DIE UNFALLVERSICHERUNG DER ARBETITTER
Von Dr. phil., Dr. jur. Karl Mumelter, Ministerialrat im Bundesministerium für soziale Verwaltung.
Die österreichische Arbeiter-Unfallversicherung, die
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1887, RGBl. Nr. I
aus 1888, geschaffen wurde, beruht auf ähnlichen Grund-
sätzen wie die des Deutschen Reiches, die einige Jahre
vorher, als erste in der Welt, zustande gekommen war.
Wie bekannt, hat diese Versicherung den Ersatz des
Schadens zum Gegenstande, der den in den sogenannten
gefährlichen Betrieben Arbeitenden oder deren Hinter-
bliebenen bei Betriebsunfällen durch Körperverletzung
oder durch den Tod des Verletzten erwächst. Die nach
der Gefährlichkeit der Betriebe abgestuften Beiträge
zahlen die Unternehmer der unfallversicherungspflichtigen
Betriebe, die hiefür von der Haftpflicht, bis auf die Fälle
des Vorsatzes oder des groben Verschuldens, befreit
sind. Die Versicherung wird durch örtlich abgegrenzte
Versicherungsanstalten und die Unfallversicherungsanstalt
der österreichischen Fisenbahnen durchgeführt, die sich
unter paritätischer Mitwirkung der Unternehmer und
Arbeiter selbst verwalten.
Nach dem Umsturz mußte vor allem getrachtet werden,
die Folgen der Geldentwertung, die die
bei den Unfallversicherungsanstalten angesammelten, zur
Auszahlung der laufenden Renten bestimmten Deckungs-
kapitalien nach und nach völlig zerstörte, auszugleichen
und die Unterversicherung möglichst wieder auf das Maß
der vor dem Weltkriege bestandenen Versorgung zu
heben. Dies geschah einerseits dadurch, daß die Hödhst-
Brenze, bis zu der Löhne in der Unfallversicherung
anzurechnen sind, immer wieder, im ganzen zwölfmal,
erhöht, also Beiträge und Versicherungsleistungen für
die Zukunft den herrschenden Geldverhältnissen an-
Sepaßt wurden, anderseits dadurch, daß zu den Renten
der Altrentner, falls diese nicht ihren vollen Lebens-
Unterhalt aus Arbeits- oder anderweitigem Einkommen
bestreiten, zuerst Teuerungszulagen gegeben wurden
(die siebenmal erhöht werden mußten), dann, ab
I. April 1924, ohne Rücksicht auf die Bedürftigkeit diese
Renten selbst erhöht wurden. Daß bei der Aufwertung
der Beiträge und Leistungen nur Schritt für Schritt vor-
Begangen werden konnte und diese heute noch be-
trächtlich hinter denen der Vorkriegszeit
Zurückbleiben — die gegenwärtige Höchstgrenze von
2400 S steht erheblich unter der des Stammgesetzes
(2400 K) — hat seinen Grund darin, daß die Öster-
Teichische Industrie eine allzu rasche Aufwertung der
Beiträge nicht ertragen könnte, noch mehr aber darin,
daß, weil die Geldentwertung schließlich die Deckungs-
kapitalien der Unfallversicherungsanstalten völlig ver-
Nichtet hatte, die jeweilige Erhöhung der Altrenten
allein aus den laufenden Versicherungsbeiträgen gedeckt
Werden mußte. Wenn auch die Versicherungsbeiträge
ZU diesem Zwecke auf der Höhe des Kapitaldeckungs-
beitrages erhalten wurden, konnten daraus doch nicht
die in dem Menschenalter des Bestandes der Versicherung
angefallenen Altrenten völlig aufgewertet
Werden. Allerdings dürfte, da die Arbeiterlöhne in
Öesterreich im allgemeinen, einzelne Berufszweige aus-
8enommen, noch beträchtlich unter der Friedenshöhe
stehen, doch nur ein kleiner Bruchteil der Versicherten
ıicht voll - versichert sein, wenn auch jenes Verhältnis,
laß nahezu alle Arbeiter mit ihren vollen Löhnen ver-
ichert sind, wie es zur Zeit der Einführung der
Jnfallversicherung bestand, noch nicht wieder er-
'eicht ist.
Die Schwierigkeiten, die aus diesen Arbeiten er-
vuchsen, namentlich die Unmöglichkeit, höhere Mittel
ıufzubringen, hinderten umwälzende Fortschritte auf dem
Zebiete der Unfallversicherung, insbesondere die Aus-
lehnung der Unfallversicherung auf die Arbeiter aller,
‚uch der sogenannten ungefährlichen Betriebe, die auf
ler VIL Internationalen Arbeitskonferenz in Genf vom
'ahre 1925 unter tatkräftiger Mitwirkung Oesterreichs
zur Weltregel erhoben wurde und die Oesterreich auch
;einem Arbeiterversicherungsgesetz vom Jahre 1927, das
noch nicht voll in Kraft gesetzt wurde, zugrundegelegt
1at. Dessenungeachtet wurden in den vergangenen zehn
lahren bedeutsame Fortschritte auch in der Unfallver-
äicherung erzielt.
Schon in der IV. Novelle zum Unfallversicherungs-
zesetz, die mit I. Juli I919 in Kraft trat, wurde — außer
ler Aufwertung von Beitrag und Leistung durch Er-
1öhung der Höchstgrenze — den Unfallsgeschädigten das
ziecht auf die Versorgung mit Körperersatzstücken
ınd orthopädischen Behelfen und auf Wiederherstellung
ınd Erneuerung dieser Stücke zugesprochen und die
\rbeiter-Unfallversicherungsanstalten ermächtigt, den
<rankenkassen jederzeit das Heilverfahren für Unfall-
‚erletzte abzunehmen. Eine weitere wichtige Verbesserung
st das Fallenlassen der in der Novelle von 1917 für die
3Zemessung der Löhne von nicht oder nicht vollentlohnten
Jersonen festgesetzten Grenzen, so daß vom I. Juli 1919
ın die Renten solcher Personen nach dem Jahresarbeits-
‚erdienst der niedrigst bezahlten voll entlohnten Arbeiter
»der Betriebsbeamten jener Beschäftigung zu bemessen
:ind, für die sie ausgebildet werden.
In der VIIL Novelle, die am I. April 1922 in Kraft trat,
nußte die Zeit, nach der die Rente bemessen wird, von
nem Jahr auf drei Monate herabgesetzt werden, um
lie Verletzten nicht durch Einrechnung von Löhnen einer
'ängst entwerteten Währung zu schädigen, eine Notmaß-
regel, die erst in der XVII Novelle vom 16. Februar 1928
wieder behoben werden konnte. Um die Mitte des Jahres
922 mußte die Bundesregierung ermächtigt werden, den
Arbeiter-Unfallversicherungsanstalten zur Bestreitung der
Miehrauslagen, die sich durch die rasch aufeinander-
folgenden Erhöhungen der Renten und Teuerungszulagen
ergaben, Vorschüsse.zu gewähren, und noch durch einige
Zeit mußten den Unternehmern Anzahlungen auf den
1albjährig im Nachhinein fällig werdenden Versicherungs-
»eitrag auferlegt werden, um den Rentendienst der An-
;talten zu sichern. In der XII Novelle vom 3, Juli 1923
wurden, um eine‘ Aufwertung der Renten der Schwer-
verletzten zu ermöglichen, die Unfallversicherungsanstalten
armächtigt, Kleinrenten von nicht mehr als 25% der Voll-
;ente aus der Zeit vor 1922 abzufertigen und in der
venige Tage später zum Gesetz gewordenen XL Novelle