Full text : Neuzeitliche Krüppelfürsorge

öffentlichen Fürsorge vom 9. 12. 1924 (R.-V.-Bl., S. 163) mit den Erläuterungen
 vom 13. 12. 24 (R.-V.-Bl., S. 168).
Grundsätzlich kann man sagen, geben die Reichsgrundsätze, soweit
sie sich auf Krüppelfürsorge beziehen, die Gedanken der Ausführungsanweisung
 zum Krüppelfürsorgegesez und die Gedanken des Gesetzes
selbst wieder. Ganz allgemein sagt § 3 der R.-G.:
„Um drohende Hilfsbedürftigkeit zu verhüten, kann die Fürsorge
 auch vorbeugend eingreifen, besonders um Gesundheit
und Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Bei Minderjährigen kann
sie, soweit dazu nicht die Jugendhilfe berufen ist, auch eingreifen,
 um Störungen der körperlichen, geistigen und sittlichen
 Entwicklung zu verhindern.“
Hierunter fallen auch die Krüppel, für die aber schon §§ 2 ff. des
Gesetzes vom 6. 5. 1920 die entsprechenden Maßnahmen und zwar als
Muß vorsschriften vorsehen. Neue Gesichtspunkte und eine Erweiterung
 gegenüber dem früheren Rechtszustande bringen die gs 4, 5, 6
und 7 Abs. 1 der R.-G.
Die Fürsorge soll auch Einrichtungen für Hilfsbedürftige, besonders
 solche zur Beschäftigung Erwerbsbeschränkter fördern, wenn
sie die Einzelfürsorge entlasten, sparsam wirtschaften und die öffentlichen
 Mittel zweckentsprechend verwenden.
Hilfsbedürftig ist, wer den notwendigen Lebensbedarf für sich
und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend
 aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn
auch nicht von anderer Seite, insbesondere von Angehörigen erhält.
Zum notwendigen Lebensbedarf gehören:
a) der Lebensunterhalt, insbesondere Unterkunft, Nahrung, Kleidung
 und Pflege,
b) Krankenhilfe sowie Hilfe zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit,

c) Hilfe für Schwangere und Wöchnerinnen, außerdem
d) bei Minderjährigen Erziehung und Erwerbsbefähigung,
e) bei Blinden, Taubstummen und Krüppeln Erwerbsbefähigung.
Nötigenfalls ist der Bestattungsaufwand zu bestreiten.
Jeder Hilfsbedürftige, auch der nicht voll arbeitsfähige muß seine
Arbeitskraft zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs. für sich
und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen. Die Fürsorge
soll ihm, soweit möglich, Gelegenheit dazu bieten. Schwerbeschädigte
soll sie geeignetenfalls mit Hilfe des Reichsgesetzes über die Beschäftigung
 Schwerbeschädigter unterbringen. Diese Bestimmungen tragen

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