— 97 —
7
Zeit eine privative Schiffahrt 1 ) aufrecht gehalten. Es ist auch in
Plätzen, die das in stapelrechtlichen Formen verteidigen, das Durch
fahren verweigert worden, wie das bei der Etappenfuhr des
Fuhrwerks begegnet und in den Formen des Speditionsrechts auch
noch ein Bestandteil des neueren Landversands ist. So liefsen die
Mündener und die Bremer die fremden Schiffer nicht durchfahren
und verlangten Spedition durch einen Kaufmann der Stadt. Minden
hat keine Durchfuhrverweigerung durchzusetzen vermocht. In
preufsischer Zeit hat man in Minden nochmals auf das alte zum
Verkaufstellen der Ware kraft Niederlagsrecht zurückgegriffen, das
im allgemeinen durch den Speditions- und Kommissionsbetrieh
antiquierte. Eine Reihefahrt hat auf der Oberweser nur zeitweise
bestanden. Die Bremer Kaufleute wahrten mehrfach ihre Rechte
mit jedem, wenn auch unter Bevorzugung der einheimischen Schiffer,
zu verladen, wie sie wollten, und haben andererseits auch wieder
eine Reihe einzurichten versucht, wogegen dann auch wohl von dem
korrespondierenden Platz protestiert worden ist. Es tritt bei diesen
Einrichtungen eine greisere Begünstigung der einheimischen Schiffer
oder freie Reihe unter Wahrung des Gilderechts ein. 2 ) Eine Schiffs
maklerei, in der Form, wie sonst Waren- und Frachtmakler nach
der älteren Verfassung angesetzt werden, hat in Bremen für die
Die privative Fuldaschiffahrt wurde von den Mündener Schiffern in
wöchentlichen Fahrten nach Kassel nach der obrigkeitlich festgestellten Reihe-
ordntmg wahrgenommen, aufserdem werden noch die sog. Gildebullen erwähnt.
1824 wird berichtet, dafs die Verhältnisse noch die alten sind. Den hessischen
Schiffern war in Münden nicht erlaubt, nach Kassel zu laden. (Brunner,
S. 226.) Im 19. Jahrhundert hatte die Kasseler Fahrt wegen Karlshafen von
vornherein nur noch eine geringe Bedeutung. Das Kassel-Hersfelder Markt
schiff habe ich vorhin erwähnt. Den Werraverkehr, der sich für sie oft
unrentabel erwies, überliefsen die Mündener meist den rückfrachtenden hessischen
Schiffern, die Schiffer sollten sich keinen Eintrag tun, doch begegnet auch
hier noch im Anfang des 19. Jahrhunderts, dafs die Mündener Kaufleute bei
ihren Versendungen werraauf vorzugsweise Mündener Schiffer berücksichtigen
sollen. S. dazu (Gothaische) Handlungs-Zeitung 1787, S. 59; W. Lotze,
Geschichte der Stadt Münden, 1878, S. 236.
2 ) Vergl. die gedruckte Marckt-Schiff-Ordnung zur wöchentlichen Trans
portierung der Waaren und Kaufmannsgüter von Minden nach Bremen und von da
wieder zurück, de dato Berlin, den 16. Nov. 1770. Das Schiff sollte Mittwoch
mittag von Minden, ebenso von Bremen gehen. Es wurde der Mindener Gilde
von der preufsischen Regierung überlassen das Schiff unter sich nach Reihe
zu stellen. (Handelskammer.) Marktsohiffe nehmen meistens den regelmäfsigen
kleinen Einzelverkehr vorweg. Versuche der Mündener Kaufmannschaft bezw.
der Behörde, nur mit Mündener Schiffern zu verladen bezw. auch die Bremer-
Korrespondenten derart anzuweisen, scheiterten sehr bald.