dem neuen Versicherungsregulativ von 1921 vorgesehen.
daß solche negative Reserven nur in einem solchen
Höchstausmaße in der Bilanz enthalten sein dürfen, daß
dadurch der Stand der durch das neue Regulativ gleich-
zeitig eingeführten Sicherheitsreserve nicht überschritten
wird; in der Praxis läßt das österreichische Regulativ
negative Prämienreserven also nicht zu. Ohne diese Re-
gulativänderung wäre es für die österreichischen Lebens-
versicherungsanstalten unmöglich gewesen, den Neuauf-
bau durchzuführen; diese Aenderung muß daher als
eine grundlegende Voraussetzung für die Sanierung ge-
wertet werden.
Mit dieser Bilanzerleichterung hinsichtlich der Geste-
hungskostenverrechnung, die im wesentlichen auf eine
Belastung des künftigen Betriebsergebnisses hinausläuft,
waren aber noch nicht die Mittel gegeben, die heste-
henden kostspieligen Verwaltungsapparate x%u er-
halten. Die Aufbringung dieser Mittel war das schwierigste
Problem und es konnte diese I’rage auch durch irgend-
welche Bilanzerleichterungen nicht gelöst werden; die
Lage schien zu Zeiten ganz hoffnungslos. Selbstverständ-
‚ich setzte unter dem’ Zwange der Verhältnisse ein Ab-
bau der Verwaltungsagenden und damit auch ein Abbau
des Apparates ein. Diesem Abbau sind aber besonders
im Lebensversicherungshbetriebe feste Grenzen gezogen.
Selbst bei äußerster Vereinfachung muß hier angesicht:
des ”technisch komplizierten Betriebes eine noch immer
weitgehende Manipulationsarbeit geleistet werden (neben
dem auch bei den sonstigen Versicherungszweigen er-
forderlichen Inkasso- und Mahnverfahren eine eingehende
;echnische Standesführung, Prämienreserveberechnung,
\usweisung usw.). Auf derartige Frsparungsgründe sind
auch die in diese Zeit fallenden zahlreichen Zu-
sammenschlüsse vonLebensversicherungsan-
stalten zurückzuführen, durch welche bei Aufrecht-
erhaltung und Ausnützung der für den Wiederaufbau
vor allem wichtigen Werbeapparate der vereinigten An-
stalten der administrative Apparat eingeschränkt werden
konnte. Zur Durchführung dieser Fusionen, die übrigens
auch in der Schadensversicherung vorkamen, war es ins-
besondere angesichts der verworrenen Verhältnisse dieser
Vebergangszeit notwendig, wenigstens klare Rechtsgrund-
lagen zu schaffen; das ist durch das sogenannte Uecber-
‚ragungsgesetz (Gesetz vom 30. September 192t, BGBL
Nr. 547) bezweckt worden, das in seinem $ 2 der Mög-
lichkeit Raum schaffte, solche Zusammenschlüsse auch
gehührenrechtlich zu erleichtern. Die auf der Aktien-
form beruhenden Lebensversicherungsanstalten haben
sich vor allem durch Kapitalserhöhu ngen mit
ausgiebigen Agioeinzahlungen Mittel für die
Aufrechterhaltung ihres Betriebes während der schwersten
Uchergangszeit zu verschaffen gesucht, was ihnen zum
Feil auch gelang. Die Aktionäre mußten sich, wenn sie
nicht den definitiven Kapitalsverlust auf sich nehmen
wollten, zu Opfern entschließen und haben dies auch
vielfach getan, obwohl sie nicht damit rechnen konnten,
in/abschbarer Zeit einen Gegenwert in Form von Divi-
denden zu erhalten. Begreiflicherweise wurden diese
Aktienkapitalserhöhungen in der Hauptsache nur von
Kreisen bestritten, welche dem Versicherungswesen von
früher nahe standen und die in der Irkenntnis der
Pigenart des Lehbensversicherungshbetriches nicht daran
