oder Gemeindeabgaben für den Bund einziehen, wobhei
;je aber unter gewissen Voraussetzungen Ländern oder
Gemeinden Ersatz für den Einnahmenausfall bieten soll.
Der Bundesgesetzgebung sind somit Rechte von großer
Tragweite eingeräumt. Während die ausschließlichen
3undesabgaben durch das Verbot der FEinhebung von
Zuschlägen oder gleichartigen Abgaben durch Länder oder
Gemeinden vor jeder Beeinträchtigung durch Eingriffe
einer anderen Steuerhoheit geschützt sind, kann die
Bundesgesetzgehbung das Gebiet, auf das sich die Ab-
zabenhoheit der Länder erstreckt, jederzeit einengen.
Tatsächlich konnte aber dieses der Erzielung einer ein-
ıeitlichen Steuerpolitik im Bundesgebiet dienende Recht
nit Rücksicht auf die Finanzlage der Länder und
Gemeinden und ihre politische Machtstellung nur inner-
halb recht enggezogener Grenzen ausgeübt werden. Es
ıat daher auch eine sehr starke, in die Tiefe und Breite
zehende Entwicklung des selbständigen Abgabensystems
ler Länder und Gemeinden keineswegs behindert.
Das Abgabenteilungsgesetz hat von den ihm
durch die Finanzverfassung gebotenen Möglichkeiten
ainen sehr ungleichartigen Gebrauch gemacht. Von den
drei Formen einer Teilung der Abgabenhoheit haben
aur die gemeinschaftlichen Abgaben eine große
Bedeutung gewonnen, während das Zuschlagssystem
auf einige weniger belangreiche Abgaben, die Immobiliar-
gebühren und Rennwettsteuern, eingeschränkt wurde;
für die Form der gleichartigen Besteuerung
hat sich bisher im Verhältnis zwischen Bund und Ländern
oder Gemeinden überhaupt kein Anwendungsfall ge-
‚unden, Es hat also gerade jene Form einer Teilung der
Steuerhoheit eine fast ausschließliche Geltung auf Kosten
der anderen Formen erlangt, in der unitaristische Ge-
dankengänge verhältnismäßig am stärksten zum Ausdruck
Kommen. Es muß aber gleich beigefügt werden, daß
diesem Unitarismus, der sich übrigens in Formen hirgt,
die dem bundesstaatlichen Aufbau Rechnung tragen,
Sine starke, ganz ungeahnte Entwicklung des
3elbständigen Abgabenrechtes der Länder
and Gemeinden gegenübersteht, die sich gerade auf
Grund der neuen Finanzverfassung vollziehen konnte.
Damit entspricht das geltende System des Finanzaus-
Zleiches sowohl den Bedürfnissen einheitlicher Finanz-
Politik, wie der Notwendigkeit, der gliedstaatlichen
Stellung der Länder durch Einräumung einer ent-
Sprechenden Bewegungsfreiheit auf. abgaberechtlichem
Gebiet Kraft und tatsächlichen Inhalt zu geben. Als
Beweis dafür möge gelten, daß die steuerlichen Ein-
nahmen sowohl Wiens wie der anderen Länder, die
Dei beiden Gruppen von Körperschaften fast genau
Sieben Zehntel ihrer Gesamteinnahmen erreichen, zum
weitaus überwiegenden Teil, nämlich zu ungefähr zwei
Öritteln auf den Ertrag der selbständigen Landesabgaben
und nur zu etwa einem Drittel auf die Einnahmen aus
Crtragsanteilen zurückgehen. Das gleiche Verhältnis
"wischen beiden Gruppen von steuerlichen Einnahmen
besteht auch in den größeren Gemeinden.
