Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

2. Abbau der Rückstände bei dem Landesgericht 
für Strafsachen Wien L 
ahr 
Am Ende des Jahres an- 
hängige Untersuchungen 
einschließlich Vorerhebungen 
Zahl der Untersuchungs- | 
häfilinge am Ende des 
Jahres 
1919 
‚920 
‘921 
922 
923 
924 
925 
926 I 
1927 
2,564 
3.984 
2083 
‘445 
‚078 
‚482 
1.232 
1.178 
1 673 
686 
290 
540 
483 
152 
175 
249 
201 
193 
Bemerkung: Die höheren Zahlen des Jahres 1927 
sind dadurch zu erklären, daß mit dem Aufhören des ver- 
einfachten Verfahrens in Strafsachen das Vorverfahren 
wieder die Regel wurde, während in der Zeit der Geltungs- 
dauer des vereinfachten Verfahrens die einfacheren Straf- 
sachen. meist durch unmittelbaren Strafantrag erledigt 
wurden. 
3. a) Geschäftsanfall des Exekutionsgerichtes 
Wien an Zwangsvollstreckungen. 
Jahr 
CGeschäftsanfall 
Jah 
I 
1 Geschäftsanfall 
1898 
1899 
1900 
1901 
‚902 
903 
‚904 
905 
906 
‚907 
„908 
„909 
1910 
911 
1912 
1913 
1914 
54,975 1915 
76.341 1916 
78.788 1917 
84.489 1918 
36.355 1919 
39.333 1920 
98.979 1921 
09.064 1922 
12.737 (9253 
17.046 1924 
126.662 1925 
124.589 1926 
130.591 1027 
131.682 1928 
142,770 bis 
159.899 | 31. | 
118.934 Mai 
72.718 
38.626 
26.795 
25.297 
38.237 
35.685 
39.078 
32,711 
56:557 
107.151 
151.196 
188.789 
213.046 
96416 
b) Abbau der Rückstände beim Exekutions- 
gerichte Wien 1026/1927. 
Rückstand 
Erledigung | Abfertigung 
1926 
September) 
1927 
September) 
1928 ) 
April | 
Juni | 
>q 
8 073 
“36 
244 
301 
421 
| 410 
956 
Erfolge, wie sie aus den obigen Darstellungen erhellen, 
können natürlich nur mit einem besonders dienstwilligen 
und leistungsfähigen Personal erzielt werden. Organisa- 
jon allein vermag das nicht, wenn auch eine zweck- 
näßige Einrichtung, eine entsprechende Ausstattung der 
Arbeitsplätze, Bereitstellung sachlicher Behelfe vieles 
erleichtern kann. In dieser Beziehung ist namentlich beim 
Axekutionsgericht in Wien durch verschiedene Kinrich- 
ungen, insbesondere auch durch Uebertragung richter- 
üicher Geschäfte an Beamte der Gerichtskanzlei, dann 
aber auch durch Ausgestaltung der Amtsräume, Rege- 
lung des übermäßigen Parteienverkehrs und dergleichen 
viel geschehen. Fine bessere Ausstattung der Gerichte 
mit den sachlichen Behelfen im allgemeinen ermöglichte 
Jie Einführung der sogenannten Ausfertigungsgebühren !), 
Ad. h. einer Art Schreibgebühr für die gerichtlichen Er- 
ledigungen im Betrage von S 1I.— bis 5.— (nur in Aus- 
nahmsfällen höhere Beträge bis zu höchstens S 20.-—); 
die dadurch gewonnenen Mittel im Betrage von annähernd 
5 600.000.— jährlich wurden zur Verbesserung der 
Inneneinrichtung der Gerichte, zur Anschaffung von 
Schreibmaschinen und Ergänzung der Amtsbibliotheken 
verwendet. Sie haben wesentlich dazu beigetragen, den 
Gerichten ihre Arbeit zu erleichtern. 
Al. Verwaltung und Personal, 
Die zur Ausübung der Diensthoheit berufenen Stellen 
wurden durch den Zusammenbruch des alten Staates vor 
äußerst schwierige Probleme gestellt. Ein Teil des Per- 
zonals kehrte verbittert, verzweifelt und entmutigt, der 
alten Ordnung entwöhnt, aus dem Kriege heim, der 
andere war durch Hunger und Entbehrung zermürbt. 
Zunächst fehlte jede Autorität. Die Ideen des Umsturzes 
beeinflußte die Geistesverfassung weiter Beamten- 
schichten. Alle Gefahren einer überraschend gewon- 
nenen und noch unverstandenen Freiheit drohten. Es 
ist ein Zeichen für die wunderbare Organisation des 
altösterreichischen Beamtenapparates, daß der Dienst als 
solcher ungeachtet aller Erschütterungen weiterging. Für 
die Justiz war es von größter Bedeutung, daß die Orga- 
nisation der Richter unter der Führung von Dr. Friedrich 
Engel und Dr. Heinrich Klang die idealen Ziele auch 
in der Umsturzzeit nie aus dem Auge verloren und ihre 
Verpflichtungen gegenüber der Gesamtheit stets erfüllt 
hat. Ohne Finfluß konnten die neuen Ideen auch auf 
die Richter nicht bleiben. Sie verlangten eine weit- 
gehende Autonomie des Standes, Selbstverwaltung durch 
gewählte Personalsenate, Bindung der Ernennungsstelle 
an die Besetzungsvorschläge, ein besonderes Dienst- 
and Besoldungsrecht für die Richter. Diese Wünsche sind 
zum Teil in Erfüllung gegangen. Die Personalsenate der 
Gerichtshöfe, deren Wirkungskreis erweitert wurde, sind 
zum Teil durch Wahl zusammengesetzt*). Die Richter 
haben ein besonderes Besoldungsrecht erhalten). Die 
Bindung an die Vorschläge ist in dem Grundgesetz über 
die richterliche Gewalt vom 22. November 1918 vorgesehen; 
in der Bundesverfassung‘) aber wieder verlassen worden. 
Durch die Gerichtsverfassungsnovelle vom 14. Juli 1921 
wurde auch die Altersgrenze für die Richter eingeführt; 
lie Richter treten mit Ablauf des Kalenderjahres, in 
lem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. automatisch iP 
len Ruhestand, 
) Verordnung vom 3. August 1925, BGBI. Nr. 306. 
2) Gerichtsverfassungsnovelle vom 14. Juli 1921, BGBI 
Nr. 422, Verordnungen vom 21. Dezember 1921, BGBI. Nr. 745 
„om 18, Juni 1925, BGBl. Nr. 192, vom 925, Dezemher 1926 
3GBI. Nr. 315. 
3) Gehaltsgesetz vom 18. Juli 1924, BGBI. Nr. 245. 
4) Bundesverfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der 
assung des Bundesgesetzblattes Nr. 367 aus 1925.
	        
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