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Die Wahl unter den angegebenen Methoden hängt von der Art
und dem Umfang des Unternehmens ab, zum Teil auch von dem Er-
messen des Unternehmers, inwieweit er seine Grundbuchungen zer-
gliedern und sie nach systematischen Gesichtspunkten einrichten
will, die der Kontrolle der Fremd- und Eigenrechnung zu statten
kommen und die Übertragung in dieselben erleichtern. Notwendig
ist dann die Anordnung der Grundbücher mit Soll und Habenspalten
und eine zuverlässige Aufsummierung derselben. Die Trennung der
Handelswerte von den Zahlungswerten kann, wie bereits bemerkt
wurde, die Eigenrechnung ersetzen, wenn durch ein Hilfsbuch die
Bestimmung der Aufwandsgeschäfte erzielt wird und man auf ein
weiteres Eindringen in die Ertragsbildung verzichtet. Dieses kann
durch eine passende Ausbildung der Buchhaltung des Leistungs-
gegenstandes erreicht werden.
Unter den Trennungen der Grundbuchungen tritt die nach
Kredit- und Bargeschäft in den Vordergrund. Ihre Zweckmäßigkeit
gründet sich darauf, daß die Kreditgeschäfte — und buchhalterisch
liegt darin ja ihre Kennzeichnung — in die Fremdrechnung gelangen,
über ein Fremdkonto gehen, was bei den Barposten nicht notwen-
dig ist, weil sich in ihnen beide Leistungen in einem Posten ver-
einigen. Indem nun den Barposten allen der Leistungsgegenstand
Geld gemeinsam ist, sei es als Soll-, sei es als Habenbestandteil, so
scheiden sie sich naturgemäß in zwei Abteilungen, die sich einer-
seits unter Kassakonto Soll, andererseits unter Kassakonto Haben
zusammenfassen lassen. In der gleichen Weise finden sich aber die
Barposten vereinigt in dem zur Buchaltung des Leistungsgegen-
Standes gehörigen „Kassabuch‘‘, wo die Einnahmen dem Kassakonto
Soll, die Ausgaben dem Kassakonto Haben entsprechen. Da es nun
Grundsatz ist, Bareingänge und Barzahlungen zu allererst ins Kassa-
buch einzutragen, so finden sich in diesem die Barposten bereits in
einer grundbuchmäßig verwendbaren Form dargestellt vor und in-
folgedessen entschlägt sich die Praxis im Allgemeinen ihrer noch-
maligen Buchung in ein besonderes Grundbuch. Sie erhebt damit
das Geldbestandbuch zum Rechnungsgrundbuch, macht es zu einem
Bestandteil der Buchhaltung der Leistungspersonen, indem es nun
der Eigenrechnung zu Grunde gelegt wird, den Konten derselben die
in Bar beglichenen Zweckleistungen zuführt und zugleich die Ver-
einzelung des Kassakontos der Eigenrechnung darstellt. Diese Auf-
nahme des Bestandbuches Kassabuch in die Buchhaltung der Lei-
stungspersonen pflegt man dadurch zu kennzeichnen, daß man es
nicht mit Einnahme und Ausgabe, sondern mit Kassakonto Soll und
Haben überschreibt und daß man die Sollposten mit „An“, die Haben-
posten mit „Von“, bezw. „Per“ einleitet statt der durch die Gegen-
standsbuchhaltung geforderten Wörtchen „Von“ im Eingang und
„An“ im Ausgang. Für alle im Soll des Kassabuches stehenden
Posten ist die Firma Nehmer, für alle im Haben stehenden Posten
Geber der baren Entgeltleistung, während dasienige Eigenkonto, auf
welchem sie im ersteren Falle Zweckleistungsgeber, im anderen