Sich befanden! Das harte Los dieser Kinder wurde
durch die Schafung von Ziehkinder-Aufsichts-
stellen und Betrauung entsprechend vorgebildeter
Personen mit der regelmäßigen Durchführung der Auf-
sicht wesentlich gemildert.
Die wirtschaftliche Not hatte aber alle privaten
Jugendfürsorgeeinrichtungen getroffen, zumal
jene, die ihr Wirken auf Bar- oder Wertpapierver-
mögen oder Realbesitz aufgebaut hatten. Sie hatten
nicht mehr die Mittel, den Verwaltungsapparat aufrecht
zu erhalten oder auch nur den Immobiliarbesitz in
gutem Zustande zu erhalten, geschweige denn, daß sie
den in stets wachsender Zahl um Hilfe Bittenden bei-
Springen konnten. Auch hier setzte die systematische
Hilfstätigkeit des sozialen Ministeriums ein. Es galt zu-
nächst Mittel für Bundesbeihilfen zu schaffen, da die
staatlichen Kredite, die trotz Geldentwertung sich
Ziffernmäßig nur gering erhöhten, nicht reichten. Es ge-
lang, die Erträgnisse der Staatslotterien, über
welche im alten Oesterreich das Innenministerium,
bzw. das Staatsoberhaupt zu Wohlfahrtszwecken ver-
fügte, der sozialen Verwaltung dienstbar zu machen.
Diese Erträgnisse wurden vorzugsweise zur Stützung
von privaten Jugendfürsorgeorganisationen verwendet.
Obwohl diese Beträge besonders in der Zeit der Geld-
entwertung namhafte Summen nicht darstellten, konnte
durch ihre jeweils sofortige Zuführung an ihre Be-
Stimmung und gelegentliche Durchführung besonderer
Färsorgeaktionen sehr viel erreicht und manche gute
F’ürsorgeeinrichtung von ihrem Untergange gerettet
werden. Allerdings muß festgestellt werden, daß diese
altbewährten privaten Organisationen nicht die Hände
in den Schoß legten und durch Beharrlichkeit und Ge-
Schic«lichkeit ihrerseits das Durchhalten erleichterten.
Heute haben diese Fürsorgeeinrichtungen nicht bloß
ihren Bestand gesichert, sondern ihre Fürsorgearbeit in
meist noch größerem Umfange als vor dem Kriege
wieder aufgenommen.
Einer der wichtigsten Hilfsquellen in dieser Zeit der
Geld- und Warennot muß jedoch an dieser Stelle noch
gedacht werden, des Auslandes. Unter jenen Staaten,
die unsere Lage richtig erkannten und Hilfe brachten,
Sind in erster Linie die Nordlandsstaaten, Hol-
land, die Schweiz und Deutschland zu nennen.
Diese Hilfe wurde vielfach unmittelbar österreichischen
F’ürsorgeeinrichtungen seitens verwandter Organisationen
im Ausland gebracht. Von den zuständigen öffent-
lichen Stellen wurde regelnd eingegriffen und
dafür gesorgt, daß die Hilfsmittel jeweils an die richtigen
Stellen und mit dem bestmöglichsten Erfolge eingesetzt
Wurden. Reiche Lebensmittelspenden seines Volkes
hatten es Amerika ermöglicht, die österreichische
Jugend mit reichlichen Lebensmitteln zu versorgen. Die
Hilfe setzte bereits im Jahre 1919 ein und Amerika
hatte zu ihrer Durchführung namhafte Persönlichkeiten
Nach Oesterreich entsendet. Zum Abschlusse dieser
Hilfeleistung stellte Amerika im Jahre 1922 den Rest an
Lebensmitteln im Werte von 120.000 Dollar zur Ver-
fügung, mit welchen Werten, mit Finschluß einer
Sleichen Leistung Oesterreichs, das Bundesgesetz vom
2. Mai 1922 über Ernährungsfürsorgen für Schul-
kinder (Schülerspeisungsgesetz) ermöglicht wurde.
