Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben den 
Staatsvertrag von. St. Germain nicht unterzeichnet und 
statt dessen mit Österreich den Vertrag vom 24. August 
1921, BGBl. Nr. 643, abgeschlossen. Darin behalten sie 
sich in den Materien, die uns hier interessieren, alle 
Rechte der Siegerstaaten vor und da sie den Clearing 
nicht gewählt haben, so stand Österreich ihnen so gegen- 
über, wie einem der anderen Siegerstaaten, der den 
Clearing nicht gewählt hat. ; 
d) Die Währung der Vorkriegsschulden. Der 
Konto der beiden Staaten im Zwangsclearing wird in der 
Währung des Siegerstaates geführt, und zwar auch dann, 
wenn die Schulden auf andere Währungen und insbe- 
sondere, wenn sie auf österreichische Kronen gelautet 
haben. Die Umrechnung in die Währung des Sieger- 
staates erfolgt aber nach dem Vorkriegskurs, das heißt 
der Nachteil des Währungsverfalles wird dem Gläubiger 
abgenommen und auf den Schuldner gewälzt. Das gleiche 
gilt für die ehemals feindlichen, in Österreich durch Kriegs- 
maßnahmen beeinflußten, insbesondere zurücbehaltenen 
Guthabungen, auch dann, wenn kein Zwangsclearing 
besteht. Ob in diesem Falle aber auch gewöhnliche 
Kronenschulden von Österreichern zu valorisieren sind, 
ist im Vertrage nirgends gesagt, wurde aber trotzdem 
von dem Schiedsgerichte meist gegen Österreich ent- 
schieden. 
e) Die internationalen Schiedsgerichte. Im 
Abschnitt VI des X, Teiles des Vertrages wird die Bil- 
dung gemischter Schiedsgerichte vorgesehen, die aus je 
einem Österreichischen und einem Richter des Sieger- 
;taates, sowie aus einem neutralen Vorsitzenden zu- 
sammengesetzt sind. Ihnen obliegt neben der Rechts- 
sprechung über die Vorkriegsverträge auch die Entscheidung 
von Streitfällen zwischen den Ausgleichs- und Prüfungs- 
ämtern, also im großen und ganzen die Entscheidung 
jener Fälle, die sich aus Vorkriegsschulden und nur zum 
Teil jener, die sich aus Vorkriegsaktiven der Österreicher 
ergeben; denn in der Gebarung mit dem österreichischen 
Vermögen bis zur Realisierung des Frlöses waren und 
sind die Siegerstaaten völlig frei und jeder Kontrolle 
durch den Eigentümer entzogen. 
Il. Das innerstaatliche Recht. 
a) Die Bestimmungen des Staatsvertrages 
von St. Germain. Die geschilderten zwischenstaat- 
lichen Rechtsverhältnisse äußerten ihre sehr einschneiden- 
den Wirkungen auf die Beziehungen zwischen dem 
Österreichischen Staat (Bund) und seinen Bürgern, denn 
sie betreffen ja meist das Vermögen und die Schulden 
dieser Staatsbürger. Der Staatsvertrag von St. Germain 
sagt über alles das nur, daß der Staat die Besitzer de: 
liquidierten Güter, Rechte und Interessen zu entschä- 
digen hat. Das ist. aber eher eine Rechtfertigung der 
Konfiskation, als eine Norm, denn das Rechtsverhältnis 
zwischen dem Staat und seinen eigenen Bürgern wird 
aicht durch einen internationalen Friedensvertrag geregelt. 
