Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

diese Auflagen übrigens schon früher beseitigt und 
durch Überweisungen oder Dotationen abgelöst worden. 
Die im Jahr 1926 allerdings mit kurzer zeitlicher Be- 
fristung bis Ende 1928 erfolgte Wiedereinführung von 
Landesbierauflagen steht mit der den Ländern auferlegten 
Beitragsleistung zu den Kosten der Arbeitslosenver- 
sicherung in Zusammenhang. Der weitere Bestand dieser 
Auflagen, die sich in das System des Abgabenteilungs- 
gesetzes nur schlecht einfügen, hängt von der künftigen 
Regelung der Kostentragung für diese Versicherung ab, 
Aber auch im Fall einer Beibehaltung von Landesbei- 
trägen für diesen Aufwand würde die Umwandlung der 
Landesauflagen in Ertragsanteile unter gleichzeitiger Erhö- 
hung der gemeinschaftlichen Biersteuer eine zweckmäßigere 
Lösung bedeuten. In den Ertragsanteilen an der Waren- 
Umsatzsteuer wurde Ländern und Gemeinden ein Anteil 
an dieser neu erschlossenen Steuerquelle und zugleich ein 
Ersatz für die ursprünglich bestandene, später aber auf- 
gehobene Ertragsbeteiligung an der mittlerweile übrigens 
ganz bedeutungslos gewordenen Bankenumsatzsteueır 
geboten. Die Ertragsbeteiligung an den Erbgebühren 
bildet einen Ersatz für die bestandenen, aber aufge- 
hobenen selbständigen Verlassenschaftsbeiträge der 
Länder. Jene an den Immobiliargebühren, die zu dem 
bestehenden Zuschlagsrecht der Länder und Gemeinden 
hinzutritt, ergab sich aus der örtlichen Gebundenheit dieser 
Gebühren, die wegen ihres Zusammenhanges mit dem 
Güterverkehr nicht so wie die gleichfalls örtlich gebun- 
denen Besitzsteuern von Grund und Gebäuden ganz den 
Ländern und Gemeinden überlassen werden konnten. 
Die Ertragsbeteiligung an der Holzausfuhrabgabe, die 
übrigens nur eine Umwandlung der. vorher bestandenen 
Beteiligung der Länder an den bei der Holzausfuhr er- 
zielten Valutagewinnen bildete, steht in Zusammenhang 
mit dem Verbot der Einhebung von den Holzverkehr 
belastenden Abgaben der Länder und Gemeinden. 
Das Ausmaß der Ertragsbeteiligung der 
Länder und Gemeinden an den gemeinschaftlichhen Ab- 
gaben in Hundertteilen des Gesamtertrages (außer bei 
den Erbgebühren) geht aus der folgenden Übersicht 
hervor: 
Steuergattung Bund Länder Gemeinden 
Direkte Steuern . . . (50)56'4 (25) 218 (25) 218 
Immobiliargebühren und 
Gebührenäquivalent . . (20)26'4 (40)36'8 (40) 36'8 
a 
hühren Bandesschlet ; 0/14 Sa 
Getränkeabgaben auf 
Branuntwein, Bier u. Wein (70) 76°4 (15) 18 (15) ır'8 
Schaumweinabgabe . . (20) 264 - (80) 73°6 
Holzausfuhrabgabe . (62%) 60 (37'4) 31 _ 
In dieser Übersicht zeigen die eingeklammerten 
Hundertsätze die im Abgabenteilungsgesetz zunächst 
vorgenommene Aufteilung an. Seit dem Jahr 1924 wird 
jedoch vor ihrer Durchführung ein Betrag zugunsten 
des Bundes aus allen gemeinschaftlichen Abgaben mit 
Ausnahme der Frbgebühren in einer solchen Höhe aus- 
geschieden, daß dem Bund gegenwärtig um 40 Millionen 
Schilling mehr verbleiben, als ihm bei Anwendung der 
eingeklammerten Hundertsätze verbleiben würden. Das 
Ausmaß der Kürzung der Hundertsätze, das sich daraus 
ergibt, ist naturgemäß ein von Jahr zu Jahr wechselndes 
ınd sinkt mit steigenden Steuererträgen. Die in der Über- 
jicht aufgenommenen nicht eingeklammerten Hundertsätze 
rgeben sich tatsächlich aus den Gebharungserfolgen für das 
Jahr 1927. Die Ertragsbeteiligung hei den Erbgebühren, die 
3ich in Form der Einhebung von Zuschlägen zugunsten 
bestimmter in Verwaltung der Länder stehender Fonde 
2 zwei Abstufungen vollzieht, ist in echten Bruchzahlen 
mgegeben. Jene an der Schaumweinsteuer betrifft nur 
lie Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, in 
lenen diese Abgabe fast zur Gänze eingeht, Wie diese 
Ibersicht zeigt, ist der Ertragsanteil der Länder und 
>emeinden am größten bei den überhaupt örtlich 
zebundenen oder mit ihrem Ertrag im wesentlichen an 
»estimmte Körperschaften gebundenen Steuern, am 
Jeinsten bei den den Verbrauch oder Umsatz treffenden 
\bgaben, die sich nach ihrer ganzen Natur vor allem zur 
"inhebung durch den Bund als weitesten Verband eignen. 
