2. Abbau der Rückstände bei dem Landesgericht
für Strafsachen Wien L
ahr
Am Ende des Jahres an-
hängige Untersuchungen
einschließlich Vorerhebungen
Zahl der Untersuchungs- |
häfilinge am Ende des
Jahres
1919
‚920
‘921
922
923
924
925
926 I
1927
2,564
3.984
2083
‘445
‚078
‚482
1.232
1.178
1 673
686
290
540
483
152
175
249
201
193
Bemerkung: Die höheren Zahlen des Jahres 1927
sind dadurch zu erklären, daß mit dem Aufhören des ver-
einfachten Verfahrens in Strafsachen das Vorverfahren
wieder die Regel wurde, während in der Zeit der Geltungs-
dauer des vereinfachten Verfahrens die einfacheren Straf-
sachen. meist durch unmittelbaren Strafantrag erledigt
wurden.
3. a) Geschäftsanfall des Exekutionsgerichtes
Wien an Zwangsvollstreckungen.
Jahr
CGeschäftsanfall
Jah
I
1 Geschäftsanfall
1898
1899
1900
1901
‚902
903
‚904
905
906
‚907
„908
„909
1910
911
1912
1913
1914
54,975 1915
76.341 1916
78.788 1917
84.489 1918
36.355 1919
39.333 1920
98.979 1921
09.064 1922
12.737 (9253
17.046 1924
126.662 1925
124.589 1926
130.591 1027
131.682 1928
142,770 bis
159.899 | 31. |
118.934 Mai
72.718
38.626
26.795
25.297
38.237
35.685
39.078
32,711
56:557
107.151
151.196
188.789
213.046
96416
b) Abbau der Rückstände beim Exekutions-
gerichte Wien 1026/1927.
Rückstand
Erledigung | Abfertigung
1926
September)
1927
September)
1928 )
April |
Juni |
>q
8 073
“36
244
301
421
| 410
956
Erfolge, wie sie aus den obigen Darstellungen erhellen,
können natürlich nur mit einem besonders dienstwilligen
und leistungsfähigen Personal erzielt werden. Organisa-
jon allein vermag das nicht, wenn auch eine zweck-
näßige Einrichtung, eine entsprechende Ausstattung der
Arbeitsplätze, Bereitstellung sachlicher Behelfe vieles
erleichtern kann. In dieser Beziehung ist namentlich beim
Axekutionsgericht in Wien durch verschiedene Kinrich-
ungen, insbesondere auch durch Uebertragung richter-
üicher Geschäfte an Beamte der Gerichtskanzlei, dann
aber auch durch Ausgestaltung der Amtsräume, Rege-
lung des übermäßigen Parteienverkehrs und dergleichen
viel geschehen. Fine bessere Ausstattung der Gerichte
mit den sachlichen Behelfen im allgemeinen ermöglichte
Jie Einführung der sogenannten Ausfertigungsgebühren !),
Ad. h. einer Art Schreibgebühr für die gerichtlichen Er-
ledigungen im Betrage von S 1I.— bis 5.— (nur in Aus-
nahmsfällen höhere Beträge bis zu höchstens S 20.-—);
die dadurch gewonnenen Mittel im Betrage von annähernd
5 600.000.— jährlich wurden zur Verbesserung der
Inneneinrichtung der Gerichte, zur Anschaffung von
Schreibmaschinen und Ergänzung der Amtsbibliotheken
verwendet. Sie haben wesentlich dazu beigetragen, den
Gerichten ihre Arbeit zu erleichtern.
Al. Verwaltung und Personal,
Die zur Ausübung der Diensthoheit berufenen Stellen
wurden durch den Zusammenbruch des alten Staates vor
äußerst schwierige Probleme gestellt. Ein Teil des Per-
zonals kehrte verbittert, verzweifelt und entmutigt, der
alten Ordnung entwöhnt, aus dem Kriege heim, der
andere war durch Hunger und Entbehrung zermürbt.
Zunächst fehlte jede Autorität. Die Ideen des Umsturzes
beeinflußte die Geistesverfassung weiter Beamten-
schichten. Alle Gefahren einer überraschend gewon-
nenen und noch unverstandenen Freiheit drohten. Es
ist ein Zeichen für die wunderbare Organisation des
altösterreichischen Beamtenapparates, daß der Dienst als
solcher ungeachtet aller Erschütterungen weiterging. Für
die Justiz war es von größter Bedeutung, daß die Orga-
nisation der Richter unter der Führung von Dr. Friedrich
Engel und Dr. Heinrich Klang die idealen Ziele auch
in der Umsturzzeit nie aus dem Auge verloren und ihre
Verpflichtungen gegenüber der Gesamtheit stets erfüllt
hat. Ohne Finfluß konnten die neuen Ideen auch auf
die Richter nicht bleiben. Sie verlangten eine weit-
gehende Autonomie des Standes, Selbstverwaltung durch
gewählte Personalsenate, Bindung der Ernennungsstelle
an die Besetzungsvorschläge, ein besonderes Dienst-
and Besoldungsrecht für die Richter. Diese Wünsche sind
zum Teil in Erfüllung gegangen. Die Personalsenate der
Gerichtshöfe, deren Wirkungskreis erweitert wurde, sind
zum Teil durch Wahl zusammengesetzt*). Die Richter
haben ein besonderes Besoldungsrecht erhalten). Die
Bindung an die Vorschläge ist in dem Grundgesetz über
die richterliche Gewalt vom 22. November 1918 vorgesehen;
in der Bundesverfassung‘) aber wieder verlassen worden.
Durch die Gerichtsverfassungsnovelle vom 14. Juli 1921
wurde auch die Altersgrenze für die Richter eingeführt;
lie Richter treten mit Ablauf des Kalenderjahres, in
lem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. automatisch iP
len Ruhestand,
) Verordnung vom 3. August 1925, BGBI. Nr. 306.
2) Gerichtsverfassungsnovelle vom 14. Juli 1921, BGBI
Nr. 422, Verordnungen vom 21. Dezember 1921, BGBI. Nr. 745
„om 18, Juni 1925, BGBl. Nr. 192, vom 925, Dezemher 1926
3GBI. Nr. 315.
3) Gehaltsgesetz vom 18. Juli 1924, BGBI. Nr. 245.
4) Bundesverfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der
assung des Bundesgesetzblattes Nr. 367 aus 1925.