Die Vereinigten Staaten von Amerika haben den
Staatsvertrag von. St. Germain nicht unterzeichnet und
statt dessen mit Österreich den Vertrag vom 24. August
1921, BGBl. Nr. 643, abgeschlossen. Darin behalten sie
sich in den Materien, die uns hier interessieren, alle
Rechte der Siegerstaaten vor und da sie den Clearing
nicht gewählt haben, so stand Österreich ihnen so gegen-
über, wie einem der anderen Siegerstaaten, der den
Clearing nicht gewählt hat. ;
d) Die Währung der Vorkriegsschulden. Der
Konto der beiden Staaten im Zwangsclearing wird in der
Währung des Siegerstaates geführt, und zwar auch dann,
wenn die Schulden auf andere Währungen und insbe-
sondere, wenn sie auf österreichische Kronen gelautet
haben. Die Umrechnung in die Währung des Sieger-
staates erfolgt aber nach dem Vorkriegskurs, das heißt
der Nachteil des Währungsverfalles wird dem Gläubiger
abgenommen und auf den Schuldner gewälzt. Das gleiche
gilt für die ehemals feindlichen, in Österreich durch Kriegs-
maßnahmen beeinflußten, insbesondere zurücbehaltenen
Guthabungen, auch dann, wenn kein Zwangsclearing
besteht. Ob in diesem Falle aber auch gewöhnliche
Kronenschulden von Österreichern zu valorisieren sind,
ist im Vertrage nirgends gesagt, wurde aber trotzdem
von dem Schiedsgerichte meist gegen Österreich ent-
schieden.
e) Die internationalen Schiedsgerichte. Im
Abschnitt VI des X, Teiles des Vertrages wird die Bil-
dung gemischter Schiedsgerichte vorgesehen, die aus je
einem Österreichischen und einem Richter des Sieger-
;taates, sowie aus einem neutralen Vorsitzenden zu-
sammengesetzt sind. Ihnen obliegt neben der Rechts-
sprechung über die Vorkriegsverträge auch die Entscheidung
von Streitfällen zwischen den Ausgleichs- und Prüfungs-
ämtern, also im großen und ganzen die Entscheidung
jener Fälle, die sich aus Vorkriegsschulden und nur zum
Teil jener, die sich aus Vorkriegsaktiven der Österreicher
ergeben; denn in der Gebarung mit dem österreichischen
Vermögen bis zur Realisierung des Frlöses waren und
sind die Siegerstaaten völlig frei und jeder Kontrolle
durch den Eigentümer entzogen.
Il. Das innerstaatliche Recht.
a) Die Bestimmungen des Staatsvertrages
von St. Germain. Die geschilderten zwischenstaat-
lichen Rechtsverhältnisse äußerten ihre sehr einschneiden-
den Wirkungen auf die Beziehungen zwischen dem
Österreichischen Staat (Bund) und seinen Bürgern, denn
sie betreffen ja meist das Vermögen und die Schulden
dieser Staatsbürger. Der Staatsvertrag von St. Germain
sagt über alles das nur, daß der Staat die Besitzer de:
liquidierten Güter, Rechte und Interessen zu entschä-
digen hat. Das ist. aber eher eine Rechtfertigung der
Konfiskation, als eine Norm, denn das Rechtsverhältnis
zwischen dem Staat und seinen eigenen Bürgern wird
aicht durch einen internationalen Friedensvertrag geregelt.
