unerfreulichen Folgen machten sich insbesondere in
Oesterreich gegenüber dem Deutschen Reiche und der
Nachfolgestaaten des früheren einheitlichen Wirtschafts-
gebietes der Monarche zufolge der weitverzweigter
wirtschaftlichen Beziehungen besonders fühlbar. Oester-
reich hat es mit mehreren Nachbarstaaten mit
großem Erfolg übernommen, durch ein ausgedehntes
Steuervertragsrecht die Möglichkeit von Doppelbe-
steuerungen zu beheben. Es hat eine ganze Reihe von
Verträgen auf dem Gebiete der direkten Steuern zum
Abschluß gebracht und ist bei der Behandlung dieses
Problems, dem auch der Völkerbund in einem eigenen
Komitee seine besondere Aufmerksamkeit widmet, schon
weit fortgeschritten.
Das Steuervertragsrecht der Republik Oesterreich stellt
sich folgendenmaßen dar: Verträge zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten
Steuern wurden abgeschlossen mit dem Deutschen
Reiche (BGBl. Nr. 286/1923), mit der Tschecdhoslo-
vakischen Republik (BGBL Nr. 2/1923), mit dem
Königreiche Ung arn (BGBl. Nr. 436/1925), mit dem König-
reiche Italien (BGBl. Nr. 3471/1926) und der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft, namens des Kantons St.Gallen
(BGBl. Nr. 06/1928). Während die mit Deutschland,
der Tschechoslovakei und Ungarn zur Ausgleichung der
in- und ausländischen Besteuerung und zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung abgeschlossenen Verträge die
ganze Materie umfassend regeln, mußte der Vertrag
mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der zufolge
der bisherigen Beitrittserklärungen gegenüber den Kan-
tonen St. Gallen, Zürich, Obwalden, Appenzell-Inner-
hoden, Basel-Stadt, Basel-Land, Thurgau und Neuen-
burg gilt, zufolge der besonderen innerstaatlichen
Verhältnisse in der Schweiz auf einzelne, praktisch wich-
tige Gebiete der Doppelhesteuerung beschränkt bleiben.
Der Vertrag mit Italien, der gleichfalls eine umfassende
Regelung bringt, war im Jahre 1922 zwischen sämtlichen
Nachfolgestaaten der Monarchie abgeschlossen worden,
wurde aber nur von Oesterreich und Italien ratifiziert.
Abgesehen vom schweizerischen Vertrag ist in allen
Steuerverträgen die Scheidung der Besteuerungsrechte
für alle gegenwärtigen und zukünftigen direkten Steuern
allgemein und einheitlich durchgeführt. Abweichende Re-
gelungen für einzelne Steuern sind nur dort vorgesehen, wo
hiefür besondere Gründe vorliegen, wie zum Beispieldie Fin-
nebungstechnik hei der Abzugsrentensteuer. Das unbe-
schränkte Besteuerungsrecht wird an den Wohnsitz
bzw. dauernden Aufenthalt der steuerpflichtigen Per-
sonen geknüpft. Gewisse Finkommensquellen (Grund-
und Gebäudebesitz, Erwerbsunternehmungen sowie auch
Bezüge aus öffentlichen Kassen und Tantiemen) werden
jedoch der Besteuerung jenes Staates überlassen, in
welchen sie sich befinden.
Oesterreich hat sein Steuervertragsrecht noch durch
besondere Verträge über Rechtsschutz und Rechtshilfe
ausgebaut, die einerseits seinen Staatsangehörigen die
steuerrechtliche Gleichstellung mit den Inländern sicher-
stellen sollen, anderseits aber durch Gewährung der
Rechtshilfe bei der Veranlagung und Ein-
treibung der direkten Steuern ein Zusammen-
arbeiten der Steuerverwaltungen ermöglichen. Solche
Verträge wurden mit Deutschland, der Tscheco-
slovakei und Ungarn abgeschlossen, von denen dire
peiden letzteren noch nicht ratifiziert sind.
7. Verwaltung der direkten Steuern.
Es war eine der ersten Maßnahmen der Republik, die
‚om alten Staate übernommene Verwaltung der direkten
;teuern von der politischen Verwaltung loszulösen.
Jurch ein Ende 1018 geschaffenes Gesetz wurden die
“inanzbehörden selbständig gestellt und unmittelbar dem
"inanzministerium untergeordnet. Die Behörden erster
Instanz sind in den Landeshauptstädten die Steueradmini-
;trationen, im übrigen die Bezirkssteuerbehörden, diesen
ibergeordnet sind die Finanzlandesbehörden (6 Finanz-
landesdirektionen und ein Bundesfinanzamt für Vorarl-
berg), bei denen der ordentliche Rechtsmittelzug endet-
Diesen Behörden I.und II. Instanz sind für das Veranlagungs-
verfahren der Einkommen-, allgemeinen Erwerb- und
Vermögenssteuer die Schätzungs-, bzw. Berufungs-
kommissionen beigegeben. Die oberste Leitung der Ver-
anlagung sämtlicher Personalsteuern obliegt dem Bundes-
ministerium für Finanzen,
5. Bedeutung der Personalsteuern im öffent
lichen Haushalte.
Der finanzielle Erfolg der direkten Steuern war von
den wirtschaftlichen Verhältnissen und in der Inflations-
zeit, wie schon oben dargelegt, ausschlaggebend durch
lie Währungsverhältnisse beeinflußt. Die einmalige
zroße Vermögensabgabe, die durch den Währungs-
zusammenbruch ihre eigentliche Zweckbestimmung ein-
gebüßt hatte, hat insgesamt einen Ertrag von 73 Mil-
'ionen Goldkronen oder rund 105 Millionen Schilling
>rgeben und den erwarteten Zahlungserfolg dem inneren
Werte nach nur mit einem Bruchteil erreicht. Während
bei den Personalsteuern an im Jahre 1013 auf das
sebiet des alten Oesterreich (ohne Burgenland) ent-
allenden Eingängen einschließlich der nach einem Durch-
;chnittshundertsatze errechneten Zuschläge der Länder
ınd Gemeinden ein Betrag von 195,206.725 Goldkronen
=281,227.284 Schilling errechnet wurde, ergaben die
Zersonalsteuern in der Republik seit der Währungs-
tabilisierung folgende Erträge (ohne Nebeneinnahmen):
1923 . .000000040 4 S 16.1950.351.—
1924 .000004 » 276,792.079.—
"025 » 278,705.055.-
[926 » 316,7068.656.—
Y2Z or » 318,517.843.—-
Jie Einkommensteuer insbesondere hat im Jahre 1913
)0,156.777 Goldkronen = 86,625.759 Schilling, im Jahre
927 154,402.927 Schilling ergeben. Es ist klar, daß die
lirekten Personalsteuern seit ihrem Wiederaufstieg in
der Zeit des Wiederaufbaues der Staats- und Volks-
wirtschaft für den Haushalt des Bundes, der Länder und
zemeinden wieder erhöhte Bedeutung gewinnen mußten.
sie bilden jetzt wieder‘ einen wichtigen Grund-
»feiler des Bundeshaushaltes. Die Fingänge
yetragen, soweit sie dem Bunde verbleiben, nach dem
/oranschlage für das Jahr 1928 18% der gesamten aus
ler Hoheitsverwaltung veranschlagten Finnahmen; an
len Bundesabgaben insbesondere, soweit deren Erträgnis
lem Bundesschatze zufließt, haben die direkten Personal-
steuern mit 25 von Hundert Anteil. Wenn auch dieses