zweifelten, daß auch die gegenwärtig in der schwierigsten
„age befindlichen inländischen Lebensversicherungs-
ınstalten imstande sein würden, wieder einen tragfähigen
Versicherungsstock aufzubauen und dadurch ein Wert-
»bjekt zu werden, wenn ihnen nur die Möglichkeit offen
‘tand, eine Reihe von Jahren unter stabilisierten Ver-
ıältnissen zu arbeiten. Daß das Aktienwesen gegenüber
ler Gegenseitigkeitsform in dieser Vebergangszeit im
Vorteile war, ergibt sich daraus von selbst, weshalb auch
lerzeit im Lebensversicherungsbetriebe der Typus der
\ktiengesellschaften vorherrscht. Zu den Kreisen, die
vie früher angedeutet, am energischesten eingegriflen
1ahben, gehört vor allem die Rückversicherung, die
ich in dieser Uebergangszeit vielfach veranlaßt geschen
1at, ihren bisherigen Aufgabenkreis wesentlich zu er-
veitern. Bisher hatte sich die Rückversicherung nämlich
n der Hauptsache auf das eigentliche Rückversicherungs-
zeschäft beschränkt, das heißt sie hat Risken, die der
irstversicherer wegen der quantitativen oder qualitativen
schwere nicht allein tragen konnte oder tragen wollte,
n Rückversicherung genommen. Um die sonstigen Ver-
ıältnisse der Erstversicherer, also der Versicherungs-
ınstalten, von denen ihr Anteile zur Rückdeckkung über-
viesen wurden, hatte sie sich normalerweise nicht ge-
‚ümmert. Nun war aber die Existenz der Erstversicherer
n der österreichischen Lebensversicherung in Frage ge-
stellt. Die Rückversicherung hatte ein wohlverstandenes
nteresse, die Quellen ihres Geschäftszuganges aus einem
z3anzen Geschäftsgebiete wegen der dort aufgetretenen
ınd trotz allem doch nur als vorübergehend zu werten-
len Schwierigkeiten nicht versiegen zu lassen. Wollte
je sich rein abwartend verhalten, so brauchte sie wohl
wgenblicklich keine Opfer zu bringen, sie konnte aber
:ür absehbare Zeit nicht auf Alimentierung von dort
'‚echnen. Wollte sie sich aber auch für die Zukunft
»inen solchen Zufluß sichern, so mußte sie an die Seite
ler Krstversicherer treten und ihnen beistehen. Fine
solche Geschäftspolitik konnte naturgemäß nur von den
„eitungen solcher Rückversicherungsanstalten einge-
schlagen werden, die über entsprechende Mittel ver-
fügten und die trotz aller damaligen widrigen Erfahrungen
lie Zukunft optimistisch beurteilten. Zu einer solchen
\uffassung haben sich begreiflicherweise nur wenige
‚erstanden. Intscheidend war aber, daß die eine und
lie andere solcher Rückversicherungsorganisationen, dic
‚ermöge ihrer internationalen Beziehungen von dem Zu-
jsammenbruche in Mitteleuropa in ihren Grundfesten
loch nicht erschüttert waren, in diesem Sinne einge-
;riffen haben. Neben der Mitwirkung bei Aktienkapitals-
rhöhungen wurden Quotenrückversicherun g5-
verträge abgeschlossen, deren Hauptwert darin be-
;tand, daß im Gegensatz zu früher der Rückversicherer
an den gesamten Kosten, insbesondere also auch
an den augenblicklich so drückenden laufenden Ver-
waltungsauslagen quotenmäßig teilnahm. Dieser Weg
war nicht. nur bei Aktiengesellschaften, sondern auch
bei Gegenseitigkeitsanstalten gangbar und wurde auch
singeschlagen. Das Acquivalent für dieses Vingreifen
xonnie die Rückversicherung nur darin finden, daß sie
äch durch langfristige Verträge ein möglichst lang
dauerndes Aliment vom Krsiversicherer sicherte.
Dieser Weg, der zuerst von ausländischen Rückver-