der Ausgestaltung, die sie im Jahre 1914 gefunden
hatte — wieder festgesetzt. Dieser Betrag wurde durch
die Fünfte GENov. auf S 1000.— erhöht. Die Revisions-
Brenze stellt somit die einzige Streitgrenze dar, die
hinter der Vollvalorisierung noch beträchtlich zurück-
bleibt, und es ist daher verständlich, daß im Entwurfe
der Sechsten GENov. auch hier eine weitere Hinauf-
Setzung — nach den derzeitigen Vorschlägen auf
S 3000.— — angestrebt wird. Eine Revisionsbeschränkung
anderer Art wurde übrigens durch die Vierte GENov.
für Kündigungsstreitigkeiten aus Mietverhält-
Nissen, auf welche die Bestimmungen über den Schutz
der Mieter Anwendung finden, eingeführt, indem hier
die Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Be-
Tufungsgerichtes nur aus dem in $ 503, Z. 4, ZPO. ge-
"annten Grunde (unrichtige rechtliche Beurteilung) und
überdies nur dann zulässig sein soll, wenn ihre Zu-
lassung im Urteile des Berufungsgerichtes ausdrücklich
aUsgesprochen ist.
4. Sonstige Wertgrenzen.
Hier sind vor allem die Geld-, Ordnungs- und
Mutwillensstrafen, die von den Gerichten im
pürgerlichen Verfahren verhängt werden, zu nennen
hre Erhöhung setzt erst mit der Dritten GENov. ein
and fand in der Fünften GFENov. damit ihren Abschluß,
U die Kronenbeträge der Zivilprozeßordnung mit dem
Sleichen Nennbetrage in Schillingbeträge umgewandelt
Wurden (100, 200 und 600 Schilling). Kine Valorisie-
8 hat demnach nicht stattgefunden... Der von der
pre Srung im Zusammenhange mit der Bekämpfung der
ma g öschikane gestellte Antrag, wenigstens das Höchst-
ar Mutwillensstrafen mit“ S 1000.— festzusetzen,
fahr, © vom Parlamente abgelehnt. Im Fxekutionsver-
den " kommen, abgesehen von dem noch zu besprechen-
Or ES Seminlnum für Dienstnehmer, Wertgrenzen
der Ha $251, Z.6, Fxekutionsfreiheit von Rohmaterialien
Unpfs andwerker und Kleingewerbetreibenden, in $ 330
a ändbarkeit von Ausgedingen und in. den $$ 354
N 355 Zwangsstrafen. Alle diese Beträge sind auf
dog “ntsprechende Höhe gebracht worden, hlieben je-
hinter der vollen Aufwertung zurück.
5. Neue Gerichtsstände.
Du $ 7a JN. in der Fassung der Zweiten GLNov.
c Hohn Schon angeführt, zur Entscheidung der mit der
rei es Klage verbundenen vermögensrechtlichen Ehe-
tichter eiten ohne Rücksicht auf deren Wert den FEinzel-
über di berufen und damit die aus den Bestimmungen
nisse 16 sachliche Zuständigkeit sich ergebenden Hinder-
iedo ae Verbindung ($ 227 ZPO.) beseitigt. Da sich
timm der angestrebten Verbindung auch die Be-
stellen. nn üher die örtliche Zuständigkeit in den Weg
Lücke anne hat die Dritte GENov. die vorhandene
Demn nn eine Ergänzung des $ 76 JN. ausgefüllt.
Trenn, ı gehören auch die mit der Scheidungs-‘ oder
Drücke SSklage verbundenen vermögensrechtlichen An-
stand © aus ‚dem Eheverhältnisse vor den Ehegerichts-
leihen un für die bezirksgerichtliche Kompetenz ver-
Chekla nur solche Unterhaltsstreitigkeiten, die nicht mit
gen verbunden sind. ($ 49, Z 2a, JN.)