Die Ertragsanteile an den direkten Steuern halten in 
hrer Höhe die Mitte zwischen diesen beiden Gruppen. 
Die Ertragsbeteiligung entspricht im wesentlichen dem 
Srundgedanken einer „verbundenen Steuerwirt- 
schaft“, die dann als gegeben angenommen werden 
ann, wenn den einzelnen Körperschaften jene Beträge 
iberwiesen werden, die sie bei einer entsprechend hohen 
jelbständigen Besteuerung erzielen könnten. Die Ver- 
'eilung erfolgt nämlich entweder, und zwar bei den 
;rtragsanteilen aus den direkten Steuern, den Immobi- 
ijargebühren und Erbgebühren nach dem örtlich 
»rzielten Aufkommen oder es stehen, soweit ein 
‚olches Aufkommen nicht genau ermittelt werden kann, 
;chlüssel in Anwendung, die wenigstens nach der über- 
viegenden Auffassung einer Verteilung nach dem Auf- 
zommen möglichst nahe kommen. Dies ist der Fall bei 
len Ertragsanteilen aus der Warenumsatzsteuer und 
len Getränkesteuern, die nach der Bevölkerungszahl 
ıufgeteilt werden, und bei jenen aus der Holzausfuhr- 
abgahe, die nach der nutzbaren Waldfläche verteilt 
werden. Es stehen zwei verschiedene Bevölkerungsschlüssel 
n Anwendung, der einfache, der wirklichen Volks- 
zahl entsprechende und der abgestufte Bevölke- 
'ungsschlüssel; dieser wird durch eine mit der Größe 
ler Finwohnerzahl der Gemeinden von 20 bis 70 stei- 
zende Vervielfachung der wirklichen Volkszahl gewon- 
1en, begünstigt also volksreichere Gemeinden oder Län- 
der mit vielen solchen Gemeinden. Fr gilt für die Ver- 
:eilung der Ertragsanteile an der Warenumsatzsteuer über- 
haupt und der Gemeindeertragsanteile an den Getränke- 
steuern, der einfache Schlüssel für jene der Länderertrags- 
anteile an den Getränkesteuern. Die verschiedenartige 
Behandlung beider Steuergruppen widerspricht dem 
Grundgedanken des abgestuften Bevölkerungsschlüssels, 
der auf der Erfahrungstatsache beruht, daß der steuer- 
»flichtige Verbrauch oder Umsatz in größeren Wohn- 
»lätzen auf den Kopf der Bevölkerung berechnet, ein 
verhältnismäßig größerer ist, als am flachen Land. Der 
ıbgestufte Bevölkerungsschlüssel erscheint daher vor 
allem für eine Aufteilung innerhalb der Gemeinden 
zeeignet, nicht aber, wie dies gegenwärtig noch bei der 
Warenumsatzsteuer geschieht, auch für eine Aufteilung 
nnerhalb der Länder. 
Das geltende System des Finanzausgleiches
	        
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