Gemeinschaftliche Abgaben sind nach dem
derzeit geltenden Rechtszustand, wie er sich aus dem
\bgabenteilungsgesetz samt seinen Novellen ergibt, fast
alle direkten Personalsteuern, von denen nur zwei un-
Dedeutende im Ahzuessweg erhobene Steuern. nämlich
lie Abzugsrentensteuer und die Tantiemenabgabe auf
3rund des Gesetzes, ferner die zur gemeinschaftlichen
\bgabe erklärte Vermögenssteuer bis auf weiteres,
o lange das ihre Verteilung regelnde Gesetz nicht er-
assen wird, ganz dem Bund verbleiben. Von den Ver-
‚ehrssteuern gehören die weitaus wichtigste, nämlich die
Narenumsatzsteuer, ferner die Immobiliargebühren und
{as Gebührenäquivalent, sowie die Erbgebühren zu den
‚emeinschaftlichen Abgaben; eine Reihe gegenwärtig
;anz in den Hintergrund getretener derartiger Steuern
E.ffekten-, Banken-, Valuten-Umsatzsteuer, Bezugsrecht-
ınd Syndikatsteuer und Börsenbesuchsabgabe), sowie
lie zum Großteil den Bundesbahnen überlassenen FEisen-
y‚ahnverkehrssteuern, ferner alle’ nicht besonders ange-
ührten Stempel- und Rechtsgebühren verbleiben aber
sanz dem Bund. Auch unter den Verbrauchssteuern
»ilden die wichtigsten, nämlich die Branntweinabgabe,
lie Bier- und Weinsteuer, sowie die Schaumweinsteuer
‚emeinschaftlichhe Abgaben, während die Zucker- und
jüßstoffsteuer, die Essigsäuresteuer und die Zündmittel-
;:teuer ausschließlich für Bundeszwecke eingehoben
verden. Unter den Ausfuhrabgaben ist die Holzausfuhr-
bgabe, die ihre früher große, ja überragende Be-
leutung ganz verloren hat, eine gemeinschaftliche Ab-
sabe; die anderen Ausfuhrabgaben, sowie die Zölle
ınd Monopolerträge bilden jedoch ausschließliche Bundes-
ınnahmen.
Die Abgrenzung des Kreises der gemein-
schaftlichen Abgaben ergibt sich teils aus der
zeschichtlichen Entwicklung, teils aus den
m Zeitpunkt der Erlassung des Abgabenteilungsgesetzes
seführten Kämpfen um einzelne Besteuerungsgegenstände.
Die Frtragsbeteiligung hei den Personalsteuern bildet
nen Ersatz für das bei der Einkommensteuer stets vor-
‚nthaltene, bei den anderen Steuergattungen aber erst
lurch das Abgabenteilungsgesetz aufgehobene Zuschlags-
‚echt der Länder und Gemeinden, Die Länder waren
ür die Nichteinhebung von Zuschlägen zur Einkommen-
teuer schon früher durch Gewährung der Überweisungen
ınd Dotationen schadlos gehalten worden. Nunmehr
vurde auch den Gemeinden ein solcher Ersatz geboten,
lie früher leer ausgegangen waren. Das Zuschlags-
‚erbot bei der Finkommensteuer findet seine Begründung
n der Art der Veranlagung dieser Steuer am Wohnsitz
les Abgabepflichtigen ohne Rücksicht auf die Lage der
inkommensquelle, sowie in der besonderen Empfind-
«chkeit dieser außerordentlich hohen Steuer. Die Not-
vendigkeit seiner Ausdehnung auf die allgemeine Er-
verbsteuer, Körperschaftssteuer und Rentensteuer er-
‚ab sich aus dem unter festen Währungsverhältnissen und
‚ei geordneter Wirtschaft überhaupt unerträglich hohen
‚usmaß, das die Zuschläge zu diesen Steuern in den
‘'ahren der größten Finanznot der Gebietskörperschaften
ırreicht hatten. Die Mittel für die Kinräumung einer
'rtragsbeteiligung wurden durch eine einem mäßig hohen
lurchschnittlichen Zuschlagsausmaß entsprechende FEr-
‚öhung dieser Steuern sichergestellt. Die Notwendigkeit
ner Ertragsbeteiligung an den Getränkesteuern auf
3ranntwein, Bier und Wein ergab sich aus dem durdh
{as Abgabenteilungsgesetz ausgesprochenen Verbot der
'inhebung von Landes- oder Gemeindeauflagen auf den
arbrauch dieser Getränke. Bei den Ländern waren