5. Mittel zur Verstärkung der Prozeßenergie.
Je stärker die eingangs geschilderten Verfalls-
»rscheinungen im Prozesse auftraten, desto
;chärfere Mittel trachtete die Gesetzgebung ihnen
»>ntgegenzusetzen; doch zeigte sie dabei immer
veises Maßhalten. Sie verschmähte Mittel, die nur
lann Berechtigung gehabt hätten, wenn man von vorne-
ı1erein mit einer ewigen Dauer der anormalen Zustände
ätten rechnen müssen. Als schließliche Bereicherungen
ler Prozeßordnung können gebucht werden:
a) $ 48, Abs. 1, ZPO. Kostenfolge für die Partei,
lie schuldhaft tatsächliche Anführungen oder Beweis-
ınbietungen verspätet vorbringt;
b) $ 142, Abs. I, ZPO. Der Partei, welche zur Ver-
ängerung einer Frist oder zur Erstreckung einer Tag-
jatzung Anlaß gibt, kann auch von Amts wegen
der Ersatz der hiedurch dem Gegner ver-
arsachten Kosten auferlegt werden.
c) $ 243 ZPO. Die Vorschrift über den Inhalt der
(lagebeantwortung wurde in ganz ähnlicher Weise auf-
zebaut wie $ 226 für die Klage, um dem Mißbrauch der
berreichung rein formeller, [sogenannter leerer Klage-
‚eantwortungen steuern zu können. ;
d) $ 273 ZPO. Besteht der in der Klage geltend
semachte Gesamtanspruch aus mehreren einzelnen
\nsprüchen,. die rechtlich oder tatsächlich eine gewisse
jelbständigkeit aufweisen, so soll das Gericht nicht
zenötigt sein, über jeden einzelnen Anspruch, wenn er
m Verhältnis zum Gesamtanspruch unbedeutend ist, so
ange zu verhandeln, bis dessen Bestand oder Nicht-
»estand außer Streit gestellt ist, sondern das Gericht
;oll das Recht haben, vermöge seiner Souveränität,
»:benso wie nach dem bisherigen Absatze I des $ 273,
ıuch bei Mangel von Beweisen die Kntschei-
lung zu fällen. Auf diese Weise kann schikanöser
’rozeßführung und Rechthaberei, die um einer gering-
ügigen Differenz wegen die KErledigung des ganzen
’rozeßes aufhalten will, entgegengetreten werden.
Einige weitere Abwehrmittel gegen Schikane und Ver-
‚;<hleppung, die wohl unbedenklich und mit Nutzen
ıätten der Prozeßordnung einverleibt werden können,
ıat das Parlament abgelehnt; dazu zählt, abgesehen von
ler schon angeführten Weigerung, die Obergrenze für
lie im Gesetze vorgesehenen Mutwillensstrafen herauf-
‚usetzen, die Zurückweisung des Vorschlages, auch für
ıutwillige Anrufung der II. Instanz Strafen einzuführen.
erner blieb der Versuch erfolglos, den $ 408 ZPO.
ıber die Gewährung eines Entschädigungsbetrages an
lie siegende Partei wegen mutwilliger Prozeßführung
‚uszugestalten; es zeigt sich darin die vom Standpunkte
'er Rechtsstaatsidee wohl verständliche, aber vielleicht
och etwas übertriebene Tendenz, die staatlichen Rechts-
flegeeinrichtungen der Bevölkerung unter allen Umstän-
len zugänglich zu halten. Wenig hegreiflidch erscheint
‚uch der Widerstand gegen das Bestreben, die mit der
\usübung des Ablehnungsrechtes verbundenen Miß-
»räuche auszuschalten. Endlich wäre in diesem Zusammen-
1aange ein zweifellos auch heute noch aktueller, vom
ustizausschuß abgelehnter Vorschlag der Dritten GENov.
u erwähnen. Um der im Beweisverfahren gebotenen
;elegenheit zu Verschleppungen entgegenzuwirken,