Die gesetzliche Schülerausspeisung war
‚on Haus aus für ganz Oesterreich gedacht und sollte
ich auf rund 30.000 Schulkinder erstrecken. Diese
Zahl wurde infolge des Selbstausschlusses der Länder
Wien und Burgenland nicht erreicht, doch hat diese
\ktion, „das Amerik. österr. Hilfswerk”, zirka 15.000
schulkinder durch zwei Jahre, das ist bis zum Sommer
924 gespeist. Jede Mahlzeit hatte den Nährwert von
nem Liter Milch. Dieses Hilfswerk hat übrigens
‚ahlreiche Gemeinden angeregt, die Schülerspeisung in
;igener Regie zu einer dauernden, auch heute noch
‚egensreich wirkenden Einrichtung zu machen.
Die soziale Verwaltung war auch sonst bestrebt,
ıeben den hiezu in erster Linie berufenen Bundes-
ändern und den lokalen Fürsorgeeinrichtungen helfend
zinzugreifen, insbesondere soweit es sich um die Hilfs-
eistung für Kinder und Jugendliche oder für kinder-
‚eiche Familien handelte. Sie förderte die Wohlfahrts-
inrichtungen der Festangestellten, sie organisierte selbst
?ürsorgeaktionen zur Beschaffung von Bedarfsgegen-
tänden für die notleidenden Familien oder, wie bei der
Wohltätigkeits-Postmarkenaktion, zum Wohle der
Cinder und Jugendlichen und ihrer Organisationen,
lier sei auch der Sühneaktion „Kohle und Holz für die
\rmen” gedacht, welche anläßlich eines glücklich ver-
aufenen Anschlages gegen das Leben des Bundes-
anzlers Dr. Ignaz Seipel von diesem durch den
Aufruf in der Tagespresse vom 20. September 1922 um
5penden für die Armen eingeleitet und sodann vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung mit großem
Zrfolge- durchgeführt wurde. Die Aktion, der sich außer
Wien und Burgenland auch die Bundesländer °ange-
;chlossen hatten, brachte ein Vermögen von 45 Mil-
jarden österreichischer Kronen und ermöglichte unter
ınderem die Beteilung von 24.000 Personen in Wien
ıllein mit je rund 200 Kilogramm Steinkohle für den
Winter 1922/23.
In Zeiten, die täglich, ja stündlich verschärfte Not
ringen, können Gesetze die Not nicht bannen, denn
je kommen zu spät, sind schon überholt, bevor sie in
<raft treten. Trotzdem gelang es auch da durch das
Zundesgesetz vom 4. Februar 19025 über den Schutz
les gesetzlichen Unterhaltsanspruches Be-
;timmungen zu schaffen, die einer großen Zahl von
Votleidenden, den von den Unterhaltsverpflichteten im
Stiche gelassenen Angehörigen, wie insbesondere Kin-
lern, Jugendlichen, Eltern und Ehegattinnen durch die
Statuierung von Arreststrafen bei grober Verletzung
der Unterhaltspflicht wirksame Hilfe brachten.
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist
übrigens auch an die Ausarbeitung eines die ge-
;amte Jugendfürsorge regelnden Gesetzes
zeschritten, das bereits die Zustimmung des Minister-
‘ates gefunden hat. Der Entwurf schließt sich in seinem
Aufbau, das ist in der Auswahl der Materialien und in
hrer Anordnung innerhalb des Gesetzestextes, im
yroßen ganzen dem deutschen Reichsjugend-
wohlfahrtsgesetze an; er hat auch einzelne der
3Zestimmungen des letzteren wortgetreu übernommen.
Der erste Abschnitt des Gesetzentwurfes enthält die
Regelung der Kosten, für welche bei Unzulänglich-
zeit der hiezu privatrechtlich Verpflichteten die