handlung eine gewisse Klärung erhalten hat und das
Beweisthema einigermaßen abgegrenzt werden kann.
c) An dem Feldzuge, der zu Zeiten gegen die erste
Tagsatzung geführt wurde, hat sich die Novellengesetz-
gebung nicht beteiligt; sie erblickt nach wie vor in dieser
Einrichtung ein wertvolles Sieb zur Sichtung der wirklich
streitigen Sachen. Im bezirksgerichtlichen Verfahren
konnte der ersten Tagsatzung sogar noch eine weitere
Funktion zugewiesen werden. Durch einen Zusatz zu
$ 440 wurde bestimmt, daß bei der ersten Tagsatzung
im bezirksgerichtlichen Verfahren auch der Sachverhalt
50 Weit erörtert werden könne, als notwendig ist, um die
für die Vorbereitung der mündlichen Streitverhandlung
Srforderlichen prozeßleitenden Verfügungen zu treffen.
d) $ 452 ZPO. Ist ein, bei Anwesenheit beider Par-
teien verkündetes Bagatellurteil nicht zuzustellen, so
kann die für die Gerichtsakten bestimmte Abfassung des
Urteiles durch einen Urteilsvermerk ersetzt werden, der
vom Richter zu unterschreiben ist und den Urteilsspruch
°Owie in Schlagworten die wesentlichen Entscheidungs-
Sründe. zu enthalten hat. Die näheren Vorschriften
Wurden durch die JMV. vom 2. Dezember 1921, BGBl.
Nr. 744, erlassen.
WL. Börsenschiedsgerichte.
Die Börsenschiedsgerichte nehmen in Österreich eine
besondere Stellung ein. Sie wurden durch das Ein-
TEurungsgesetz zur ZPO. auf neue Grundlagen gestellt.
hre Rechtsprechung genießt in der Geschäftswelt all-
SCmeines Vertrauen und sie werden besonders wegen
der Schnelligkeit ihres auf eine Instanz beschränkten
erfahrens geschätzt. Sie habeıt sich in ihren staatlich
Senchmigten Statuten selbst ‘eine ausgebildete Prozeß-
Ordnung gegeben. Nach der staatlichen Trennung behielt
'nsbesondere die Wiener Bärse für landwirt-
haftliche Produkte und mit ihr das dort
; “Stehende Schiedsgericht internationale Gel-
ung, Eine Erweiterung der Kompetenz dieser Schieds-
perichte und eine Stärkung ihres Verfahrens schien da-
ic Nicht nur unbedenklich, sondern auch im rein staat-
ja Interesse erwünscht. Durch. die Fünfte GENov.
si Rn in dieser Beziehung folgende neue Be-
Bör Mungen getroffen, die zum Teile wohl das materielle
den yercdt berühren, aber ihre Auswirkung gerade in
erfahrensvorschriften finden:
«ci Art. XIla EG. zur ZPO. ermöglicht, die Zuständig-
Bör des Börsenschiedsgerichtes über den Kreis der reinen
li de Beschäfte hinaus auf alle im Börsenverkehre üb-
°D Geschäfte auszudehnen.
%) Die Gültigkeit genereller Schiedsverträge wird unter
Mmten Voraussetzungen zugelassen.
vo Art, XIVa. Wird das Geschäft an der Börse durch
an ang einer zur Ausübung der Vermittlertätigkeit
rend loser Börse legitimierten Person geschlossen, so
Unter die Streitteile schon dann dem Schiedsgerichte
Schluß wenn sie vom Vermittler unterfertigte
Soll X Tiefe mit der Kompromißklausel erhalten haben.
ion kn Schiedsgericht ausgeschlossen sein, so muß es
q ei Erteilung des Auftrages abgelehnt werden.
Bine Börsenschiedsgerichte werden — jedoch ohne
Mung irgend welcher Zwanoshefugnis — zur Be-
zidigung der vor ihnen erschienenen Parteien, Zeugen
ınd Sachverständigen ermächtigt.
Die Österreichischen Börsenschiedsgerichte können in
hrer heutigen Ausgestaltung fast den ordentlichen
Serichten gleichgestellt werden. Es ist daher nicht
ınberechtigt, wenn sie den Anspruch erheben, auch im
zwischenstaatlichen Vollstreckungsverkehre
als vollwertig angesehen zu werden. Verhandlungen
n dieser Richtung sind mit dem Deutschen Reiche
ıngebahnt, mit den Nachfolgestaaten bestehen schon
‚etzt im allgemeinen befriedigende Vereinbarungen.
12. Gewerbegerichtliches Verfahren.
Das gleichzeitig mit der Zivilprozeßordnung An Kraft
zetretene Gewerbegerichtsgesetz vom 27. November 1896,
IGBIL. Nr. 218, wurde durch das Gesetz vom-5. April
‚922, BGBl. Nr. 220, ersetzt, dazu wurde die Geschäfts-
ırdnung vom 14. Oktober 1922, BGBl. Nr. 803, und die
sewerbegerichtsbeisitzerverordnung vom 3. Oktober 1922,
BGBl. Nr. 737, erlassen. Das neue Gesetz änderte die
organisatorischen Bestimmungen über die Gewerbegerichte
in wichtigen Punkten ab, so in der Frage der Kosten-
last, der Berufung der Beisitzer, und brachte eine
>edeutende Krweiterung ihres sadclicen
NVirkungskreises. Der Vorschlag der Regierung, mit
tücksicht auf den wesentlich erweiterten Wirkungskreis
ler Gewerbegerichte, den Zugang zum Obersten
Zerichtshofe, und zwar vor einen teilweise mit Laien
sesetzten Senat, zu eröffnen, scheiterte an dem Wider-
stande einer Parteiengruppe im Parlament. i
ZWEITER ABSCHNITT: EXEKUTION.
Das Exekutionsverfahren blieb von der Novellen-
sjesetzgebung im allgemeinen weniger berührt; nur in
ler Exekution auf laufende Bezüge ist die Gesetzgebung
»ewußt ganz neue Wege gegangen. Die Exekutions-
10velle vom Jahre 1922, ein ganz selbständiges und
vissenschaftlich anerkanntes Werk, unternahm es, mit
ıllem Veralteten aufzuräumen, und stellte folgende
ı1eue Grundsätze auf: I. Gleichbehandlung aller Arten
‚on Dienstnehmern, während früher die Unterscheidung
‚wischen den im Öffentlichen und im Privatdienste
‚tehenden, dann zwischen ständig und nichtständig an-
zestellten Personen viele Umstände machte. 2. Gleich-
»ehandlung von Aktivbezügen und Ruhegenüssen.
}, Erfassung des noch unverdienten Arbeitslohnes, der
»is dahin als unpfändbar angesehen wurde. 4.Genaue An-
weisung über die Berechnung der Exekutionsgrundlage,
nsbesondere hinsichtlich der Teuerungs- und Familien-
xulagen, Wohnungs-, Bestattungsgelder, Abfertigungen
ısw. sowie über die Zusammenrechnung von Bezügen:
5. Berechnung des, Existenzminimums nach dem System
les steigenden (pfändbaren) Bruchteiles, statt der
i[rüheren quotativen oder absoluten Bestimmung. Nach
lem neuen System wird über einen unbedingt exeku-
‚ionsfreien Teil hinaus das weitere Finkommen in einem
mmer steigenden Verhältnis von der Fxekution erfaßt,
»is man endlich bei einer Höhe anlangt, über. die hin-
us Ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Fxistenz des
Schuldners der gesamte Mehrbetrag dem Gläubiger zu-