b) Das erste österreichische Vorkriegs-
schuldengesetz vom 16. Juli 1921, BGBl. Nr. 393,
kopiert das deutsche System nur formell, indem es sich dem
Zwangsclearing anschließt. Vor allem schuf Österreich
kein eigenes Kriegsentschädigungsrecht. Für Verluste,
Zerstörungen und sonstige Kriegsschäden vergütet Öster-
"eich seinen Staatsangehörigen nichts. Nur die in Deutsch-
and sogenannten Liquidationsschäden werden
lem Betroffenen vergütet und nur soweit, als sie
;echnungsmäßig dem Staate zukommen. Der zweite
zrundlegende Unterschied des Öösterreichishen vom
leutschen Recht ist der, daß Österreich seine Vergütungen
ılcht bar, sondern in Schuldverschreibungen
zahlt. Im einzelnen gilt Folgendes:
I. Kronenschulden und Kronenforderungen werden
aicht mit ihrem Nennwert, sondern mit ihrem Vorkriegs-
<urs abgerechnet, das heißt, wird eine Kronenforderung
ler eine Kronenschuld im zwischenstaatlichen Clearing
‚alorisiert, entsteht also im ersten Falle ein Währungs-
zewinn und im zweiten Falle ein Währungsverlust, so
wird dieser Gewinn und dieser Verlust zwischen dem
staat und seinem Staatsbürger derart geteilt, daß der
;taat 60% des Gewinnes einzieht und 60% des Ver-
ustes trägt, den Rest aber. vom Schuldner eintreibt oder
lem Gläubiger in mit 5% verzinslichen, in fünf Jahren
u tilgenden Schuldverschreibungen auszahlt.
2. Zu Valutaschulden leistet der Staat in der Regel
Zeiträge, und zwar allen Rechtssubjekten, mit Ausnahme
ler Banken. Diese Beiträge sind gestuft und es erhalten
ndustrielle sowie Eisenbahn- und Dampfschiffahrts-
ınstalten 30 %, sonstige Schuldner 45%, Länder, Bezirke
ınd Gemeinden 60% eines Währungsverlustes, das heißt
ie müssen um diese Perzente dem Staate weniger er-
etzen. Wer aber selbst Valutaforderungen oder sonstige
Aktiven in Valuten hat, die es ihm möglich machen, seine
zanze Schuld zu bezahlen, dem werden diese Aktiven
ıuf den sogenannten Bundesbeitrag, also auf die Leistung
Jes Staates, die ihm gebühren würde, eingerechnet.
3. Valutaforderungen, die dem Staat im Clearing gut-
gerechnet werden (einschließlich der Liquitationsergeb-
ısse von Aktiven) zahlt der Staat dem Gläubiger
Eigentümer) voll aus, er nimmt also vom Währungs-
zewinn nichts ab. Die Zahlung erfolgt in Schuldver-
schreibungen der Währung, auf die das Aktivum lautet,
die mit 5% zu verzinsen und in zehn Jahren zu
tilgen sind.
4. Alle Zahlungen, die die Parteien an den Bund aus
diesem Gesetz zu leisten haben, dürfen in den erwähnten
Schuldverschreibungen zum Nennbetrag geleistet werden.
c) Die Novellierung des Vorkriegsschulden-
zesetzes. Das Gesetz vom 16. Juli 1925, RGBI
Nr. 254, und der neue Text Nr. 256.
Die finanziellen Lasten, die der Bund auf sich ge-
nommen hatte, erwiesen sich als nicht tragbar, anderseits
hielten sich auch die Valuten einzelner Siegerstaaten
nicht auf der alten Höhe und die Zahlung der Schulden
n diesen Valuten erwies sich nicht als so drückend, wie
las erste Vorkriegsschuldengesetz angenommen hatte.
Die Novelle, die nach langwierigen Verhandlungen mit
len Interessenten zustande kam, hatte das Ziel vor
Augen, den Bund zu entlasten und hat dieses auf
zwei Wegen erreicht. I. durch Herabsetzung der Last
les Bundes, die aus der Herausgabe der Schuldver-
;chreibungen erwuchs. Dies geschah dadurch, daß der
Bund Valutenschuldverschreibungen nicht mit einer Lauf-
zeit von zehn Jahren, sondern solche mit einer Laufzeit
von 25 Jahren und Kronenschuldverschreibungen nicht
mit einer Laufzeit von fünf Jahren, sondern solche mit