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Zoll zu Hameln und zu Vlotho, der dafür ein bestimmtes berechnete,
eingehoben. Die Bremer Schiffer haben gegen das Ende des acht
zehnten Jahrhunderts den Allerverkehr nach Celle nahezu unbedingt
beherrscht, im Leineverkehr, der nach den Schleusenbauten in der
Mitte des achtzehnten Jahrhunderts stärker zunahm, haben sie keine
derartige Stellung zu erreichen vermocht. Im Oberweserverkehr
haben sie zwar mehrfach das Recht der Vorausbeladung zu wahren
gesucht, und noch 1807 im freien Verkehr ohne Reihe sich beklagt,
dafs durch die Frachtbesorger, denen die Fremden Auftrag geben,
die Fremden eher Ladung in Bremen erhielten, als sie, aber obwohl
sie im achtzehnten Jahrhundert nicht mit den Vlothoern auf gleicher
Stufe rangieren wollen, denen nur mit zwei Schiffen nach Münden
zu kommen erlaubt ist, und verlangen, bei Repressalien, den Mündenern
gleichgestellt zu sein, und ebenso die Fahrt nach Münden alten
Rechtens behaupten, so haben sie doch in diesem Verkehr nicht eine
ausschlaggebende Rolle gespielt, ja, sie scheinen zeitweise ganz
zurückgedrängt worden zu sein. 1 ) Durch die Möglichkeit Ladrecht,
nicht blos Rückladrecht, im Einzelfall oder generell zu erlangen,
haben auch die an den kleineren Zwischenorten ansässigen Schiffer
die Möglichkeit, an dem Verkehr über den Bedarf ihrer Orte, soweit
ein solcher vorhanden war, teilzunehmen. Für die überragende Blüte
der Vlothoer Schifferschaft hat in neuerer Zeit ebenfalls das Ladrecht
am fremden Platz höhere Bedeutung als das am eigenen. Die
Mündener Schiffer liefsen die in der Vorstadt Blume ansässigen
Schiffer, die sie nicht zu Gildegenossen annahmen, da wer zur Gilde
gehörte Rauch und Feuer in der Stadt haben mufste, wie das auch
9 Bremer Staatsarchiv; Bremer Handelskammer Archiv (Coli. Sen.);
Noack, Das Stapel- und Schiffahrtsreoht Mindens, 1904; Willigerodt,
Geschichte von Münden, Göttingen 1808; Wilh. Lotze, Gesch. d. Stadt
Münden, 1878, S. 236; Patje, Kurzer Abriss des Fabriken-, Gewerbe- und
Handlungszustandes in den churbr.—lüneb. Landen, 1796, S.440 ff.; H, Keller,
Weser und Ems, 1901, I. Bd., 2. Abt,, S. 3 ff. — Vergl. a. zu den Brüder
schaften der Eiohenschiffor, a. Auflader, städt. Fuhrleute, die später z. T. zu
Totenladen wurden, im Bremer Staatsarchiv. Eine Skizze zu den bremischen
Brüderschaften hat J. G, Kohl, Alte und neue Zeit, Episoden aus der Cultur-
geschiohte der freien Reichs-Stadt Bremen, Bremen 1871, S. 264. Trage- und
Folge-Brüderschaften, geschrieben; E. Dünzelmann, Aus Bremens Zopfzeit,
Bremen 1899, S. 2, 185 ff,; C. A. Heineken, Gesch. d. fr. Hansestadt Bremen
(Orig. M. Stb.), 1812, S. 165, 178, u. a. Zu der Darstellung in Weddigens
Westphälischem Magazin 111, Bd. 9. Heft, S. 248 ff., wonach nur zwei Gilden
auf der Weser bestehen, wozu alle übrigen Schiffer sich halten, die in jüngere
Schilderungen, als Patje, übergegangen ist, vgl. J. L. Quentins Berichtigung
eines Abrisses von der Schiffahrt auf der Weser, 1788, S, 13 ff.
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