Full text: Geschichte des Bremer Binnenhandels im 19. Jahrhundert namentlich unter den alten Verkehrsformen und im Übergang

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Zeit eine privative Schiffahrt 1 ) aufrecht gehalten. Es ist auch in 
Plätzen, die das in stapelrechtlichen Formen verteidigen, das Durch 
fahren verweigert worden, wie das bei der Etappenfuhr des 
Fuhrwerks begegnet und in den Formen des Speditionsrechts auch 
noch ein Bestandteil des neueren Landversands ist. So liefsen die 
Mündener und die Bremer die fremden Schiffer nicht durchfahren 
und verlangten Spedition durch einen Kaufmann der Stadt. Minden 
hat keine Durchfuhrverweigerung durchzusetzen vermocht. In 
preufsischer Zeit hat man in Minden nochmals auf das alte zum 
Verkaufstellen der Ware kraft Niederlagsrecht zurückgegriffen, das 
im allgemeinen durch den Speditions- und Kommissionsbetrieh 
antiquierte. Eine Reihefahrt hat auf der Oberweser nur zeitweise 
bestanden. Die Bremer Kaufleute wahrten mehrfach ihre Rechte 
mit jedem, wenn auch unter Bevorzugung der einheimischen Schiffer, 
zu verladen, wie sie wollten, und haben andererseits auch wieder 
eine Reihe einzurichten versucht, wogegen dann auch wohl von dem 
korrespondierenden Platz protestiert worden ist. Es tritt bei diesen 
Einrichtungen eine greisere Begünstigung der einheimischen Schiffer 
oder freie Reihe unter Wahrung des Gilderechts ein. 2 ) Eine Schiffs 
maklerei, in der Form, wie sonst Waren- und Frachtmakler nach 
der älteren Verfassung angesetzt werden, hat in Bremen für die 
Die privative Fuldaschiffahrt wurde von den Mündener Schiffern in 
wöchentlichen Fahrten nach Kassel nach der obrigkeitlich festgestellten Reihe- 
ordntmg wahrgenommen, aufserdem werden noch die sog. Gildebullen erwähnt. 
1824 wird berichtet, dafs die Verhältnisse noch die alten sind. Den hessischen 
Schiffern war in Münden nicht erlaubt, nach Kassel zu laden. (Brunner, 
S. 226.) Im 19. Jahrhundert hatte die Kasseler Fahrt wegen Karlshafen von 
vornherein nur noch eine geringe Bedeutung. Das Kassel-Hersfelder Markt 
schiff habe ich vorhin erwähnt. Den Werraverkehr, der sich für sie oft 
unrentabel erwies, überliefsen die Mündener meist den rückfrachtenden hessischen 
Schiffern, die Schiffer sollten sich keinen Eintrag tun, doch begegnet auch 
hier noch im Anfang des 19. Jahrhunderts, dafs die Mündener Kaufleute bei 
ihren Versendungen werraauf vorzugsweise Mündener Schiffer berücksichtigen 
sollen. S. dazu (Gothaische) Handlungs-Zeitung 1787, S. 59; W. Lotze, 
Geschichte der Stadt Münden, 1878, S. 236. 
2 ) Vergl. die gedruckte Marckt-Schiff-Ordnung zur wöchentlichen Trans 
portierung der Waaren und Kaufmannsgüter von Minden nach Bremen und von da 
wieder zurück, de dato Berlin, den 16. Nov. 1770. Das Schiff sollte Mittwoch 
mittag von Minden, ebenso von Bremen gehen. Es wurde der Mindener Gilde 
von der preufsischen Regierung überlassen das Schiff unter sich nach Reihe 
zu stellen. (Handelskammer.) Marktsohiffe nehmen meistens den regelmäfsigen 
kleinen Einzelverkehr vorweg. Versuche der Mündener Kaufmannschaft bezw. 
der Behörde, nur mit Mündener Schiffern zu verladen bezw. auch die Bremer- 
Korrespondenten derart anzuweisen, scheiterten sehr bald.
	        
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