Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

unerfreulichen Folgen machten sich insbesondere in 
Oesterreich gegenüber dem Deutschen Reiche und der 
Nachfolgestaaten des früheren einheitlichen Wirtschafts- 
gebietes der Monarche zufolge der weitverzweigter 
wirtschaftlichen Beziehungen besonders fühlbar. Oester- 
reich hat es mit mehreren Nachbarstaaten mit 
großem Erfolg übernommen, durch ein ausgedehntes 
Steuervertragsrecht die Möglichkeit von Doppelbe- 
steuerungen zu beheben. Es hat eine ganze Reihe von 
Verträgen auf dem Gebiete der direkten Steuern zum 
Abschluß gebracht und ist bei der Behandlung dieses 
Problems, dem auch der Völkerbund in einem eigenen 
Komitee seine besondere Aufmerksamkeit widmet, schon 
weit fortgeschritten. 
Das Steuervertragsrecht der Republik Oesterreich stellt 
sich folgendenmaßen dar: Verträge zur Vermeidung der 
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten 
Steuern wurden abgeschlossen mit dem Deutschen 
Reiche (BGBl. Nr. 286/1923), mit der Tschecdhoslo- 
vakischen Republik (BGBL Nr. 2/1923), mit dem 
Königreiche Ung arn (BGBl. Nr. 436/1925), mit dem König- 
reiche Italien (BGBl. Nr. 3471/1926) und der Schweizeri- 
schen Eidgenossenschaft, namens des Kantons St.Gallen 
(BGBl. Nr. 06/1928). Während die mit Deutschland, 
der Tschechoslovakei und Ungarn zur Ausgleichung der 
in- und ausländischen Besteuerung und zur Vermeidung 
der Doppelbesteuerung abgeschlossenen Verträge die 
ganze Materie umfassend regeln, mußte der Vertrag 
mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der zufolge 
der bisherigen Beitrittserklärungen gegenüber den Kan- 
tonen St. Gallen, Zürich, Obwalden, Appenzell-Inner- 
hoden, Basel-Stadt, Basel-Land, Thurgau und Neuen- 
burg gilt, zufolge der besonderen innerstaatlichen 
Verhältnisse in der Schweiz auf einzelne, praktisch wich- 
tige Gebiete der Doppelhesteuerung beschränkt bleiben. 
Der Vertrag mit Italien, der gleichfalls eine umfassende 
Regelung bringt, war im Jahre 1922 zwischen sämtlichen 
Nachfolgestaaten der Monarchie abgeschlossen worden, 
wurde aber nur von Oesterreich und Italien ratifiziert. 
Abgesehen vom schweizerischen Vertrag ist in allen 
Steuerverträgen die Scheidung der Besteuerungsrechte 
für alle gegenwärtigen und zukünftigen direkten Steuern 
allgemein und einheitlich durchgeführt. Abweichende Re- 
gelungen für einzelne Steuern sind nur dort vorgesehen, wo 
hiefür besondere Gründe vorliegen, wie zum Beispieldie Fin- 
nebungstechnik hei der Abzugsrentensteuer. Das unbe- 
schränkte Besteuerungsrecht wird an den Wohnsitz 
bzw. dauernden Aufenthalt der steuerpflichtigen Per- 
sonen geknüpft. Gewisse Finkommensquellen (Grund- 
und Gebäudebesitz, Erwerbsunternehmungen sowie auch 
Bezüge aus öffentlichen Kassen und Tantiemen) werden 
jedoch der Besteuerung jenes Staates überlassen, in 
welchen sie sich befinden. 
Oesterreich hat sein Steuervertragsrecht noch durch 
besondere Verträge über Rechtsschutz und Rechtshilfe 
ausgebaut, die einerseits seinen Staatsangehörigen die 
steuerrechtliche Gleichstellung mit den Inländern sicher- 
stellen sollen, anderseits aber durch Gewährung der 
Rechtshilfe bei der Veranlagung und Ein- 
treibung der direkten Steuern ein Zusammen- 
arbeiten der Steuerverwaltungen ermöglichen. Solche 
Verträge wurden mit Deutschland, der Tscheco- 
slovakei und Ungarn abgeschlossen, von denen dire 
peiden letzteren noch nicht ratifiziert sind. 
