Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

wurde durch die beiden Durchführungsverordnungen 
vom 8, August 1927 und vom 5. Juni 1928 und be- 
sonders durch die Erlassung der Lehrpläne für die 
Hauptschule vom 1. Juni 1028 geregelt. Für die Ab- 
fassung der letzteren war die vom Gesetze verfolgte 
Absicht, die Hauptschule den praktischen Bildungs- 
bedürfnissen der Bevölkerung dienstbar zu machen 
und den fähigen Schülern die Möglichkeit des Über- 
'rittes in die Mittelschule zu geben, maßgebend. 
Für die Volksschule wurde keine den Aufbau be- 
treffende gesetzliche Reform, sondern bloß eine innere 
Reform im Rahmen des Reichsvolksschulgesetzes vorge- 
ommen, Sie betraf vor allem die Neugestaltung des 
Lehrplanes. Die bis in die ersten Jahre der Republik 
an den Volksschulen in Verwendung stehenden Lehr- 
Pläne stammen aus den Achtzigerjahren des vorigen Jahr- 
hunderts und standen deshalb nichtmehr mit den neueren 
didaktischen Ansichten in Übereinstimmung. Die Re- 
form des Volksschullehrplanes wurde 1020 durch die 
Veröffentlichung eines Versuchslehrplanes für die 
*rste bis fünfte Schulstufe der Volksschule eingeleitet. 
Dieser Lehrplan wurde in den meisten Volksschulen 
Österreichs eingeführt und bis Ende des Schuljahres 
1925/26 erprobt. Im Jahre 1926 erschien der definitive 
Lehrplan, der, soweit dies möglich war, die zahlreichen 
In der Versuchszeit gemachten Erfahrungen verwertete. 
Dieser neue Volksschullehrplan ist auf drei Haupt- 
Srundsätzen des Unterrichtes aufgebaut: Dem Grund- 
Satz der Bodenständigkeit des Unterrichtes, dem 
Grundsatz des Gesamtunterrichtes und der Wechsel- 
beziehung der Fächer und dem Grundsatz der Selbst- 
tigkeit der Kinder beim Unterricht. Durch Beachtung 
des Ersten Grundsatzes soll erreicht werden, daß das 
Kind aus seiner Individuallage heraus gebildet werde 
Id zunächst mit seiner Umwelt vertraut gemacht ist, be- 
“Or man eine Erweiterung seines geistigen Horizontes 
anbahnt, Der zweite Grundsatz entspricht den Ge- 
der der geistigen Entwicklung des Kindes, nach 
en Sich das Kind erst allmählich der jedem Lehr- 
ach eigenen inneren Struktur assimiliert und daher 
St allmählich von einem noch nicht in Lehrfächern 
Setrennten Unterricht zu einem gefächerten geführt 
An kann. Der dritte Grundsatz beabsichtigt eine 
Sa Aktivität des Kindes und hat eine gewisse 
“Oständigkeit hei der geistigen Arbeit zum Ziel. 
WE Lehrplan vom Jahre 1920. erstreckt sich bloß 
die On ersten fünf Schulstufen der Volksschule. Für 
berklassen der Volksschule und für die ein- 
ınd zweiklassigen Volksschulen steht dermalen noch 
nn Versuchslehrplan in Verwendung, der seit 1024 
ırprobt und im Schuljahre 1928/20 seine definitive 
zestaltung erhalten wird. Mit dieser Regelung kann 
lie Reform der Volksschule als abgeschlossen be- 
rachtet werden. 
Noch harrt ein Gebiet des Volksschulwesens der 
Veuregelung, es ist das der Bildung der Volksschul- 
ehrer. Die gegenwärtige Ausbildung der Volksschul- 
ehrer . gründet sich gleichfalls auf das Reichsvolks- 
chulgesetz. Dieses Gesetz sieht eigene Bildungs- 
ınstalten für Lehrer und Lehrerinnen vor, in denen 
lie Studierenden zwischen dem 15. und 19. Le- 
‚ensjahr ihre Ausbildung erhalten. Diese Anstalten 
ind Berufsschulen, die nach ihrer Bestimmung die 
ür den Lehrberuf erforderlichen Kenntnisse ver- 
nitteln und die Grundlagen für das Werden der 
‚ehrerpersönlichkeit legen sollen. Die gleichmäßige 
“Jementarbildung aller Schichten des österreichischen 
/olkes und die Zurückdrängung des Analphabeten- 
ums auf ein kaum noch nennenswertes Minimum ist 
las große Verdienst dieser Anstalten und der Lehr- 
räfte, die aus ihnen hervorgehen. Es besteht kein 
Zweifel, daß sich die Bildungsanstalten für Lehrer und 
„ehrerinnen bewährt und sehr Anerkennenswertes 
ür die Volksbildung geleistet haben. Es darf aber 
ınderseits nicht verwundern, daß eine Bildungsein- 
ichtung, die nahezu 6O Jahre besteht, nicht mehr 
öllig mit den Forderungen der Gegenwart in Fin- 
Jang steht und Mängel aufweist, die, seit Jahrzehnten 
ırkannt und besprochen, zu einer Reform auf diesem 
zebiete drängen. Im Jahre 1920 übergab das Unter- 
ichtsministerium „Leitsätze zur. Neugestaltung der 
‚ehrerbildung” der Öffentlichkeit. Der Vorschlag be- 
agte im wesentlichen, daß der künftige Volksschul- 
ehrer zunächst eine Mittelschule zu absolvieren habe, 
voran sich ein vier Semester währendes Studium an 
ler Hochschule schließen solle, das die Ausbildung 
les Volksschullehrers zu umfassen hätte. Da die 
Neuregelung der Lehrerbildung auf dieser Grundlage 
aicht verwirklicht werden konnte, veröffentlichte das 
Wlinisterium im Jahre 1027 „Richtlinien für die ge- 
setzliche Neuregelung der Lehrerbildung in Öster- 
reich”, die eine sechsjährige Lehrerakademie vorsehen. 
Es wird sich alsbald zeigen, ob dieser Entwurf die 
Grundlage für ein neues Gesetz bilden kann. Jeden- 
alls ist eine Lösung auch dieser Frage dringend zu 
wünschen. 
MITTELSCHULEN 
Die Österreichische Mittelschule hatte im letz- 
len Jahrzehnt vor dem Kriege einen starken. äußeren 
Aufschwung genommen. Eine große Zahl herrlicher 
Auer Schulbauten war entstanden, die Schülerzahl 
“ahm Stetig zu. Über den Krieg kam die Mittelschule 
>hne ‚wesentliche Schädigungen hinweg. Die junge 
tepublik widmete der Mittelschule ihre besondere 
\ufmerksamkeit. Die starke pädagogische Bewegung, 
lie im Deutschen Reiche schon vor dem Kriege einen 
ruchtbaren Boden gefunden hatte, fand nun auch in
	        
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