Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

DIE UNFALLVERSICHERUNG DER ARBETITTER 
Von Dr. phil., Dr. jur. Karl Mumelter, Ministerialrat im Bundesministerium für soziale Verwaltung. 
Die österreichische Arbeiter-Unfallversicherung, die 
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1887, RGBl. Nr. I 
aus 1888, geschaffen wurde, beruht auf ähnlichen Grund- 
sätzen wie die des Deutschen Reiches, die einige Jahre 
vorher, als erste in der Welt, zustande gekommen war. 
Wie bekannt, hat diese Versicherung den Ersatz des 
Schadens zum Gegenstande, der den in den sogenannten 
gefährlichen Betrieben Arbeitenden oder deren Hinter- 
bliebenen bei Betriebsunfällen durch Körperverletzung 
oder durch den Tod des Verletzten erwächst. Die nach 
der Gefährlichkeit der Betriebe abgestuften Beiträge 
zahlen die Unternehmer der unfallversicherungspflichtigen 
Betriebe, die hiefür von der Haftpflicht, bis auf die Fälle 
des Vorsatzes oder des groben Verschuldens, befreit 
sind. Die Versicherung wird durch örtlich abgegrenzte 
Versicherungsanstalten und die Unfallversicherungsanstalt 
der österreichischen Fisenbahnen durchgeführt, die sich 
unter paritätischer Mitwirkung der Unternehmer und 
Arbeiter selbst verwalten. 
Nach dem Umsturz mußte vor allem getrachtet werden, 
die Folgen der Geldentwertung, die die 
bei den Unfallversicherungsanstalten angesammelten, zur 
Auszahlung der laufenden Renten bestimmten Deckungs- 
kapitalien nach und nach völlig zerstörte, auszugleichen 
und die Unterversicherung möglichst wieder auf das Maß 
der vor dem Weltkriege bestandenen Versorgung zu 
heben. Dies geschah einerseits dadurch, daß die Hödhst- 
Brenze, bis zu der Löhne in der Unfallversicherung 
anzurechnen sind, immer wieder, im ganzen zwölfmal, 
erhöht, also Beiträge und Versicherungsleistungen für 
die Zukunft den herrschenden Geldverhältnissen an- 
Sepaßt wurden, anderseits dadurch, daß zu den Renten 
der Altrentner, falls diese nicht ihren vollen Lebens- 
Unterhalt aus Arbeits- oder anderweitigem Einkommen 
bestreiten, zuerst Teuerungszulagen gegeben wurden 
(die siebenmal erhöht werden mußten), dann, ab 
I. April 1924, ohne Rücksicht auf die Bedürftigkeit diese 
Renten selbst erhöht wurden. Daß bei der Aufwertung 
der Beiträge und Leistungen nur Schritt für Schritt vor- 
Begangen werden konnte und diese heute noch be- 
trächtlich hinter denen der Vorkriegszeit 
Zurückbleiben — die gegenwärtige Höchstgrenze von 
2400 S steht erheblich unter der des Stammgesetzes 
(2400 K) — hat seinen Grund darin, daß die Öster- 
Teichische Industrie eine allzu rasche Aufwertung der 
Beiträge nicht ertragen könnte, noch mehr aber darin, 
daß, weil die Geldentwertung schließlich die Deckungs- 
kapitalien der Unfallversicherungsanstalten völlig ver- 
Nichtet hatte, die jeweilige Erhöhung der Altrenten 
allein aus den laufenden Versicherungsbeiträgen gedeckt 
Werden mußte. Wenn auch die Versicherungsbeiträge 
ZU diesem Zwecke auf der Höhe des Kapitaldeckungs- 
beitrages erhalten wurden, konnten daraus doch nicht 
die in dem Menschenalter des Bestandes der Versicherung 
angefallenen Altrenten völlig aufgewertet 
Werden. Allerdings dürfte, da die Arbeiterlöhne in 
Öesterreich im allgemeinen, einzelne Berufszweige aus- 
8enommen, noch beträchtlich unter der Friedenshöhe 
stehen, doch nur ein kleiner Bruchteil der Versicherten 
ıicht voll - versichert sein, wenn auch jenes Verhältnis, 
laß nahezu alle Arbeiter mit ihren vollen Löhnen ver- 
ichert sind, wie es zur Zeit der Einführung der 
Jnfallversicherung bestand, noch nicht wieder er- 
'eicht ist. 