7. Verwaltung der direkten Steuern. 
Es war eine der ersten Maßnahmen der Republik, die 
‚om alten Staate übernommene Verwaltung der direkten 
;teuern von der politischen Verwaltung loszulösen. 
Jurch ein Ende 1018 geschaffenes Gesetz wurden die 
“inanzbehörden selbständig gestellt und unmittelbar dem 
"inanzministerium untergeordnet. Die Behörden erster 
Instanz sind in den Landeshauptstädten die Steueradmini- 
;trationen, im übrigen die Bezirkssteuerbehörden, diesen 
ibergeordnet sind die Finanzlandesbehörden (6 Finanz- 
landesdirektionen und ein Bundesfinanzamt für Vorarl- 
berg), bei denen der ordentliche Rechtsmittelzug endet- 
Diesen Behörden I.und II. Instanz sind für das Veranlagungs- 
verfahren der Einkommen-, allgemeinen Erwerb- und 
Vermögenssteuer die Schätzungs-, bzw. Berufungs- 
kommissionen beigegeben. Die oberste Leitung der Ver- 
anlagung sämtlicher Personalsteuern obliegt dem Bundes- 
ministerium für Finanzen, 
5. Bedeutung der Personalsteuern im öffent 
lichen Haushalte. 
Der finanzielle Erfolg der direkten Steuern war von 
den wirtschaftlichen Verhältnissen und in der Inflations- 
zeit, wie schon oben dargelegt, ausschlaggebend durch 
lie Währungsverhältnisse beeinflußt. Die einmalige 
zroße Vermögensabgabe, die durch den Währungs- 
zusammenbruch ihre eigentliche Zweckbestimmung ein- 
gebüßt hatte, hat insgesamt einen Ertrag von 73 Mil- 
'ionen Goldkronen oder rund 105 Millionen Schilling 
>rgeben und den erwarteten Zahlungserfolg dem inneren 
Werte nach nur mit einem Bruchteil erreicht. Während 
bei den Personalsteuern an im Jahre 1013 auf das 
sebiet des alten Oesterreich (ohne Burgenland) ent- 
allenden Eingängen einschließlich der nach einem Durch- 
;chnittshundertsatze errechneten Zuschläge der Länder 
ınd Gemeinden ein Betrag von 195,206.725 Goldkronen 
=281,227.284 Schilling errechnet wurde, ergaben die 
Zersonalsteuern in der Republik seit der Währungs- 
tabilisierung folgende Erträge (ohne Nebeneinnahmen): 
1923 . .000000040 4 S 16.1950.351.— 
1924 .000004 » 276,792.079.— 
"025 » 278,705.055.- 
[926 » 316,7068.656.— 
Y2Z or » 318,517.843.—- 
Jie Einkommensteuer insbesondere hat im Jahre 1913 
)0,156.777 Goldkronen = 86,625.759 Schilling, im Jahre 
927 154,402.927 Schilling ergeben. Es ist klar, daß die 
lirekten Personalsteuern seit ihrem Wiederaufstieg in 
der Zeit des Wiederaufbaues der Staats- und Volks- 
wirtschaft für den Haushalt des Bundes, der Länder und 
zemeinden wieder erhöhte Bedeutung gewinnen mußten. 
sie bilden jetzt wieder‘ einen wichtigen Grund- 
»feiler des Bundeshaushaltes. Die Fingänge 
yetragen, soweit sie dem Bunde verbleiben, nach dem 
/oranschlage für das Jahr 1928 18% der gesamten aus 
ler Hoheitsverwaltung veranschlagten Finnahmen; an 
len Bundesabgaben insbesondere, soweit deren Erträgnis 
lem Bundesschatze zufließt, haben die direkten Personal- 
steuern mit 25 von Hundert Anteil. Wenn auch dieses
	        
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