
Minden u. Münden, 1780. St.-Arch. Zellerfahrer 1746 u. a. S. a ¥. Lotze, 
Geschichte der Stadt Münden, 1878, S 239, In Münden wurde am 1. März 1802 
ein Schlachtaufseher angestellt, dem zugleich das Amt eines Schiffs-Güter 
bestäters übertragen wurde. Nach der Erläuterung über einige Puncte der 
Schlachtordnung vom 22. Nov. 1747 (Sammlg, versch, Verordnungen in Hdlgs. 
Schiff,-Sachen der fr. R.-St. Bremen (1760), S. 179) hatte der Schiffsmakler 
privative die holländischen und hamburgischen, sowie kleinen bremischen 
Schiffe, dagegen kam die grofse Seefahrt zugleich auch den übrigen (Waren- 
btc.) Maklern zu. St.-Arch. 1746 u. a. 
2 ) Das Verhältnis geht dann in der Entwicklung der neueren Schiffahrt 
unter dem Regulativ und der Weserschiffahrtsakte langsam zurück. 
s ) Interessant ist, dafs die Bremer und Mündener Kaufleute 1816 die Weser 
so unter sich geteilt haben, dafs von Bremen bis Minden die Bremer, von Minden bis 
Münden die Mündener Absender oder Empfänger für das gute Überkommen der 
Ware sorgten, wenn unterwegs Schwierigkeiten eintraten, unbeschadet des 
sonstigen Rechtszustandes. 
*) P. F. Weddigens Westphälisches Magazin, III. Bd., Heft 9, S. 253. 
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