b) Das erste österreichische Vorkriegs- 
schuldengesetz vom 16. Juli 1921, BGBl. Nr. 393, 
kopiert das deutsche System nur formell, indem es sich dem 
Zwangsclearing anschließt. Vor allem schuf Österreich 
kein eigenes Kriegsentschädigungsrecht. Für Verluste, 
Zerstörungen und sonstige Kriegsschäden vergütet Öster- 
"eich seinen Staatsangehörigen nichts. Nur die in Deutsch- 
and sogenannten Liquidationsschäden werden 
lem Betroffenen vergütet und nur soweit, als sie 
;echnungsmäßig dem Staate zukommen. Der zweite 
zrundlegende Unterschied des Öösterreichishen vom 
leutschen Recht ist der, daß Österreich seine Vergütungen 
ılcht bar, sondern in Schuldverschreibungen 
zahlt. Im einzelnen gilt Folgendes: 
I. Kronenschulden und Kronenforderungen werden 
aicht mit ihrem Nennwert, sondern mit ihrem Vorkriegs- 
<urs abgerechnet, das heißt, wird eine Kronenforderung 
ler eine Kronenschuld im zwischenstaatlichen Clearing 
‚alorisiert, entsteht also im ersten Falle ein Währungs- 
zewinn und im zweiten Falle ein Währungsverlust, so 
wird dieser Gewinn und dieser Verlust zwischen dem 
staat und seinem Staatsbürger derart geteilt, daß der 
;taat 60% des Gewinnes einzieht und 60% des Ver- 
ustes trägt, den Rest aber. vom Schuldner eintreibt oder 
lem Gläubiger in mit 5% verzinslichen, in fünf Jahren 
u tilgenden Schuldverschreibungen auszahlt. 
2. Zu Valutaschulden leistet der Staat in der Regel 
Zeiträge, und zwar allen Rechtssubjekten, mit Ausnahme 
ler Banken. Diese Beiträge sind gestuft und es erhalten 
ndustrielle sowie Eisenbahn- und Dampfschiffahrts- 
ınstalten 30 %, sonstige Schuldner 45%, Länder, Bezirke 
ınd Gemeinden 60% eines Währungsverlustes, das heißt 
ie müssen um diese Perzente dem Staate weniger er- 
etzen. Wer aber selbst Valutaforderungen oder sonstige 
Aktiven in Valuten hat, die es ihm möglich machen, seine 
zanze Schuld zu bezahlen, dem werden diese Aktiven 
ıuf den sogenannten Bundesbeitrag, also auf die Leistung 
Jes Staates, die ihm gebühren würde, eingerechnet. 
3. Valutaforderungen, die dem Staat im Clearing gut- 
gerechnet werden (einschließlich der Liquitationsergeb- 
ısse von Aktiven) zahlt der Staat dem Gläubiger 
Eigentümer) voll aus, er nimmt also vom Währungs- 
zewinn nichts ab. Die Zahlung erfolgt in Schuldver- 
schreibungen der Währung, auf die das Aktivum lautet, 
die mit 5% zu verzinsen und in zehn Jahren zu 
tilgen sind. 
4. Alle Zahlungen, die die Parteien an den Bund aus 
diesem Gesetz zu leisten haben, dürfen in den erwähnten 
Schuldverschreibungen zum Nennbetrag geleistet werden. 
c) Die Novellierung des Vorkriegsschulden- 
zesetzes. Das Gesetz vom 16. Juli 1925, RGBI 
Nr. 254, und der neue Text Nr. 256. 
Die finanziellen Lasten, die der Bund auf sich ge- 
nommen hatte, erwiesen sich als nicht tragbar, anderseits 
hielten sich auch die Valuten einzelner Siegerstaaten 
nicht auf der alten Höhe und die Zahlung der Schulden 
n diesen Valuten erwies sich nicht als so drückend, wie 
las erste Vorkriegsschuldengesetz angenommen hatte. 
Die Novelle, die nach langwierigen Verhandlungen mit 
len Interessenten zustande kam, hatte das Ziel vor 
Augen, den Bund zu entlasten und hat dieses auf 
zwei Wegen erreicht. I. durch Herabsetzung der Last 
les Bundes, die aus der Herausgabe der Schuldver- 
;chreibungen erwuchs. Dies geschah dadurch, daß der 
Bund Valutenschuldverschreibungen nicht mit einer Lauf- 
zeit von zehn Jahren, sondern solche mit einer Laufzeit 
von 25 Jahren und Kronenschuldverschreibungen nicht 
mit einer Laufzeit von fünf Jahren, sondern solche mit
	        
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