Die Schwierigkeiten, die aus diesen Arbeiten er- 
vuchsen, namentlich die Unmöglichkeit, höhere Mittel 
ıufzubringen, hinderten umwälzende Fortschritte auf dem 
Zebiete der Unfallversicherung, insbesondere die Aus- 
lehnung der Unfallversicherung auf die Arbeiter aller, 
‚uch der sogenannten ungefährlichen Betriebe, die auf 
ler VIL Internationalen Arbeitskonferenz in Genf vom 
'ahre 1925 unter tatkräftiger Mitwirkung Oesterreichs 
zur Weltregel erhoben wurde und die Oesterreich auch 
;einem Arbeiterversicherungsgesetz vom Jahre 1927, das 
noch nicht voll in Kraft gesetzt wurde, zugrundegelegt 
1at. Dessenungeachtet wurden in den vergangenen zehn 
lahren bedeutsame Fortschritte auch in der Unfallver- 
äicherung erzielt. 
Schon in der IV. Novelle zum Unfallversicherungs- 
zesetz, die mit I. Juli I919 in Kraft trat, wurde — außer 
ler Aufwertung von Beitrag und Leistung durch Er- 
1öhung der Höchstgrenze — den Unfallsgeschädigten das 
ziecht auf die Versorgung mit Körperersatzstücken 
ınd orthopädischen Behelfen und auf Wiederherstellung 
ınd Erneuerung dieser Stücke zugesprochen und die 
\rbeiter-Unfallversicherungsanstalten ermächtigt, den 
<rankenkassen jederzeit das Heilverfahren für Unfall- 
‚erletzte abzunehmen. Eine weitere wichtige Verbesserung 
st das Fallenlassen der in der Novelle von 1917 für die 
3Zemessung der Löhne von nicht oder nicht vollentlohnten 
Jersonen festgesetzten Grenzen, so daß vom I. Juli 1919 
ın die Renten solcher Personen nach dem Jahresarbeits- 
‚erdienst der niedrigst bezahlten voll entlohnten Arbeiter 
»der Betriebsbeamten jener Beschäftigung zu bemessen 
:ind, für die sie ausgebildet werden. 
In der VIIL Novelle, die am I. April 1922 in Kraft trat, 
nußte die Zeit, nach der die Rente bemessen wird, von 
nem Jahr auf drei Monate herabgesetzt werden, um 
lie Verletzten nicht durch Einrechnung von Löhnen einer 
'ängst entwerteten Währung zu schädigen, eine Notmaß- 
regel, die erst in der XVII Novelle vom 16. Februar 1928 
wieder behoben werden konnte. Um die Mitte des Jahres 
922 mußte die Bundesregierung ermächtigt werden, den 
Arbeiter-Unfallversicherungsanstalten zur Bestreitung der 
Miehrauslagen, die sich durch die rasch aufeinander- 
folgenden Erhöhungen der Renten und Teuerungszulagen 
ergaben, Vorschüsse.zu gewähren, und noch durch einige 
Zeit mußten den Unternehmern Anzahlungen auf den 
1albjährig im Nachhinein fällig werdenden Versicherungs- 
»eitrag auferlegt werden, um den Rentendienst der An- 
;talten zu sichern. In der XII Novelle vom 3, Juli 1923 
wurden, um eine‘ Aufwertung der Renten der Schwer- 
verletzten zu ermöglichen, die Unfallversicherungsanstalten 
armächtigt, Kleinrenten von nicht mehr als 25% der Voll- 
;ente aus der Zeit vor 1922 abzufertigen und in der 
venige Tage später zum Gesetz gewordenen XL Novelle
	        
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