vember als Antrag Hanusch und Genossen im Nationalrar ein—
gebracht wurde. Angesichts dieser Strömung muß die Haltung des
derzeitigen Bundesministers seltsam anmuten, der von diesem für
die Zukunft des Staates so bedeutsamen Gesetz nichts wissen will.
7. Arbeitslosenversicherung. Im Gegensatz zur
Altersversicherung hat die Einführung der gesetzlichen Arbeits—
losenversicherung verhältnismäßig wenig Widerstand hervorgerufen.
Der Punkt 4 der Resolution des Kongresses vom Jahre 1919 hat
durch das Gesetz vom 24. März 1920 Erfüllung gefunden. Dies
ist erstens der Tatsache zuzuschreiben, daß eine Vollzugsanweisung
über die Arbeitslosenunterstützung bereits bestand, und zweitens,
daß dieses Gesetz zur Zeit des Kongresses schon in der Wiege lag.
Hiezu gesellten sich als dritte Ursache die noch immer nachwirkenden
Kriegsfolgen, bestehend in der Heimkehr der Demobilisierten und
Gefangenen und in den Schwierigkeiten, die sich aus der Um—
stellung der Betriebe auf die Friedenswirtschaft ergaben. Die
Gesetzwerdung dieser Versicherung wurde nicht zuletzt auch durch
eine Reihe politischer Vorgänge gefördert, die es zweckdienlich er—
scheinen ließen, die Ruhe im Staate nicht durch eine von der Not
bedrückten Menschenmasse gefährden zu lassen. Diese Erscheinungen
zwangen vorerst nicht nur zu einer Reihe vorübergehender Maß—⸗
nahmen über Begünstigungen bei Gewährung von Unterstützung,
sondern besonders in der letzten Zeit auch zum Ausbau dieses
Unterstützungszweiges in den Gewerkschaften. Die Arbeiterschaft
hat in richtiger Erkenntis nicht nur die zur Deckung der gesetzlichen
Unterstützungsansprüche erforderlichen Leistungen ohne Wider⸗
spruch auf sich genommen, sondern darüber hinaus sich selbst noch
freiwillige Beiträge zur Linderung der Not ihrer Arbeitslosen auf—
erlegt. Auf diese Weise wurde es ermöglicht, nicht bloß zu Weih⸗
nachten, sondern auch bei anderen Anlässen außerordentliche Unter—
stüßzungen zu gewähren, wozu noch die Arbeiterkammer einen
Betrag von 200 Millionen Kronen widmete.
So wie bei den anderen Versicherungszweigen hat auch hier
einerseits die Geldentwertung eine Erhöhung der Unterstützungs—
sätze, anderseits die Anpassung an die geänderten Verhältnisse durch
Einführung der Notstandsunterstützung und eine Reihe sonstiger
Maßnahmen erfordert, die durch 8 Novellen, 14 Vollzugs⸗
anweisungen, 9 Durchführungsverordnungen und 2 Erlässe bewerk—
stelligt wurden. Damit soll keineswegs gesagt werden, daß die
Unterstützungssätze den tatsächlichen Teuerungsverhältnissen ent—
sprechen. Dieses Zurückbleiben in der Anpassung an die Teuerung
ist auf wirtschaftliche Erscheinungen. zurückzuführen. Obzwar die
jedesmalige Anderung der Unterstützungssfätze auch eine Regelung
der Lohnklassen und eine Erhöhung der Beiträge erforderte, bestand
angesichts der durch die Geldentwertung begünstigten Schein—
konjunktur immerhin eine gewisse Verdienstmöglichkeit und damit